Diskussion:Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Fragen von Tirsales

Dazu hätte ich nur ein paar – ganz sachliche – Fragen.

  1. Wer ist ursächlich dafür verantwortlich, dass nur Programmanträge zugelassen werden? Wer hat die Einladung geschrieben, wer hat sie kontrolliert, wer hat die Formulierung "Programmanträge" übernommen?
  2. Wer ist politisch dafür verantwortlich?
  3. Wer wusste ab wann davon, dass das ein Verbot von Satzungsänderungsanträgen bedeutet?
  4. Gab es vor Ablauf der Ladungsfrist eine Meldung an den Bundesvorstand oder die Einladenden, dass damit keine SÄA besprochen werden dürfen?
  5. Wer aus dem Bundesvorstand war wann darüber informiert?
  6. Wurde die Interpretation "Damit sind keine SÄA möglich" juristisch geprüft? Wann, von wem, auf wessen Auftrag?
  7. Wurde geprüft ob es eine Heilungsmöglichkeit gibt? Von wem? Wann? Mit welchem Ergebnis?

Antwort von Benjamin Siggel

Zu 6: Die Frage wurde von mir als Mitglied der Antragskommission juristisch geprüft; ich bin kein Anwalt, aber gerade am Ende meines juristischen Studiums angekommen. Das Ergebnis wurde nach Ausformulierung umgehend veröffentlicht.

Zu 7: Einzige Heilungsmöglichkeiten eines formell rechtswidrigen Parteitagsbeschlusses in Fragen Satzungsänderung ist eine erneute Vornahme.

Frage von Anonymous

Zusätzlich von den durchdachten Fragen von Tirsales hätte ich noch eine Frage: Was wäre mit SÄA, die sich mit der Struktur des Parteiprogrammes befassen? Sind diese auch als "nach innen gewand" zu betrachten, oder aber wären sie zulässig, da sie Einfluss auf das zu beschließende und das Parteiprogramm in allen seinen Wortbedeutungen haben?

Fragen von SD

Sind Positionspapiere auch Programmanträge (also zulässig)? Und wenn ja, benötigen diese dann auch eine 2/3-Mehrheit um angenommen zu werden?


Kommentar von Quwr

Ich zweifel Eure Entscheidung an, Satzungsänderungsanträge auf dem BPT2010.2 nicht als zulässig zu erachten. Meiner Ansicht nach, können wir keinem Piraten das Recht absprechen, Satzungsänderungsanträge einzureichen.

Das Recht einen Satzungsänderungsänderungsantrag einzureichen ergibt sich aus:

§ 12(2) Bundessatzung - Satzungs- und Programmänderung
Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

Das wird in der Begründung zur Unzulässigkeit eingeschränkt durch den § 32 (1 und 2).

§ 32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Wie in der Begründung erwähnt, wird diese Einschränkung des §32 BGB wird durch den §40 BGB wieder gelockert.

§ 40 BGB Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

Wir haben also in unserer Bundessatzung eine abweichende Regelung getroffen. Also hat auch jeder Pirat das Recht, einen Satzungsänderungsantrag einzureichen. Ich kann den Einwand zwar nachvollziehen, dass das mit der vorläufigen TO eine Einschränkung sein kann, sehe dazu aber keine Grundlage in der Satzung. Vorläufig bedeutet eben, dass sich noch etwas ändern kann. Habt Ihr da weitere Informationen aus der Rechtsprechung zu?

Siehe einmal diesen Link. Daraus zitiert: "Die Rechtsprechung hat hier jedoch klare Grenzen geschaffen: Wenn solche Anträge auf Satzungsänderung noch kurz vor der MV eingereicht werden, ist dies eindeutig zu knapp. Die Rechtsprechung verlangt, daß Anträge, die nach der Einberufung der MV eingereicht werden, nachträglich noch den Mitgliedern bekannt zu geben sind, damit diese sich darauf einstellen und vorbereiten können, denn eine Satzungsänderung ist ein gravierender Einschnitt in die Vereinsstatuten". Der entscheidende Satz dabei wird sein, das Anträge welche nach Einberufung der MV eingereicht werden nachträglich bekanntzugeben sind. In unserem Falle wäre demnach imho/ianal mindestens A) der TO-Punkt "Satzungsänderungen" bekanntzugeben und B) die Satzungsänderungen müssen innerhalb der Einreichungsfrist eingegangen sein. Die Bekanntgabe einer beabsichtigten Satzungsänderung muss frühzeitig erfolgen damit man sich vorbereiten kann. Grüße Aloa5 17:27, 20. Okt. 2010 (CEST)
Das wäre ja absolut kein Problem … jetzt eine Mail an alle Mitglieder, auf neue TO hinweisen, gut ist ... Tirsales 17:29, 20. Okt. 2010 (CEST)
Da Stimme ich Tirsales. Wir sollten doch 2 Tage nach dem Ende eine aktualisierte TO zustandebringen können. Das sind dann rund 3,5 Wochen vor der Versammlung. Das sollte doch angemessen sein. Quwr 17:43, 20. Okt. 2010 (CEST)~
Vor Programmanträge "Programmbezogene Satzungsanträge", dann Programmanträge, dann "Satzungsanträge" und "Sonstiges" (letztere dann nur wenn wir nach dem Programm noch Zeit haben) … Tirsales 17:45, 20. Okt. 2010 (CEST)

Daher halte ich das Verfahren der nicht Zulassung von Satzungsänderungsanträgen zum BPT2010.2 für nicht gerechtfertigt.

Ich stimme in der Intention zu. Wir wollen ja einen programmatischen Parteitag veranstalten, in dem der Fokus auf unserem "Politischen Programm" liegt. In der Satzung haben wir einen programmatischen Parteitag aber nicht definiert. Deswegen können wir den Piraten Ihr Recht auch nicht absprechen, Anträge zu stellen. Im Zweifel regelt das die Versammlung selbst, in der tatsächlichen TO, die auf dem BPT abgestimmt wird, worauf nun der Fokus liegt.

Antwort von Benjamin Siggel

Quwr, schonmal schön, dass du mir von der Intention zustimmst. (-:

Ich halte deine Auslegung juristisch für gewagt, denn der von dir angeführte § 12 II d. Satzung enthält genaugenommen kein Recht, sondern eine Verfahrensregelung und Frist. Man kann da natürlich ein Recht hineinlesen (und natürlich gibt es ein Recht der Piraten, SÄA einzureichen), aber das Antragsrecht ist ja gar nicht das Problem.

In Frage steht doch, ob der Parteitag SÄA wirksame beschließen kann. Und dagegen spricht einiges: zB, dass der Parteitag immer als Programmparteitag kommuniziert wurde und die vorläufige TO genau das unterstrichen hat und sich daraus resultierend auch die Vorbereitung darauf fokussiert hat.

Den Link habe ich gelesen, allerdings ist bei den Piraten wie gesagt noch zusätzlich zu beachten, dass wir nicht einfach die TO lesen und uns so auf die einzelnen Punkte vorbereiten, sondern wir die TO selber vorbereitet haben. Diesen Vorbreitungsprozess - und die damit verbunden Mitwirkungsmöglichkeiten der Piraten - können wir nicht dadurch nachholen, dass wir noch zeitnah rumschicken: Achja, SÄA gehen jetzt auch.

Ich will nicht in Abrede stellen, dass man in § 32 BGB in Verbindung mit der Satzung mit entsprechendem Willen auch etwas anderes hineinlesen kann; das ist meistens so bei juristischen Fragen und der Satzung ermangelt es in dieser Frage an Klarheit.

Aber jede Abstimmung über SÄA stünden unter dem großen Fragezeichen: Sind sie wirksam oder sind sie nichtig? Und die Partei stünde da mit einer Satzung, von der sie nicht weiß, ob sie ganz oder nur teilweise wirksam ist. Dagegen ist es kaum schädlich, entsprechende Fragen beim nächsten BPT zu behandeln.

Es ist sogar extrem schädlich – bsp. sind alle SÄA die sich mit Programmfragen (Struktur, Mehrheitsfragen, etc – bsp. ob es überhaupt Positionspapiere gibt) in dieser Form nicht zugelassen. Zudem ist fraglich, ob eine derartige Einschränkung des BPT – die nicht durch die Satzung begründet werden kann – überhaupt zulässig ist … Tirsales 17:59, 20. Okt. 2010 (CEST)
Das sind keine Programmfragen sondern Satzungsfragen, die die Beschlussmodaliäten des Parteitags betreffen. Wenn die SÄ-Beschlüsse dann wie dargelegt nichtig sind, infiziert das sämtliche auf dieser Basis getroffenen sonstigen Beschlüsse in Chemnitz. Müßig zu erwähnen, dass das eine Katastrophe wäre. --Crackpille 19:16, 20. Okt. 2010 (CEST)
Der ganze BPT kann angefochten werden, wenn satzungsgemäße Rechte verweigert werden… Tirsales 19:19, 20. Okt. 2010 (CEST)
Aus meiner Sicht kann die Antragskommission überhaupt nicht einzelne Anträge von Parteimitgliedern als nicht zulässig definieren, da hier dann den Mitgliedern ihre Mitgliedsrechte versagt werden. Die Behandelung oder Nichtbehandelung sollte nur durch das Organ "Mitgliederversammlung" selber getroffen werden. Der BuVo täte gut daran, sämtliche Anträge der Mitglieder im Antragsbuch auszuweisen und seinen Vorschlag zur Tagesordnung den eingereichten Anträgen treffend anzupassen. Andena 18:14, 20. Okt. 2010 (CEST)
Die definieren ja auch nicht, die bewerten juristisch. (mal unabhängig davon, ob man dieser Bewertung zustimmt) --SD 18:19, 20. Okt. 2010 (CEST)
Leider tut aber genau das die Antragskommission mit solchen Sätzen wie "Entsprechende eingegangene Anträge muss die Antragskommission als unzulässig zurückweisen". Das ist nicht Aufgabe der Antragskommission, die sie selbst hier veröffentlicht hat: http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2010.2/Antragskommission
Zitat: "Die Mitglieder der Antragskommission sollen alle Anträge an den Bundesparteitag ordnen, sich mit den Antragstexten beschäftigen, und ggf. der Versammlungsleitung helfen, falls es Unklarheiten über Anträge gibt. Ebenfalls erstellt die Antragskommission ein Antragsbuch. Was die Antragskommission nicht macht ist, eine Tagesordnung festlegen, wobei sie eine vorschlagen kann. Über die endgültige Tagesordnung stimmt die Versammlung ab."
Dass die Antragskommission sich jetzt anmasst Anträge zurückzuweisen ist meiner Meinung nach nicht von ihrer Aufgabe gedeckt. Andena 18:35, 20. Okt. 2010 (CEST)
kurze Zusammenfassung Deiner Argumentationskette
1 Der BPT2010.2 wurde als programmatische Parteitag kummuniziert.
2 nach §9b(2) der Bundessatzung muss nur eine vorläufige TO in der Einladung enthalten sein
3 nach den §12(2 und 3) Bundesatzung endet die Antragsfrist für SÄA nach der Einladung
4 nach §32 BGB müssen Anträge in der Einladung benannt sein
5 Schlussfolgerung: die vorläufige TO gibt einen Rahmen für die möglichen Anträge vor.
6 Deswegen können auf dem BPT2010.2 keine SÄA gültig behandelt werden.
zu 1: Es gibt keinen programmatischen Parteitag in unserer Satzung. Dementsprechend kann ein programmatischer Parteitag auch nicht unser Programm ändern. Programmänderungen kann nur ein Parteitag beschließen. Ein Parteitag kann aber auch mehr beschließen.
Ja, aber nicht alles. Satzungsänderungen nur nach allgemeiner Vorankündigung. Aloa5 11:06, 21. Okt. 2010 (CEST)
Also wäre es doch jetzt die Aufgabe, vorausschauend die Vorankündigung zu erweitern. Andena 11:04, 22. Okt. 2010 (CEST)
zu 4: Wenn der §32 BGB uneingeschränkt gälte, dann können wir unserer Satzung nie genügen. Denn eingeladen werden muss nach Satzung 6 Wochen vorher und die Antragsfrist endet 2 Wochen später. Allerdings wird dieser §32 BGB durch den §40 BGB gelockert. Daher können wir das in unserer Satzung anders regeln.
zu 1,2,3,4,5: Die Schlussfolgerung, dass aus (1) und (2) und (3) und (4) ausschließlich (5) folgt, ist nicht in unserer Satzung geregelt. Gibt es da Gesetzte oder Urteile, die Deine Schlussfolgerung stützen?
BGHZ 99,119; BGHZ II ZR 304/85 Aloa5 11:06, 21. Okt. 2010 (CEST)
Zitat aus dem BGHZ-Urteil: . Die Vorschrift bezweckt, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf den Stoff der Tagesordnung zu geben (vgl. BGHZ 64, 304f.; Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 305/85, WM 1987, 373f.). Reicht es mithin im Grundsatz aus, daß die Mitglieder in der Einladung mit dem Verhandlungsgegenstand im allgemeinen vertraut gemacht werden (BGHZ 64, 305), so muß diese Unterrichtung jedoch bereits so konkret sein, daß sie dem genannten Zweck zu genügen vermag. Auch wenn es dazu - auch bei Satzungsänderungen (anders § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG) - im allgemeinen nicht erforderlich sein wird, den Mitgliedern jeden Antrag wörtlich zu übermitteln, so muß der Beschlußgegenstand, soweit er sich dazu eignet, dennoch seinem wesentlichen Inhalt nach grundsätzlich so klar umrissen sein, daß jedes Mitglied seine Bedeutung erfassen, eine sinnvolle Entscheidung über die Notwendigkeit seiner Anwesenheit treffen und, wenn es dies wünscht, in die Meinungsbildung darüber eintreten kann, wie es sich in der Abstimmung verhalten will (ähnlich Sauter/Schweyer aaO Rdnr. 178; Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 545; a.A. Stöber aaO, der geringere Anforderungen stellt und etwa "Neufassung der Satzung" genügen läßt). Diese Möglichkeit war im vorliegenden Fall gegeben, da den Mitgliedern der Entwurf der Neufassung der Satzung bei der Einberufung übermittelt worden war. Zwar war aus den übersandten Unterlagen nicht der Text der zu übernehmenden Regelwerke der übergeordneten Verbände ersichtlich. Angesichts der Mitgliederstruktur des beklagten Vereins und der besonderen, im folgenden unter 3. näher zu erörternden Umstände des vorliegenden Falles konnte jedoch davon ausgegangen werden, daß diejenigen Mitglieder, die an einer eingehenderen Vorbereitung interessiert waren, sich diese Regelwerke in Eigeninitiative zu verschaffen wüßten, falls sie ihnen nicht ohnedies hinreichend bekannt waren.
Hoffe damit gedient zu haben. Grüße, Aloa5 11:06, 21. Okt. 2010 (CEST)
Eine TO beinhaltet einen Gruppierungsbegriff für Anträge (z.B. Programmänderungen) und die Anträge selbst (z.B. Antrag lala23: Füge folgenden Absatz in das Programm an der Stelle X ein). "Vorläufig" bedeutet, dass sich da noch was ändern kann. Warum sollte dieses "vorläufig" sich sich nur auf Anträge beziehen und nicht auf die Gruppierungsbegriffe? Was spricht denn dagegen, wenn wir einen SÄA haben, der an der Zusammensetzung des Programms etwas ändert (Kernprogramm und Erweitertes Programm z.B.) und den dann unter Programmanträge eingruppieren? Warum genau, sollte ein solcher SÄA anders behandelt werden, als eine SÄA, der an den Rechten und Pflichten des Vorstandes etwas ändert?
Wenn das Recht Anträge einzureichen durch die vorläufige TO beschränkt ist, dann muss das irgendwo stehen und geregelt sein.
zu 6: Wenn (5) eine zutreffende Schlussfolgerung ist, ist (6) eine logische Folge.
Quwr 09:24, 21. Okt. 2010 (CEST)
Ergänzung: Über diesen Kram hättet Ihr auch mal etwas eher berichten können. So abwegig waren Einreichungen von SÄA nun auch wieder nicht. Das jetzt kurz vor Ende der Einreichungsfrist zu tun ist schon daneben. Auf die Idee hättet Ihr schon mal eher kommen können. Quwr 10:08, 21. Okt. 2010 (CEST)