Antrag:Bundesparteitag 2024.1/Antragsportal/SÄA005

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2024.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA005
Einreichungsdatum
Antragsteller

Samuel Schmid

Mitantragsteller
  • Kim Höfer
  • Jutta Dietrich
  • Manuela Langer
  • Wolf Vincent Lübcke
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsänderungsanträge„Satzungsänderungsanträge“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Änderungen bezüglich Aufteilung der Mitgliedbeiträge zwischen Bundesverband und Landesverbände
Schlagworte Mitgliedsbeiträge
Datum der letzten Änderung 14.09.2024
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Aufteilung der Mitgliedbeiträge

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Die Satzung Abschnitt B: Finanzordnung wird wie folgt geändert:

Alt:
§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.
(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
(4) (entfallen)

Neu:
§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich an den Bundesverband zu bezahlen. Nimmt ausnahmsweise eine Untergliederung einen Mitgliedsbeitrag ein, hat sie diesen unverzüglich an den Bundesverband weiterzuleiten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird zwischen dem zuständigen Landesverband und dem Bundesverband zu je 50% aufgeteilt.
(3) Der Schatzmeister-Club kann mit 2/3 Mehrheit eine abweichende Aufteilung der Mitgliedsbeiträge beschließen. Dabei kann der Anteil des Bundesverbandes nicht unter 50% sinken.
(4) Die Landesverbände können in ihren Satzungen Regelungen zur Aufteilung ihres Anteils zwischen Ihnen und ihren Untergliederungen treffen. Diese Aufteilung wird vom Bundesverband bei der Auszahlung der Beiträge berücksichtigt.
(5) Landesverbände, die keine Regelung in ihrer Satzung haben, haben anderweitig für eine angemessene finanzielle Ausstattung ihrer Untergliederungen zu sorgen.

Antragsbegründung

Der Bund kann seine Pflichtausgaben aktuell nicht mit seinem Beitragsanteil decken. Daher soll der Bundesanteil erhöht werden. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, den Bundesanteil mit Zustimmung des Schatzmeister-Clubs noch weiter zu erhöhen um auch ohne die Parteienfinanzierung eine Grundversorgungsdienstleistung durch den Bund zu ermöglichen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: Schatzmeister Club
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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