HE:Offenbach/KV-Gründung/Satzungsentwurf

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Dieser Satzungsentwurf basiert auf einer Mustersatzung für Kreisverbände aus dem Landesverband Brandenburg und wurde von Benutzer:Dichter an die Hessische Landessatzung angepasst.

Abschnitt 1 - Der Kreisverband

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Offenbach am Main (Kurzbezeichnung: PIRATEN) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Hessen der Piratenpartei Deutschland.
(2) 1Der Sitz des Kreisverbandes ist Offenbach am Main. 2Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
(3) Sein Tätigkeitsgebiet umfasst die kreisfreie Stadt Offenbach am Main.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
(2) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Hessen der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. 2Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden, so kann der Bewerber die Entscheidung des Vorstandes des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) beantragen. 3Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Landesvorstand übertragen. 4Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes.
(3) Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die in textform erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
(2) 1Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. 2Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 4 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. 2Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
(4) 1In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. 2Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
(5) Die Gliederungen unterhalb des Kreisverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
(6) 1Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. 2Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.

Abschnitt 2 - Die Organe des Kreisverbandes

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Auf Beschluss des Kreisparteitages hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 15. Dezember 2012.

Unterabschnitt 1 - Der Kreisparteitag

§ 6 Der Kreisparteitag

(1) 1Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes und dessen oberstes Organ.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
(3) 1Der Kreisvorstand lädt zwei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. 
(4) 1Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. 2Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. 3Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. 4Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Hessen. 5Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
(5) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) 1Ein ordentlicher Kreisparteitag findet mindestens alle 13 Monate statt. 2Die §§ 9b, 11 und 10 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Aufgaben

(1) 1Der ordentlicher Kreisparteitag nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 2Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
(2) Der Kreisparteitag beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
(3) 1Der Kreisparteitag wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. 2Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. 3Darüber hinaus kann der Kreisparteitag beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort des Kreisparteitages vorzulegen sind. 4Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. 5Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. 6Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch den Kreisparteitag.

§ 8 Anträge und Rederecht

(1) Satzungsänderungsanträge, die auf die Tagesordnung des nächsten Kreisparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Kreisparteitag einzureichen.
(2) Im Übrigen findet § 12 Absatz 1 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 9 Wahlen

(1) 1Der ordentlicher Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht.
(2) 1Der Kreisvorstand richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß der Landessatzung durchgeführt wird. 2Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
(3) 1Der Kreisvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. 3Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.

Unterabschnitt 2 - Der Kreisvorstand

§ 10 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) beliebig vielen Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt wird.
(2) Der Kreisverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
(4) 1Der §9a Absatz 3 bis 11 der Landessatzung findet entsprechende Anwendung. 2An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt der Kreisparteitag.
(5) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

§ 11 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

(1) 1Die §§ 15 sowie Abschnitte B und C der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der persönlichen Daten der Mitglieder, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Absatz 4 des Parteiengesetzes.
(3) Der Vorstand bestellt einen Beauftragten für Datenschutz, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Näheres regelt eine Datenschutzrichtlinie.


Abschnitt 3 - Satzung, Programm und Auflösung

§ 12 Satzungs- und Programmänderung

(1) 1Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von dem Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 2Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
(2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
(3) 1Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes betreffende Themen ergänzt werden. 2Solche Ergänzungen können nur von dem Kreisparteitag mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 3Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
(4) 1Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung  entsprechende Anwendung. 2§ 13 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. 3Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Hessen zu.

Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 15. Dezember 2012 in Kraft.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.