HE:Landesparteitage/2024.1/Anträge/Satzungsänderung 001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Hessen 2024.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -001

Einreichungsdatum

2024/10/11 20:10:10 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Anpassung der Beitragsverteilung auf Gliederungen

Antragsteller

Lothar

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

Die Verteilung der Mitgliedsbeiträge auf LV und Untergliederungen nach Änderung der Bundesfinanzordnung neu regeln, optional mit Regelung, wie die Kontoinformation von den Gliederungen an die Bundesbuchhaltung kommen.

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen: Abschnitt B (Finanzordnung) Absätze 2 und 3 werden wie folgt geändert, und optional ein Absatz 5 hinzugefügt:

Alt:

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel: Der Landesverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(3) § 6 (3) der Bundesfinanzordnung gilt entsprechend.

Neu:

(2) Der nach § 6 Bundesfinanzordnung auf den Landesverband fallende Anteil der Mitgliedsbeiträge wird wie folgt aufgeteilt:

  • Der Landesverband erhält 25%
  • Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 60%.

Wenn Ortsverbände existieren, hat die jeweils unmittelbar übergeordnete Gliederungen für ein angemessenes finanzielles Budget für die Tätigkeit seiner Ortsverbände zu sorgen.

(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

Erweiterungsmodul 1:

(5) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes melden ihre Kontoverbindungen an den Landesverband. Der Landesverband meldet die Konten, auf die die Beitragsanteile überwiesen werden sollen, dem Bundesverband. In begründeten Einzelfällen kann der Landesvorstand beschließen, dass für eine Gliederung unterhalb des Landesverbandes ein Konto des Landesverbandes an den Bundesverband gemeldet wird.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

Abschnitt B: Finanzordnung

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Form.

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel: Der Landesverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(3) § 6 (3) der Bundesfinanzordnung gilt entsprechend.

(4) Verfügungsberechtigt über das Konto ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung des Schatzmeisters ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, der Schatzmeister selbst ernennt hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.

Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)

Abschnitt B: Finanzordnung

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Form.

(2) Der nach § 6 Bundesfinanzordnung auf den Landesverband fallende Anteil der Mitgliedsbeiträge wird wie folgt aufgeteilt:

  • Der Landesverband erhält 25%
  • Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 60%.

Wenn Ortsverbände existieren, hat die jeweils unmittelbar übergeordnete Gliederungen für ein angemessenes finanzielles Budget für die Tätigkeit seiner Ortsverbände zu sorgen.

(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

(4) Verfügungsberechtigt über das Konto ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung des Schatzmeisters ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, der Schatzmeister selbst ernennt hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.

Erweiterungsmodul 1:

(5) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes melden ihre Kontoverbindungen an den Landesverband. Der Landesverband meldet die Konten, auf die die Beitragsanteile überwiesen werden sollen, dem Bundesverband. In begründeten Einzelfällen kann der Landesvorstand beschließen, dass für eine Gliederung unterhalb des Landesverbandes ein Konto des Landesverbandes an den Bundesverband gemeldet wird.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Die alte Regelung basiert auf eine Aufteilung 40% Bundesverband und 60% Landesverband und Untergliederungen und gab die Prozentpunkte der Aufteilung an. Auf dem BPT24.1 in Nürnberg wurde diese Aufteilung geändert, so dass die jetzige hessische Regelung nicht mehr passt (es kommen in Summe 110% heraus). Die hier vorgeschlagene neue Regelung verteilt den Landesverbandsanteil prozentual. Dies funktioniert auch dann noch, wenn nach der neuen Regelung der Bundessatzung der SM-Club die Aufteilung zwischen Bund und Land verändert. Die Anteile wurden für diesen Satzungsänderungsantrag von 60% Landesanteil auf 50% Landesanteil umgerechnet und gerundet (exakt wären eigentlich 16,666667% Bezirksanteil und 33,333333 Ortsverbandsanteil. Zusätzlich werden Ortsverbände aus der Verteilung herausgenommen. Aktuell existieren keine Ortsverbände, wenn in Zukunft einmal welche gegründet werden sollten, dann ist nach der neuen Regelung die übergeordnete Gliederung für die Finanzierung dessen Arbeit zuständig. Dies soll erreichen, dass Ortsverbände aus dem Scope des jährlichen Rechenschaftsberichtes ausgenommen werden, und damit weniger Verwaltungsaufwand anfällt. Die Formulierung "angemessen" für das Budget eines Ortsverbandes wurde dabei aus der Bundesfinanzordnung übernommen, und soll sicherstellen, dass das Budget nach den konkreten Gegebenheiten eingerichtet werden kann.

Link zur angenommenen Satzungsänderung im Bundesverband: https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2024.1/Antragsportal/S%C3%84A005

Optional wird ein zusätzliche Absatz hinzugefügt, der regelt, wie die Information über die Bankkonten an den Bundesverband kommt, damit dieser die Beitragsanteile weiterleiten kann. Es wird damit geklärt, dass die Kontoverbindungen überhaupt gemeldet werden müssen (es gibt beim Zentralen Beitragskonto bundesweit tatsächlich einige Gliederungen, an die keine Beitragsanteile überwiesen werden können, weil keine Kontoverbindung bekannt ist). Der Absatz ermöglicht es dem Landesverband, die Beitragsanteile einer Untergliederung in begründeten Einzelfällen bei sich zu sammeln. Wenn ein KV ein Konto auflöst wird dies in der Praxis auch jetzt schon gemacht, es soll aber auch vermieden werden, dass auf verwaisten Konten weiterhin Beitragsanteile angehäuft werden. Dabei wird aber nur das Konto für den Empfang der Beitragsanteile geändert, sie stehen dann immer noch der ursprünglichen Gliederung zu. Wenn der KV-Vorstand handlungsunfähig ist, dann kann der LV-Vorstand in seiner Funktion als kommisarischer KV-Vorstand über diese Beitragsanteile verfügen.

Datum der letzten Änderung

11.10.2024

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg ungeprüft - Antrag noch nicht gesperrt.