HE:Groß-Gerau/KV-Gründung

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Gründungsversammlung

Datum: 06.11.2011 (Sonntag)
Beginn: 14 Uhr (Akkreditierung ab 13 Uhr)
Ort: Saal des Kulturcafés (http://www.kulturcafe-gg.de), Darmstädter Straße 31, 64521 Groß-Gerau
Zugang über Treppenhaus der städtischen Musikschule!
Twitter: #kvggg

Satzung

Pad der Satzung: http://piratenpad.de/KV-GGS

Abschnitt I: Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck
(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

§ 2 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Groß-Gerau ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen „Piratenpartei Groß-Gerau“ mit der Kurzbezeichnung „PIRATEN“.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Kreises Groß-Gerau.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Groß-Gerau.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Groß-Gerau, die nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung sind.
(2) Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Piraten bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen. Näheres regelt die Bundessatzung.
(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den Aufnahmeantrag, entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch die Verwaltung der Mitglieder an den Kreisvorstand delegieren.
(2) Wenn in dem Ortsbezirk in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, kein Ortsverband existiert, entscheidet der Kreisvorstand über den Aufnahmeantrag.
(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu entscheiden.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der Antragsteller|in gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel mitgeteilt werden.
(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen, näheres regelt die Bundessatzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Groß-Gerauer Piraten
(1) Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
(2) Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, der Satzungen der übergeordneten Gliederungen und der Bundessatzung teilzunehmen. Ein Groß-Gerauer Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht).
(3) Die Groß-Gerauer Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Groß-Gerauer Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Jeder Groß-Gerauer Pirat ist zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes beziehungsweise, wenn keine Mitgliedschaft in einem Ortsverband besteht, gegenüber dem Kreisvorstand anzuzeigen.
(3) Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §4(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind verpflichtet, die bei ihnen eingegangenen Austrittserklärungen unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jegliches Parteieigentum zurückzugeben.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Es gilt die Landessatzung.

Abschnitt II: Gliederung

§ 8 Gliederung des Kreisverbandes
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gründen. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einem Ortsbezirk ist.
(2) Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens fünf Piraten. Der Kreisvorstand beruft einen Gründungsbeauftragten, der der Gründungsinitiative zur Seite steht.

§ 9 Über- und untergeordnete Gliederungen
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
(2) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von kommunalen Wahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen.
(4) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
(5) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung wahren.

Abschnitt III: Organe und Willensbildung

§ 10 Organe
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
1. Der Kreisparteitag
2. Der Kreisvorstand

§ 11 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr spätestens alle 15 Monate statt und ist durch den Kreisvorstand einzuberufen.
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können einberufen werden:
1. durch den Kreisvorstand oder
2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
(6) Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Textform.
(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den Kreisparteitag schriftlich einberufen. Als Einberufungsfrist gilt der Poststempel der Einladungen an die Mitglieder.

§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
3. Antragsberatungen und Beschlussfassungen,
4. Entlastung des Kreisvorstandes
5. Wahl des Kreisvorstandes und
6. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
(3) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 30 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(4) Änderungen von Programm- und sonstigen Anträgen sind während des Kreisparteitags zulässig, sofern sie nicht den Antragsinhalt wesentlich verändern. Um einen Antrag zu ändern ist die Zustimmung des Kreisparteitags mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(5) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zugelassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(6) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
(7) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der akkreditierten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der akkreditierten Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter unverzüglich zu schließen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird.

§ 14 Kreisvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister
4. zwei Beisitzern.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende, der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden, Schatzmeister oder stellvertretenden Vorsitzenden aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, beziehungsweise vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung, ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 15 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder,
2. Dokumentation der Sitzungen,
3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts.
(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(7) Der Kreisvorstand legt zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

§ 16 Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, mindestens einmal alle zwei Monate, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung.
1. von einem Viertel der Mitgliedern des Kreisvorstandes,
2. von einem Ortsverband,
3. von zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage.

§ 17 Amtsdauer
(1) Die Amtsperiode des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer dauert bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag. Mindestens jedoch 9 Monate.
(2) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

§ 18 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

Abschnitt IV: Beitrags- und Finanzordnung

§ 19 Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Zuwendungen, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 20 Beitragsordnung
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.

§ 21 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Kassen- und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Kassen- und Belegführung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor Wahlen eines neuen Vorstandes ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Belegführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Belegprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

Abschnitt V: Allgemeine Bestimmungen

§ 23 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei, des Landesverbandes und der zuständigen Gebietsverbände.

§ 24 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann durch Beschluß des Kreisparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages und muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Kreisverbandes bestätigt werden.

§ 25 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.
(2) Die Satzung, die Beitrags- und Finanzordnung der übergeordneten Gliederungen und des Bundesverbandes sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Groß-Gerau und gehen ihr vor.

§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.11.2011 in Groß-Gerau beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Protokoll

Protokoll der Gründungsversammlung und erster Parteitag Piratenpartei Deutschland - Kreisverband Groß-Gerau

Datum: 06.11.2011
Ort: Kulturcafé, Darmstädter Straße 31, 64521 Groß-Gerau
Akkreditierung: 13:00 - 14:00 Uhr
Anzahl stimmberechtigter Mitglieder: 13
Protokollant: Nicole Seiler

André Hoffmann eröffnet die Versammlung um 14:18 Uhr

Wahl des Versammlungsleiters

Jan Leutert stellt sich vor und wird mit der Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder gewählt. Jan Leutert übernimmt die Leitung der Versammlung.

Wahl des Protokollführers

Nicole Seiler stellt sich vor und wird mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Wahl des Wahlleiters

Stefan Schimanowski stellt sich vor und wird mit der Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder gewählt.

Abstimmung über die Geschäfts- und Wahlordnung

Die Wahl- und Geschäftsordnung ist angenommen.

Abstimmung über den Willen der Kreisverbandsgründung

Die Versammlung erklärt einstimmig den Willen einen Kreisverband zu gründen.

Pause 14:30 - 14:45 Uhr

Abstimmung über die Tagesordnung (wurde nachgeholt)

Jan Leutert stellt die Tagesordnung vor. Diese wird von der Versammlung angenommen.

Diskussion über die Satzung

Diskussion wurde geführt.

  • Meinungsbild wird eingeholt (André Hoffmann): Einladungsfrist < 30 Tage – Das Meinungsbild fällt positiv aus

Pause 15:30 - 15:50 Uhr

Abstimmung über die Satzung

Die Satzung ([1] Revision 6) wird von der Versammlung mehrheitlich angenommen und ist damit in Kraft.

Wahl des Vorsitzenden

Zur Wahl des Vorsitzenden übergibt der Versammlungsleiter Jan Leutert das Wort an den Wahlleiter Stefan Schimanowski. Es sind 13 Piraten akkreditiert.
Es kandidiert:

  • André Hoffmann

Der Kandidat erhält folgende Stimmen:

  • André Hoffmann: 12

André Hoffmann ist gewählt und nimmt die Wahl an.

Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden

Es kandidieren:

  • Christian Hufgard
  • Robert Renner

Die Kandidaten erhalten folgende Stimmen:

  • Christian Hufgard: 6
  • Robert Renner: 10

Robert Renner ist gewählt und nimmt die Wahl an.

Wahl des Schatzmeisters

Es kandidieren:

  • Marc Huppke
  • Thomas Schock

Die Kandidaten erhalten folgende Stimmen:

  • Marc Huppke: 6
  • Thomas Schock: 8

Thomas Schock ist gewählt und nimmt die Wahl an.

Wahl der Beisitzer

Es kandidieren:

  • Nils Becker
  • Jennifer Fiersbach
  • Marc Huppke
  • Daniel Lang

Die Kandidaten erhalten folgende Stimmen:

  • Marc Huppke: 3
  • Jennifer Fiersbach: 9
  • Daniel Lang: 8
  • Nils Becker: 4

Jennifer Fiersbach ist gewählt und nimmt die Wahl an.
Daniel Lang ist gewählt und nimmt die Wahl an.

Wahl der Kassenprüfer

Es kandidieren:

  • Nils Becker
  • Georg Peters

Die Kandidaten wurden in einer offenen Wahl gewählt.
Nils Becker und Georg Peters wurden von der Versammlung zu Kassenprüfern gewählt und nehmen die Wahl an.

Versammlungsende

Jan Leutert schließt die Versammlung um 17:19 Uhr.

Wahl- und Geschäftsordnung zur Gründung des KV Groß-Gerau

1. Allgemeines
1. Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
3. Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
• die gestellten Anträge im Wortlaut
• Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und
• das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.

2. Akkreditierung
1. Zur Zulassung zur Gründungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten der Landespartei und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl beziehungsweise Abstimmung stimmberechtigt sind.
2. Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die mit der Akkreditierung beauftragten Piraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
3. Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Piraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
4. Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

3. Versammlungsämter
3.1.Versammlungsleiter
1. Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inklusive Redezeit zu beziehungsweise entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
3. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.
4. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
5. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

3.2.Wahlleiter
1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
2. Die Durchführung umfasst
• die Ankündigung einer Wahl oder Abstimmung,
• Hinweise auf die Modalitäten der Wahl oder Abstimmung,
• die Eröffnung und die Beendigung der Wahl oder Abstimmung,
• das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
• das Entgegennehmen der Stimmzettel,
• das Auszählen der Stimmen.
3. Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}
4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

4. Anträge
1. Jeder Groß-Gerauer Pirat kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
2. Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
3. Für Anträge auf Änderung des Programms gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
4. Anträge zur Geschäftsordnung
• Jeder Groß-Gerauer Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
• Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Groß-Gerauer Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig, ausgenommen der Antrag auf Schließung der Rednerliste {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}.
• Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag beziehungsweise die Anträge gemäß (4) beraten und anschließend abgestimmt.
• Jeder Groß-Gerauer Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
• Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag …}.

4.1. Antrag auf Schließung der Rednerliste
1. Jeder Groß-Gerauer Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}
2. Der Antragsteller
• darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
• darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
• darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.
3. Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

4.2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
Eine Änderung der Tagesordnung {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung} kann sein
• das Hinzufügen eines Punktes,
• das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
• das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
• das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

4.3. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

4.4. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
1. Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
2. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere Landespiraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
3. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach den Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.

5. Kandidaturen
1. Für die Wahlen kann sich jeder Groß-Gerauer Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
4. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

6. Wahlordnung
1. Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit (Zustimmung bei über der Hälfte der abgegebenen Stimmen) und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
2. Bei Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge bleiben Enthaltungen unberücksichtigt, in allen anderen Fällen finden sie Berücksichtigung.
3. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beziehungsweise Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
4. Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.
5. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
6. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung}
7. Findet die Wiederholung der Wahl nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

6.1.Abstimmungen
6.1.1. Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
1. Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
2. Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
6.1.2. Abstimmungen über allgemeine Anträge und über Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms
1. Bei einer geheimen Abstimmungen wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
• J für JA
• N für NEIN
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
2. Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.

6.2. Wahlen
1. Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
2. Erreicht ein Kandidat für mehr als ein Amt die notwendige Mehrheit, so gilt er nur für das Amt gewählt, für das er die meisten Stimmen erhalten hat. Nimmt er diese Wahl nicht an, so darf er nicht mehr für ein anderes Amt kandidieren.
3. Wenn kein Kandidat für mehrere Ämter kandidiert werden nur auf Antrag der Versammlung getrennte Wahlgänge durchgeführt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
4. Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
5. Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.
6. Wahlen zu Parteiämtern werden in geheimer Wahl durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.

Einladung

Hallo {Vorname},

Die Piratenpartei ist seit der Wahl des Abgeordnetenhauses in Berlin in aller Munde. Aktuellen Umfragen
zufolge würden uns bundesweit acht Prozent der Wähler ihre Stimme geben, gut ein Viertel aller
wahlberechtigten Bürger können sich vorstellen uns zu wählen. Einen besseren Zeitpunkt kann es für die
Gründung des Kreisverbandes Groß-Gerau nicht geben. Deshalb lade ich Dich hiermit herzlich zur
Gründungsversammlung des KV Groß-Gerau der Piratenpartei Deutschland ein.

Die Versammlung findet am Sonntag, den 06. November 2011 im Saal des Kulturcafés, Darmstädter
Straße 31 in 64521 Groß-Gerau
statt und beginnt um 14:00 Uhr. Bitte bring Deinen Personalausweis für
die Akkreditierung mit, welche ab 13:00 Uhr möglich ist. Ausstehende Mitgliedsbeiträge können auch vor
Ort beglichen werden.

Folgende Punkte stehen auf der Tagesordnung:

01. Akkreditierung
02. Begrüßung durch den Gründungsbeauftragten
03. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
04. Wahl des Versammlungsleiters
05. Wahl der Protokollanten
06. Abstimmung über die Wahlordnung
07. Wahl des Wahlleiters
08. Gründung des Kreisverbandes Groß-Gerau
09. Diskussion und Abstimmung der Satzung
10. Wahl des Vorstandes
11. Wahl der Kassenprüfer
12. Sonstiges
13. Schlussworte des neu gewählten Vorstandes
14. Beendigung der Versammlung durch den Versammlungsleiter

Damit Du auch im Vorfeld der Gründung die Möglichkeit hast an unserer zukünftigen Satzung
mitzuwirken, für ein Vorstandsamt zu kandidieren oder Kandidaten vorzuschlagen, findest du unter
folgendem Link alle wichtigen Informationen:

http://wiki.piratenpartei.de/HE:Groß-Gerau/KV-Gründung

Hilf uns bei der Planung indem Du dich hier auch in die unverbindliche Teilnehmerliste einträgst.

Im Anschluss, ab circa 18:00 Uhr, wollen wir gemeinsam die Gründung des Kreisverbandes Groß-Gerau
feiern. Freunde, Familie und Interessierte sind natürlich auch herzlich willkommen.

Mit piratigen Grüßen,


André Hoffmann

Gründungsbeauftragter Kreisverband Groß-Gerau

Ämter/Kandidaturen

Versammlungsleiter

Protokollant

  • mailwurm vorgeschlagen von --Mailwurm 10:09, 6. Okt. 2011 (CEST) (sollte sich jemand dazu berufen fühlen, mache ich auch gerne den Wahlhelfer)

Wahlleiter / -helfer

Wahlleiter

Wahlhelfer

  • mailwurm vorgeschlagen von --Mailwurm 10:06, 6. Okt. 2011 (CEST) (sollte sich jemand dazu berufen fühlen, mache ich auch gerne den Protokollanten)
  • Woogpirat vorgeschlagen von Woogpirat 19:34, 9. Okt. 2011 (CEST) / kann leider wegen starker Erkältung nicht dabei sein. :-( --Pirat Ralf 16:43, 5. Nov. 2011 (CET)

Vorstand

Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schatzmeister

Beisitzer

Kassenprüfer

Pressemitteilung

Nach mehreren gut besuchten Treffen der Groß-Gerauer Piraten in Rüsselsheim und Groß-Gerau haben sich die im Kreis wohnenden Mitglieder der Piratenpartei für eine Kreisverbandsgründung ausgesprochen. Per Meinungsbild wurde in Folge der Rüsselsheimer André Hoffmann mit der Organisation der Gründung beauftragt. Ebenso wurde das Datum der Gründung, der 6.11.2011, und Groß-Gerau als Ausrichtungsort der Versammlung nach ausführlicher Diskussion bei den Treffen mit einer öffentlichen Onlineabstimmung festgelegt.

"Wie bei der Piratenpartei üblich, ist die Veranstaltung für jedermann zugänglich", erklärte André Hoffmann. "Wir werden mit der Gründung des Kreisverbands den Startschuss für eine bürgernahe, transparente und nicht von Lobbyinteressen gesteuerte Politik im gesamten Kreis setzen."

Die Gründung wird am 06.11.2011 ab 14 Uhr im Saal des Kulturcafés in der Darmstädter Straße 31 in Groß-Gerau stattfinden. Der Zugang zum Saal erfolgt über das Treppenhaus der städtischen Musikschule.

"Geplant war eigentlich, die Gründung im Historischen Rathaus der Stadt Groß-Gerau zu vollziehen", erklärte Hoffmann die Auswahl der Lokalität. "Leider verwehrte uns dies das Büro des Bürgermeisters. Nachdem wir klargestellt hatten, dass eine Gründung eines Kreisverbands durch die Benutzungsbestimmungen gedeckt sei, wurde auf eine Anordnung des Rechnungsprüfungsamtes verwiesen. Dort erklärte man mir, dass solche direkten Anordnungen unüblich seien und eigentlich nicht ausgesprochen würden. Mit dem Saal des Kulturcafés haben wir allerdings schnell eine hervorragende Alternative gefunden und wurden mit offenen Armen empfangen."

Weitere Informationen rund um die Gründung gibt es im Internet unter http://wiki.piratenpartei.de/HE:Groß-Gerau/KV-Gründung

Teilnehmer