Bundesschiedsgericht/Vorlagen

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Nachdem das ganze ein Wiki-Seite werden soll, wäre es schön, schon hier die entsprechenden Formatierungssyntax zu verwenden.

Vorlagen für Beschlüsse

Eröffnungsbeschluss

Lieber [Antragsteller], Lieber [Antragsgegner], das Verfahren mit dem Aktenzeichen BSG […] wurde eröffnet. Das zum Verfahren führende Schreiben ist angehängt. Folgende Richter des Bundesschiedsgerichts sind dem Verfahren zugeordnet:

  • [Namen]

Nach § 11 Abs. 9 Satz 3 SGO i.V.m. dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des BSG wird [Namen] zum Berichterstatter bestimmt. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 SGO steht es den Verfahrensbeteiligten frei, bis zum [Datum in ca. 2 Wochen] die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann einen Vertreter benennen. [folgender Satz nur, wenn einer der Verfahrensbeteiligten eine Körperschaft ist] Der [Körperschafts]vorstand wird aufgefordert nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SGO einen Vertreter zu benennen, und sich bis zum [gleiches Datum wie oben] zur Sache zu äußern. Die Kommunikation mit dem Schiedsgericht erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Alle weitere Korrespondenz soll im Betreff das Aktenzeichen BSG […] tragen. Das Bundesschiedsgericht beabsichtigt, das Verfahren nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SGO schriftlich zu führen. Hierzu ist das Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten erforderlich. Um die Zustimmung bzw. Ablehnung hierzu wird bis zum [Datum] gebeten. [Name] für das [Gericht]

Hinweise zum Urteil

Mindestanforderungen sind in §§ 313 ZPO, 117 VwGO geregelt. Demnach gliedert sich ein Urteil in folgende Bestandteile

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
  4. die Urteilsformel;
  5. den Tatbestand;
  6. die Entscheidungsgründe.
  7. die Rechtsmittelbelehrung

Rubrum

Den ersten Teil des Urteils bezeichnet man als Rubrum, lat. gerötet, weil es historisch rot gedruckt wurde. Dieser sind die oben als Nr. 1-3 bezeichneten Teile. Diese stehen am Anfang des Urteils und sollte folgendermaßen formuliert werden: In der Sache [Aktenzeichen] [Name und Adresse des Antragstellers/Klägers] [wenn zutreffend 'vertreten durch' Name und Adresse des Vertreters] 'rechtsbündig' - Antragsteller - gegen [Name und Adresse des Antragsgegner/Beklagten] [wenn zutreffend 'vertreten durch' Name und Adresse des Vertreters] 'rechtsbündig' - Antragsgegner - wegen: [kurze Beschreibung des Verfahrensgegenstandes, z.B.: Ordnungsmaßnahme], hat das [Gericht] durch die Richter [Namen der Richter] aufgrund [schriftlichen Verfahrens am/(fern-)mündlicher Verhandlung vom <Datum> am <Datum>] beschlossen:

Tenor

Der Tenor ist die Kernaussage der Entscheidung. Dieser sollte selbsterklärend und alleine verständlich sein. Der Tenor muss so formuliert werden, dass aus ihm eine deutliche Handlungsanweisung an die Verfahrensbeteiligten hervorgeht, er muss vollstreckbar sein. Beispiele:

  1. Die gegen den Antragsteller am [Datum] ausgesprochene Ordnungsmaßnahme wird aufgehoben.
  2. Der Antrag wird abgewiesen.

Tatbestand

Der Tatbestand oder Sachevrhalt stellt die 'tatsächlichen' Feststellungen des Gerichtes dar. In diesem müssen alle der Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte, aber auch die Meinungen der Streitparteien dargestellt werden. Bei der Formulierung des Tatbestandes zeigt sich, ob der/die Verfasser die Regeln zur Formulierung eines Urteils verstanden haben und der deutschen Sprache, der Waffe der Juristen, mächtig sind. Innerhalb des Tatbestandes wird üblicherweise folgende Gliederung eingehalten:

  • Einführungssatz,
  • unstrittiger Sachverhalt,
  • bestrittener/strittiger Sachvortrag des Klägers/Antragstellers, seine rechtliche Argumentation,
  • zuletzt gestellter Antrag des Klägers/Antragstellers,
  • zuletzt gestellter Antrag des Beklagten/Antragsgegners,
  • bestrittener Sachvortrag des Beklagten/Antragsgegners und
  • Prozessgeschichte.

In Summe muss der Tatbestand alle Tatsachen beinhalten, die für die Entscheidung erheblich sind. Keine Tatsache die in der Begründung vorkommt darf im Tatbestand fehlen; andererseits darf auch nichts unerhebliches geschrieben werden, alles, was hier steht muss sich in irgeneiner Form in den Entscheidungsgründen wiederfinden.

Einführungssatz

Dieser beinhaltet noch einmal eine minimale Einführung in den Streitgegenstand, wie oben, nur als ganzer Satz. Z.B.: Die Parteien streiten über die Rechtmäßgkeit der Beschlüsse eines Parteitages.

unstrittiger Sachverhalt

Hier sind die Tatsachen darzustellen, die von keiner der Parteien bestritten wird; also Alles, was beide Parteien gleichlautend vortragen oder das von einer Partei vorgetragen und von der anderen nicht als falsch dargestellt wird. Dieser Teil des Sachverhaltes wird im Indikativ geschrieben.

bestrittener/strittiger Sachvortrag des Klägers/Antragstellers, seine rechtliche Argumentation

An dieser Stelle werden die Darstellungen des Verfahrensauslösers beschrieben, wie dieser sie vorgetragen hat. Die jeweils vergetragenen Tatsachen und Ansichten werden im Konjunktiv beschrieben, um deutlich zu machen, dass es sich hierbei um eine einseitige Darstellung handelt. Die rechtlichen Ausführungen müssen/dürfen nur knapp wiedergegeben werden.

zuletzt gestellter Antrag des Klägers/Antragstellers

Der Antrag bzw. die Anträge werden im Schriftbild eingrückt dargestellt. Hierbei muss man sich nicht an den Wortlaut halten, insbesondere, wenn der Antragsteller keinen eindeutigen Antrag gestellt hat, ist das Begehren des Klägers/Antragstellers auszulegen. Ein Antrag ist so zu formulieren, dass aus ihm ein Tenor formuliert werden kann.

zuletzt gestellter Antrag des Beklagten/Antragsgegners

Hier gilt das gerde gesagte.

bestrittener Sachvortrag des Beklagten/Antragsgegners

s.o.

Prozessgeschichte

Das Entstehen des Verfahrens und möglicherweise getroffene Zwischen- und Vorentscheidungen sind hier wiederzugeben.

Entscheidungsgründe

Dies ist die Begründung des Tenors. Die innerliche Gliederung ist:

  • Zulässigkeit (der formale Teil)
  • Begründetheit (der materielle Teil)

Logisch geht man hier vom Ergebnis aus und unterstützt dieses dann mit der Begründung. Einerseits muss hier bei einem strittigen Sachverhalt dargestellt werden, welche Version des Geschehens das Gericht warum für überzeugend hält. Dieses Geschehen ist dann unter die rechtliche Beurteilung zu subsumieren, die den Tenor trägt.