HE:Fulda/GoVorstand/2012

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Alte GO. Gültig von 06.12.12 bis 29.06.13

Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus den folgenden Piraten:
Vorsitzender:Andreas Heimann
Stellvertretender Vorsitzende:Frédéric Vogel
Schatzmeister:Andreas Greubel
Beisitzer:Bernd Odenthal und Andreas Heidenreich

§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten, sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die technische Infrastruktur und Koordination des Kreisbandes, sowie die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband und den anderen Kreisverbänden sowie deren untergeordneten Gruppierungen. Und die inhaltliche Vorbereitung der Kreisparteitage.
  2. Stellvertretender Vorsitzender: Dem Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt die allgemeine Vertretung nach außen. Dazu zählen insbesondere die Pressearbeit und der Kontakt zu niedrigeren Gliederungen, und die inhaltliche Vorbereitung der Kreisparteitage
  3. Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen und die Mitgliederverwaltung.
  4. Beisitzer: Sie übernehmen anfallende Aufgaben nach Absprache.Hauptaugenmerk ihrer Arbeit liegt in der Unterstützung der anderen Mitglieder des Vorstandes und in der inhaltlichen Vorbereitung der Kreisparteitage.

§3 Entscheidungsfindung

  1. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
  2. Beschlüsse des Vorstands sind einem beauftragen Protokollanten schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen. Die Abstimmungen von Vorstandsentscheidungen werden - wenn notwendig - namentlich protokolliert.
  3. J edes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
    • E-Mail an den Vorstand (vorstand (at) piraten-fulda.de)
    • In Textform persönlich oder in Beauftragung auf einer öffentlichen Vorstandssitzung
    • per Eintrag in die TO im Piratenpad.

Der Vorstand ist angehalten, gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.

  1. Der Vorstand benennt zu jedem Vorstandsbeschluss einen Ansprechpartner aus dem Vorstand und einen oder mehrere Verantwortliche für die Umsetzung.
  2. Der Vorstand bezieht bei wichtigen Entscheidungen und bei Vertretung von noch nicht durch Parteitage verabschiedeten politischen Positionen, sowie auf Antrag die Mitglieder des Kreisverbandes durch virtuelle Meinungsbilder ein.
  3. Die Geschäftsordnung kann abweichend von §3 (1) lediglich mit 2/3-Mehrheit des Vorstands geändert werden. Eine Änderung der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

§4 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Bei berechtigtem Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist bei gewichtigen Interessen berechtigt, eine fernmündliche Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss dann innerhalb von 7 Werktagen eine solche einberufen.
  3. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
  4. Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von drei Tagen veröffentlicht.

§5 Umlaufbeschlüsse

1. Der Kreisvorstand kann Entscheidungen auch durch Umlaufbeschlüsse per Email auf der Vorstandsmailingliste treffen, sofern dadurch die Geschäftsordnung nicht geändert wird und

    • a) ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zur nächsten Vorstandssitzung wegen der Dringlichkeit der Sache nicht möglich ist oder
    • b) schutzwürdige Daten wie z.B. Personaldaten von Mitgliedern Gegenstand des Beschlusses sind und aus diesem Grund eine Diskussion in der offenen Vorstandssitzung nicht tunlich ist.

2. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, gilt eine Frist zur Beschlussfassung von 48 Stunden. Diese Frist kann vom Antragsteller im Antrag auf 24 Stunden verkürzt werden. Beschlüsse werden mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen gefasst, die innerhalb der so gesetzten Frist abgegeben werden. Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltung.
3. Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung veröffentlicht.

§6 Tätigkeitsbericht

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten – sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben.
  2. Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.

§7 Verwaltung der Mitgliederdaten

  1. Dem Schatzmeister obliegt die Aufgabe, die Mitgliederdaten in einer Datenbank zu pflegen.
  2. Mitgliedsanträge werden vom Schatzmeister dem Vorstand angezeigt.Näheres regelt § 3 der Satzung.
  3. Der Schatzmeister hat Zugriff auf die Mitgliederdaten.
  4. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

§8 Regelung für Beauftragungen

  1. Beauftragungen sind grundsätzlich über die Mailinglisten und das Wiki auszuschreiben. Dabei sind das Anforderungsprofil und die Dauer der Ausschreibung anzugeben. [Ausnahmen können vorübergehend begründet erteilt werden.]
  2. Die Entscheidung für eine Beauftragung ist öffentlich, sofern kein Widerspruch durch die Bewerber eingelegt wird, zu treffen und zu protokollieren.
  3. Jede Beauftragung zeichnet sich für die Organisation und Koordination des entsprechend beauftragten Themas verantwortlich und ist dem Vorstand gegenüber Rechenschaft schuldig. Sie oder eine Vertretung hat regelmäßig (mindestens 1x/Monat) dem Vorstand im Rahmen der Vorstandssitzung über den aktuellen Stand zu informieren.
  4. Finanzrelevante Entscheidungen dürfen nur einvernehmlich mit dem Schatzmeister getroffen werden.
  5. Die Beauftragung ist bis auf Widerruf durch den Vorstand gültig.

§9 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute

  1. Verfügungsberechtigt über die Konten ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung sind auch andere Mitglieder des Vorstand verfügungsberechtigt.
  2. Ist der Schatzmeister verhindert und hat ein anderes Mitglied des Vorstandes als Vertreter bestimmt, so ist dies dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

§10 Inkrafttreten und sonstige Regelungen

Diese Geschäftsordnung wurde am 06.12.12 in Fulda dieser Form in Kraft gesetzt.