HE:Landesparteitage/2024.1/Anträge/Satzungsänderung 002
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Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Hessen 2024.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -002 Einreichungsdatum
2024/10/12 15:43:27 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Neufassung Ordnungsmaßnahmen Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Korrektur des §6, nachdem das Schiedsgericht die teilweise Unwirksamkeit feststellte. Antragstext
Der Parteitag möge beschließen § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: § 6 - Ordnungsmaßnahmen 1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (1) Alle Regelungen gemäß § 6 der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern gelten entsprechend auch auf Landesebene. (2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand des zuständigen Gebietsverbands oder vom Vorstand des Landesverbandes ausgesprochen. (3) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. 2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände (1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden gelten entsprechend auch auf Landesebene. (2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen. (3) Der Beschluss einer Ordnungsmaßnahme gegen Gebietsverbände durch den Landesvorstand tritt sofort in Kraft. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit durch den nächsten Landesparteitag zu bestätigen. (4) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. (2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. (4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens. (5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen. Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen 1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (1) Alle Regelungen gemäß § 6 der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern gelten entsprechend auch auf Landesebene. (2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand des zuständigen Gebietsverbands oder vom Vorstand des Landesverbandes ausgesprochen. (3) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. 2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände (1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden gelten entsprechend auch auf Landesebene. (2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen. (3) Der Beschluss einer Ordnungsmaßnahme gegen Gebietsverbände durch den Landesvorstand tritt sofort in Kraft. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit durch den nächsten Landesparteitag zu bestätigen. (4) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Die Formulierungen des alten § 6 führten dazu, dass Ordnungsmaßnahmen nicht verhängt werden konnten, da das Landesschiedsgericht diese zurückgewiesen hat. Es reicht eine Klarstellung der Zuständigkeiten in der Landessatzung. Das Thema Ordnungsmaßnahmen wird ansonsten in der Bundessatzung geregelt. Datum der letzten Änderung
12.10.2024 Status des Antrags
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