Ennepe-Ruhr-Kreis/Fraktion-Stadtrat-Witten/2018-02-06 - Protokoll Fraktionssitzung Witten/Änderungsanträge GO
Neun Änderungsanträge für unsere Geschäftsordnung
1. Redaktionelle Überarbeitung im Sinne der beschlossenen gendergerechten Sprache und der Diskussion, dass wir den Begriff „Einwohner“ statt „Bürger“ verwenden wollen.
Begründung: No-brainer, entspricht Beschlusslage und Diskussionsstand!
2. § 1 Abs. 1 ändern von
(1) Die in den Stadtrat auf der Liste der Piratenpartei (PIRATEN) gewählten Mandatsträger bilden für die Dauer der Wahlperiode die Fraktion „PIRATEN“.
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(1) Die in den Stadtrat auf der Liste der Piratenpartei (PIRATEN) gewählten Ratsmitglieder bilden für die Dauer der Wahlperiode die Fraktion „PIRATEN“. Fraktionsmitglieder sind darüber hinaus die von ihr benannten Sachkundigen Bürger.innen und gegebenfalls später in die Fraktion aufgenommenen Ratsmitglieder, die ursprünglich über andere Listen in den Stadtrat gewählt wurden.
Begründung: Die Unklarheit, wer alles Fraktionsmitglied ist hat in der Vergangenheit bereits für Diskussionen gesorgt und eigentlich sollte damals auch ein Antrag geschrieben werden, der dieses Problem beheben sollte. Leider ist das nie passiert... bis jetzt! ;)
3. § 2 Abs. 4 c) ändern von
c) eine aktive Verbindung zwischen Bürgern und dem Stadtrat herzustellen.
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c) die Einwohner.innen dazu zu ermuntern sich in die Arbeit der Fraktion und in die kommunalpolitische Willensbildung in Witten aktiv einzubringen.
Begründung: so wird konkreter, was (meiner Meinung nach) gemeint ist und der Begriff Bürger wird durch Einwohner ersetzt, was wir ja in Zukunft so machen wollten.
4. § 3 Abs. 1 streichen.
(1) Alle dem Stadtrat angehörenden Fraktionsmitglieder sind im Stadtrat und seinen Ausschüssen antrags- und anfrageberechtigt.
Begründung: Wer wo antragsberechtigt ist, wird bereits durch die Gemeindeordnung geregelt.
5. § 4 Abs. 2 ändern von
(2) Namens der Fraktion können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht. Schriftliche Presseerklärungen erfolgen in Absprache mit dem/der Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter.
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(2) Namens der Fraktion können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht. Schriftliche Presseerklärungen erfolgen in Absprache mit dem Fraktionsvorstand.
Begründung: Weiter unten wird der Begriff „Fraktionsvorstand“ definiert, der auch einfach hier genutzt werden sollte.
6. § 5 Abs. 1 ändern von
(1) Ob und wie für bestimmte Angelegenheiten hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens in Stadtrat und Ausschüssen mit anderen Fraktionen oder Einzelvertreterinnen Kontakt aufzunehmen ist, entscheidet die Fraktion.
in
(1) Ob und wie bestimmte Themen im Stadtrat und in Ausschüssen gemeinsam mit anderen Fraktionen bearbeitet werden, entscheidet die Fraktionsversammlung durch einfache Mehrheit innerhalb einer Fraktionssitzung oder durch Umlaufbeschluss.
oder alternativ in
(1) Ob und wie bestimmte Themen im Stadtrat und in Ausschüssen gemeinsam mit anderen Fraktionen bearbeitet werden, entscheidet die Fraktionsversammlung durch einfache Mehrheit innerhalb einer Fraktionssitzung oder durch Umlaufbeschluss. In dringenden Fällen kann der Fraktionsvorstand auch einstimmig darüber entscheiden und hat die übrigen Fraktionsmitglieder dann unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Begründung: Klärung, was „entscheidet die Fraktion“ meint.
7. § 6 ändern von
§6 Organe Die Organe der Fraktion sind der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie die Fraktionsversammlung.
in
§ 6 Organe Die Organe der Fraktion sind der Fraktionsvorstand sowie die Fraktionsversammlung.
Begründung: Dopplung. „Fraktionsvorstand“ wird in § 8 definiert.
8. Neuer § 7
§ 7 Die Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsmitglieder gemäß § 1 Abs. 1 bilden die Fraktionsversammlung. (2) Die Fraktionsversammlung bestimmt die Grundlinien der Fraktionspolitik und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen. Sie wählt den Fraktionsvorstand und entscheidet über die Besetzung von Ausschüssen, Kuratorien, Aufsichtsräten usw. Sie tritt regelmäßig zu Fraktionssitzungen zusammen. (3) Die der Fraktion angehörigen Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Wer an den Fraktionssitzungen nicht teilnehmen kann, zeigt dies frühzeitig an. (4) Weitere Fraktionsmitglieder gemäß §1 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung sollten an den Sitzungen teilnehmen, sofern für ihren Aufgabenbereich relevante Punkte zur Befassung anstehen. (5) Eine Fraktionssitzung wird durch ein Mitglied des Fraktionsvorstands einberufen. Der Fraktionsvorstand schlägt eine Tagesordnung vor. Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Sitzung des Stadtrats; Ausschusssitzungen werden möglichst gebündelt vorberaten. (6) Auf Antrag mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder ist umgehend eine Fraktionssitzung unter Angabe der Beratungspunkte einzuberufen. (7) Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in der Regel elektronisch (per E-Mail), in dringenden Fällen fernmündlich. Zu den Fraktionssitzungen werden alle Fraktionsmitglieder eingeladen. (8) Fraktionssitzungen sind öffentlich, alle Anwesenden haben Rederecht. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nicht-öffentlichen Stadtrats- oder Ausschusssitzung waren oder sein werden, so haben die nicht zur Teilnahme an solchen nicht-öffentlichen Sitzungen Berechtigten den Sitzungsraum zu verlassen. Auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder kann die Öffentlichkeit auf Fraktionsmitglieder und die Fraktionsgeschäftsführung beschränkt werden. (9) Die Fraktionssitzung ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens zwei Stadtratsmitglieder oder die Hälfte der Fraktionsversammlung anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. (10) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds wird geheim abgestimmt. Weiterhin sind Umlaufbeschlüsse zwischen den Fraktionssitzungen möglich. Auf einen Umlaufbeschluss wird auf der Mailingliste des Fraktion hingewiesen. Die Abstimmung muss mindestens 24 Stunden laufen, es sei denn, die einfache Mehrheit der Fraktionsmitglieder wird vorher erreicht. Die per Umlaufbeschluss gefassten Entscheidungen müssen bei der nächsten Fraktionssitzung mitgeteilt werden. (11) Über jede Fraktionssitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen. (a) Die Protokollantin oder der Protokollant wird von der Fraktionsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. (b) Das Protokoll muss spätestens 7 Tage nach einer Fraktionssitzung an die gesamte Fraktion per E-Mail geschickt werden. Die Fraktionsmitglieder haben 3 Tage Zeit, Einspruch gegen das Protokoll zu erheben und auf der Mailingliste der Fraktion Änderungswünsche zu beantragen. Über strittige Änderungsanträge wird per Umlaufbeschluss entschieden. Redaktionelle Änderungen sind immer möglich. (c) Das Protokoll der Fraktionssitzung wird nach Ablaufen der Einspruchsfrist vom Protokollanten oder von der Protokollantin im PiratenWiki veröffentlicht. Sollte jedoch keine Einigkeit über die gestellten Änderungsanträge hergestellt werden können, wird darüber in der nächsten Fraktionssitzung entschieden und die Veröffentlichung so lange zurück gestellt. (d) Nicht-öffentliche Protokollteile sind nur dem potentiellen Teilnehmerkreis einer nicht öffentlichen Fraktionssitzung zuzuleiten. (e) Im Protokoll werden zumindest die Anwesenheit, Umlaufbeschlüsse seit der letzten Fraktionssitzung, Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse mit Nennung des jeweiligen Abstimmungsverhaltens der anwesenden Fraktionsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung und der Sitzungsort festgehalten.
Begründung: Der Begriff „Fraktionsversammlung“ wurde bisher nirgendwo definiert und an anderen Stellen der Satzung wurden bisher die Begriffe „Fraktionsversammlung“ und „Fraktionssitzung” durcheinander geworfen. Einführung von Umlaufbeschlüssen, um zwischen Fraktionssitzungen verbindliche, nachvollziehbare Entscheidungen fällen zu können. Abstimmungsverhalten der einzelnen Fraktionsmitglieder wird für mehr Transparenz protokolliert – schließlich verlangen wir auch im Stadtrat, dass das Abstimmungsverhalten genauer protokolliert werden soll.
9. § 9 Abs. 2 ändern von
(2) Der Fraktionsvorsitzende führt die Kassengeschäfte. Er ist dem Vorstand der Ratsfraktion gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand kann die Kassengeschäfte an einen Geschäftsführer übertragen.
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(2) Der Fraktionsvorsitzende führt die Kassengeschäfte. Er ist der Fraktionsversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Fraktionsvorstand kann die Kassengeschäfte an die Geschäftsführung übertragen.
Begründung: Die Rechenschaftspflicht sollte der Fraktionsversammlung gegenüber bestehen. So haben wir es in den letzten Jahren auch ohnehin gehandhabt. Der Vorstand wäre ja nur eine weitere Person.