HE:Schiedsgericht/2013-04-22-1
Beschluss vom 23.04.2013
In der Schiedsgerichtssache
- - Kläger -
gegen
- - Beklagte -
- Landesverband Hessen
- vertreten durch den Landesvorstand Hessen
wegen
- Unterlassung der Durchführung des virtuellen Meinungsbilds "Anforderungen an Abstimmungswerkzeuge" vom 21.04.2013.
hat das Landesschiedsgericht Hessen im Verfahren von Aktenzeichen LSG-HE 2013-04-22-1 folgendes beschlossen:
Das virtuelle Meinungsbild "Anforderungen an Abstimmungswerkzeuge" ist mit sofortiger Wirkung ohne Veröffentlichung der Ergebnisse zu beenden und die bisherigen Daten sind zu verwerfen. Dieser Beschluss ist unverzüglich durch die Landes-IT umzusetzen.
Aufgrund der Allgemeingültigkeit der Klage beschließt das Landesschiedsgericht Hessen des weiteren:
§ 4 Abs. 8 der Landessatzung Hessen bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren außer Kraft gesetzt. Alle Positionen die der Landesverband Hessen auf Grundlage eines virtuellen Meinungsbilds bezogen hat sind bis auf weiteres ungültig.
Begründung:
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist begründet und es liegt eine Dringlichkeit nach § 11 Abs. 2 SGO vor.
Das virtuelle Meinungsbild zu Anforderungen an Abstimmungswerkzeugen hat mit sofortiger Wirkung zu Enden ohne, dass Daten ausgewertet werden und die bisherigen Daten verworfen werden. Das streitgegenständliche virtuelle Meiungsbild genügt nicht den Anforderungen den § 4 Abs. 7, 8f Landessatzung Hessen.
Aufgrund des erheblichen parteiöffentlichen Interesses zu diesem Fall behält sich das Landesschiedsgericht Hessen vor nach § 15 Abs. 2 eine Stellungsnahme abzugeben und zu veröffentlichen.
Die Beklagte hat das Recht binnen 14 Tage nach Zustellung dieser Anordnung Widerspruch einzulegen. Auf Antrag der Beklagten kann eine Verhandlung geführt werden.
Das Landesschiedsgericht Ruben Bridgewater (Vorsitzender Richter), Bernhard Kern und Jan Leutert