Diskussion:Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/PA084
130+ Millionen
Es ist zu beachten, dass es weit mehr Deutsche (=Mitbürger: http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrger) gibt, als nur die, die in Deutschland leben. Niemand weiß wie viele Mitbürger es gibt. Man kann aber wohl getrost davon ausgehen, dass es weltweit mehr als 130 Millionen Menschen gibt, welche die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (der Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit war bis zum 01.01.2000 völlig unabhängig vom Geburtsort).
Solange diese Tatsache bei der Berechnung keine Berücksichtigung findet, kann dem Antrag nicht zugestimmt werden. Björn H. 14:03, 8. Nov. 2011 (CET)
Hallo Björn, vielen Dank für Deine Recherchen, die Antragsteller werden sich und der damit verbundenen Fragen befassen und gegebenenfalls dazu Stellung nehmen. LG Johannes Israel
Unionsbürger
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen - § 4 Satz 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) (http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html).
Mit dem BGE sind per Definition ausreichende Existenzmittel vorhanden.
Die ungleiche Behandlung von Menschen ist in der Europäischen Union verboten, wenn sie auf Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung gründet (http://www.eufis.eu/eu-glossar.html?title=Diskriminierungsverbot).
Die Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit sind verboten: Art. 18 AEUV (http://www.aeuv.de/zweiter-teil/art-18.html) verlangt (zumindest) die Gleichbehandlung aller Unionsbürger mit Inländern. Verboten ist auch die versteckte Diskriminierung (Anknüpfung an Herkunft, Wohnort, Sprache). Art. 18 AEUV ist unmittelbar anwendbar.
Das wichtigste mit der Unionsbürgerschaft verbundene Recht ist die Freizügigkeit. Das Recht auf Freizügigkeit ist unmittelbar anwendbar (EuGH, Rs. C-413/99 (Baumbast), Slg. 2002, S. I-7091, Rn. 84 ff.). Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot, die Freizügigkeit durch nationales Recht einzuschränken, bezieht sich zunächst auf das Einreise- und Aufenthaltsrecht. Darüber hinaus hat der EuGH in jüngerer Zeit entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Freizügigkeit auch nicht durch ihre nicht unmittelbar aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erschweren dürfen. Daher dürfen sie keine Nachteile daran knüpfen, dass ein Unionsbürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder machen will.
Auch eigenen Staatsangehörigen, die eine Zeit in einem anderen Mitgliedstaat verbracht haben oder verbringen wollen müssen genauso behandelt werden wie Staatsangehörige, die die entsprechende Zeit im Inland geblieben sind (EuGH, Rs. C-224/98 (D’Hoop), Slg. 2002, S. I-6191, Rn. 31). Beschränkende nationale Vorschriften sind nur erlaubt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhen und verhältnismäßig sind - Anforderungen, die der EuGH überprüfen kann (EuGH, Rs. D’Hoop, Rn. 38; Rs. C-406/04 (De Cuyper), Slg. 2006, S. I-6947, Rn. 40; Rs. C-192/05 (Tas-Hagen), Slg. 2006, S. I-0000, Rn. 33).
Eine bedeutende Konsequenz des Rechts auf Freizügigkeit ergibt sich aus Art. 18 AEUV, dem allgemeinen Diskriminierungsverbot, das den Mitgliedstaaten „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ verbietet. Das gilt allerdings nur im Anwendungsbereich der Verträge. Seit der Einführung des Art. 21 AEUV liegt nun jeder Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich des Unionsrechts und ist damit vom Diskriminierungsverbot erfasst (EuGH, Rs. C-85/96 (Martínez Sala), Slg. 1998, S. I-2691, Rn. 63; Rs. Grzelczyk, Rn. 37).
Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann
Hallo Björn, vielen Dank für Deine Recherchen, die Antragsteller werden sich und der damit verbundenen Fragen befassen und gegebenenfalls dazu Stellung nehmen. LG Johannes Israel