HB:Landesverband Bremen/Geschäftsordnung für Versammlungen

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(vorläufige) Geschäftsordnung für Versammlungen der PIRATEN Bremen

Grundsätze

Gültigkeit

  1. Diese Geschäftsordnung ist für alle Versammlungen der PIRATEN Bremen gültig.
  2. Sie kann mit einfacher Mehrheit nur von einem Landesparteitag geändert oder aufgehoben werden.
  3. Aufstellungsversammlungen und Gliederungen im Landesverband können sich auch eine eigene Geschäftsordnung für Versammlungen geben.

Versammlungen

Als Versammlungen werden alle Mitgliederversammlungen bezeichnet. Dies sind insbesondere

  1. Parteitage,
  2. außerordentliche Parteitage,
  3. Aufstellungsversammlungen.

Mehrheiten

  1. Relative Mehrheit: Die meisten positiven Stimmen (z.B. auch nur 20%)
  2. Einfache Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen
  3. Absolute Mehrheit: Mehr als 50% der möglichen (Mitgliederzahl)Stimmen
  4. Zwei-Drittel-Mehrheit: Mindestens doppelt so viele „Ja“ wie „Nein“ Stimmen.
  5. Qualifizierte Mehrheit: Mehr als 75% der gültigen, abgegebenen Stimmen

Allgemeines

  1. Jedes Organ der PIRATEN Bremen gibt sich eine gültige Geschäftsordnung.
  2. Die jeweilige Geschäftsordnung kann von dem entsprechendem Organ beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
  3. Änderungen an der Geschäftsordnung müssen begründet und zeitnah nach Abstimmung veröffentlicht werden.
  4. Alle Positionen werden in maskuliner Form geführt. Dies soll einer Besetzung durch weibliche Personen nicht hindern oder widersprechen, sondern dient einer vereinfachten, vereinheitlichten und übersichtlicheren Schreibweise.

Versammlung

Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird von der Versammlung beschlossen.
  2. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.

Tagungsleitung

  1. Die Versammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung. Die Wahl der Versammlungsleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden.
  2. Die Versammlungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort. Die Versammlungsleitung bestimmt für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen weitere Piraten.
  3. Die Versammlungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Landesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen.
  4. Die Versammlungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  5. Piraten die zur Wahl stehen dürfen bei dieser keine Versammlungsleitung, Wahlleiter und / oder Wahlhelfer sein.
  6. Die Versammlungsleitung kann Redezeitkontingente entsprechend den Erfordernissen vergeben und variabel festlegen.
  7. Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge. Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, können von der Versammlung ausgeschlossen werden.
    1. Bei Mitgliedern entscheidet der Vorstand über den Ausschluss von der Versammlung. Die Durchführung des Vorstandsbeschlusses obliegt der Versammlungsleitung.
    2. Bei Nichtmitgliedern entscheidet die Versammlungsleitung.
  8. Die Versammlungsleitung darf auch die Wahlleitung übernehmen.

Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen zum Vorstand finden grundsätzlich frei und geheim statt. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung eingesetzt. Diese besteht aus einem Wahlleiter und mindestens einem Helfer und führt die Wahlen durch.
  2. Für andere Wahlen und für Abstimmungen werden an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmkarten ausgegeben, die auf Anforderung zur Stimmabgabe hochgehalten werden.
  3. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss eine Wahl geheim durchgeführt werden.
  5. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden, wenn der Antrag von mindestens 10% der Stimmberechtigten unterstützt wird.
  6. Für den Landesvorstand werden zunächst Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende in dieser Reihenfolge gewählt. Anschließend werden Schatzmeister und die anderen Mitglieder des Landesvorstands gewählt. Gewählt ist jeder Kandidat, der die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht.
  7. Vor Personenwahlen dürfen die Kandidaten durch die Versammlung befragt werden.
  8. Die Versammlungsleitung bestimmt ein Wahlverfahren, das für eine Wahl angewendet werden soll. Das wählende Gremium kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Anwendung eines bestimmten, anderen Verfahrens beschließen.
  9. Es können unter anderem folgende Wahlverfahren angewendet werden:
    1. Mehrheitsabstimmung
      1. Der Wähler hat eine Stimme und wählt eine Alternative aus der Liste der zur Wahl stehenden Alternativen.
      2. Gewonnen hat die Alternative, die mit den meisten Stimmen die erforderliche Mehrheit erreicht hat.
      3. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Alternativen satt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
      4. Wird nach einer Stichwahl die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, so entscheidet das wählende Gremium über das weitere Verfahren.
    2. Abstimmung durch Zustimmung
      1. Es stehen mehrere Alternativen zur Abstimmung.
      2. Der Stimmberechtigte hat eine Stimme pro wählbarer Alternative.
      3. Jeder Alternative kann mit Ja zugestimmt werden.
      4. Gewählt ist die Alternative, die die erforderliche Mehrheit mit dem höchsten Zustimmungswert erhält.
      5. Können mehrere Alternativen gleichzeitig gewählt werden (z.B. Wahlen zu Beisitzern), so gelten die Alternativen als gewählt, die die erforderliche Mehrheit erreicht haben. Erreichen mehr Alternativen die erforderliche Mehrheit als gewählt werden können, so gelten die Alternativen nach der Höhe der erreichten Mehrheit als gewählt, bis die Anzahl der maximal möglichen wählbaren Alternativen erreicht ist. Bei Stimmengleichheit auf dem letzten Rang wird eine Stichwahl zwischen den betroffenen Alternativen durchgeführt.

Anträge

  1. Antragsberechtigt sind alle akkreditierten Piraten des Landesverbands Bremen.
  2. Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig vorliegen, dass sie allen Mitgliedern bekannt werden können.
  3. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satzungsänderungen und Programmanträge bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Geschäftsordnungsanträge

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
    1. Antrag auf Meinungsbild
    2. Antrag auf Schließung der Redeliste,
    3. Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,
    4. Antrag auf Vertagung,
    5. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
    6. Antrag auf Unterbrechung,
    7. Antrag für einen neuen Kandidaten für die Versammlungsleitung,
    8. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
    9. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden, wobei dieser Antrag nur mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen werden kann.
    10. Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  3. Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
  4. Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
  5. Die Anträge auf Schließung Wiedereröffnung der Rednerliste dürfen nur von Piraten gestellt werden, die nicht auf der Rednerliste standen oder stehen.
  6. Der Antrag auf Redezeitbegrenzung kann nicht bei offener Rednerliste gestellt werden.

Öffentlichkeit

  1. Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
  2. Eine Versammlung kann auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Landesvorstandes mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte ausschließen.

Protokoll

  1. Über Versammlungen, deren Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
  2. Dieses ist von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem (zuletzt gewählten) Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
  3. Das Wahlprotokoll ist von der Protokollführung, der Wahlleitung und mindestens einem Wahlhelfer zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen.

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss ... am ... in Kraft.