Bundessatzung/Änderungsanträge/Bundesparteitag 2007
Auf dieser Seite werden alle Änderungsanträge zur Bundessatzung gesammelt, die auf dem Bundesparteitag 2007 gestellt werden. Die juristisch notwendigen Änderungen werden zuerst abgearbeitet.
Aktuelle Info: Diesen wurde in der Ausarbeitung des Workshop zu Satzungsfragen Rechnung getragen. Die Änderungsanträge des Workshops finden sich unter Workshop_Satzungsfragen. Bitte Diskutiert dort diese Anträge, da sie demnächst abgeschickt werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1 juristisch notwendige Satzungsänderungen
- 1.1 Einrichtung von Schiedsgerichten
- 1.2 Ausschluss von Mitgliedern
- 1.3 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
- 1.4 allgemeine Gliederung der Partei
- 1.5 Zusammensetzung des Parteitags
- 1.6 Regelungen zu den Beschlussfassungen der durch den Parteitag vorbehaltenen Angelegenheiten
- 1.7 Voraussetzungen der Einberufung außerordentlicher Parteitage
- 1.8 Beurkundung der von Parteitagen beschlossenen Änderungen
- 1.9 Finanzordnung
- 2 weitere Satzungsänderungen
juristisch notwendige Satzungsänderungen
siehe Schreiben des Bundeswahlleiters zu unserer Satzung, sowie Übersicht der Anforderung und der zur Erfüllung nötigen Anträge.
Einrichtung von Schiedsgerichten
- Ergänzung des § 9 Abs. 1 Bundessatzung um die Schiedsgerichte.
- Verabschiedung der Schiedsgerichtsordnung, welche für jedes Schiedsgericht, das Organ der Bundespartei ist, gültig ist.
Ausschluss von Mitgliedern
BWL: Hinsichtlich der zum Ausschluss von Mitgliedern getroffenen Regelungen mache ich Sie auf § 10 #Abs. 5 PartG aufmerksam, wonach über den Ausschluss das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht - nicht der Bundesvorstand, wie unter § 6 Abs. 3 der Satzung vorgesehen - entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe - nicht der Mitgliederversammlung, wie unter § 6 Abs. 4 der Satzung vorgesehen - ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schrftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbands ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die unter § 6 Abs. 3 getroffene Regelung reicht hierfür nicht aus.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 10 Abs. 4 und 5 PartG
Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
BWL: Auf Grund der in der Satzung getroffenen Regelungen über zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, weise ich sie auf § 16 PartG hin, wonach die Auflösung und der Ausschuss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig sind. In der Satzung ist zu bestimmen, 1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind, 2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können. Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbands bedarf für die Maßnahme die Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird. Gegen die Maßnahmen ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.
§ 6 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m § 16 PartG
allgemeine Gliederung der Partei
BWL: Insbesondere Größe und Umfang der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände, z.B. deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 7 PartG
Zusammensetzung des Parteitags
BWL: Aus der Satzung muss ersichtlich sein, ob der Parteitag in Form einer Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung zusammentritt. Sollte der Parteitag als Delegiertenversammlung zusammentreten, muss der entsprechende Delegiertenschlüssel in der Satzung vorhanden sein.
§ 6 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 13 PartG
Regelungen zu den Beschlussfassungen der durch den Parteitag vorbehaltenen Angelegenheiten
BWL: Insbesondere Beschlussfassungen über die Schiedsgerichtsordnung, alle zwei Jahre Entgegennahme des Tätigkeitenberichts des Vorstands, sowie Beschlussfassung hierüber.
§ 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 3 PartG
Voraussetzungen der Einberufung außerordentlicher Parteitage
Beurkundung der von Parteitagen beschlossenen Änderungen
Finanzordnung
Form und Inhalt der Finanzordnung, müssen den Vorschriften des Fünften Abschnittes des PartG genügen.
BWL: Hier sollte festgeschrieben werden, dass die Partei verpflichtet ist, über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen (§ 23 PartG), die Einnahme- und Ausgabearten darzulegen (§ 24 PartG) und über ihre Einnahmen- und Ausgaben Buch zu führen (§ 28 PartG).
§ 6 Abs. 2 Nr. 12 i.V.m. §§ 23 - 31 PartG
weitere Satzungsänderungen
§1 - Name der Landesverbände
§ 1 (Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet) Absatz 3 Satz 3 (Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.) soll in "Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes." geändert werden, da möglicherweise nach Nach §4 Absatz 2 des Parteiengesetzes erforderlich. (siehe auch [1]) --Hoshpak 19:17, 25. Feb 2007 (UTC)
§ 2 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, wie z.B. die Scientology-Kirche, ist nicht zulässig.
§ 9 - Organe der Bundespartei
- Entfernen der "zwei weiteren Piraten" aus dem Vorstand, der geänderte Parapraph 11, Absatz 3 liest sich dann also so:
- (3) Dem Bundesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.
- Begründung: Die Funktion der zwei weiteren Piraten erscheint mir nicht ausreichend definiert und fragwürdig, ein Beschluss kann mit 5 Piraten schneller gefällt werden als mit 7 Mann und die Koordinierunge eines Vorstandstreffen vereinfacht sich. Vom Objektiven abgesehen habe ich in Summe Zweifel, ob wir überhaupt genügend fähige Piraten finden, die die Fähigkeit, die Zeit und den Wunsch zu kandidieren haben. Insofern habe ich Angst, dass wir nur "auffüllen", weil es eben in der Satzung steht. --Ralf 22:12, 24. Mär 2007 (UTC)
- (8) Einberufung eines Parteitages: Sollte die elektronische Schriftform via Email explizit enthalten.--Nimix 22:31, 9. Mär 2007 (UTC)
- Änderung §9 (8) vom 9.3.07 (nimix) wird in der jetzigen Form zurückgezogen.--Nimix 12:37, 10. Mär 2007 (UTC)
- Da nach bisherigem Status ( http://forum.piratenpartei.de/viewtopic.php?p=26120 ) sich klar abzeichnet, dass sich kaum sieben Bewerber für die Ämter stellen, somit keine echte Auswahl möglich ist, BEANTRAGE ich als Satzungsänderung:
- §9 Abs. 3 so zu ändern, dass a) die Zahl der Vorstände höchstens HALB SO HOCH wie die Zahl der Bewerber sein kann; oder b) falls das so (variabel) juristisch nicht machbar ist: DREI Vorstände. --Bernd 11:09, 28. Mär 2007 (UTC)
§ 11 Bundesparteigesetz: - Vorstand
- Im Bundesparteigesetz, vom Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) steht zu lesen unter §11 Absatz 1: "Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt". Wenn ich nicht irre, bedeutet das, dass der Vorstand jeweils für zwei Jahre mindestens gewählt wird/ist (auch in den LV), oder irre ich mich? Dem entsprechend müssten die Satzungen des Bundes und auch der LV entspechend geändert werden um die Zulassung zu Wahlen einreichen zu können. Oder ist das "mindestens" anders zu definieren? blatze 20:49, 21. Feb 2007 (UTC)
- Mindestens in jedem 2. Kalenderjahr = maximale Amtszeit: 2 Jahre. Ich bin für jährliche Wahlen, wie bei den meisten Vereinen üblich. --Jamasi 00:21, 22. Feb 2007 (UTC)
§ 16 - Finanzordnung
- Anhebung des Grundbeitrages, Parapraph 16, Absatz 1 liest sich dann so:
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 36 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus zu entrichten.
- Behelfsantrag, falls dieser Antrag abgeleht wird:
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 30 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus zu entrichten.
- Behelfsantrag, falls dieser Antrag abgeleht wird:
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 24 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus zu entrichten.
- Begründung: Die Partei kann aktuell jeden Euro gebrauchen. EUR 3,- pro Monat oder 10 Cent am Tag sollten nicht zuviel verlangt sein, wenn man die Welt verändern will ;-) Alternativ sind EUR 2,50 oder gar nur EUR 2,- besser als der jetzige Beitrag, der imho nach einer seriösen Kalkulation viel zu knapp bemessen ist. --Ralf 22:24, 24. Mär 2007 (UTC)
- Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten.
- Es sollte zum besseren Verständnis und um Probleme zu vermeiden evtl. auf 10 Werktage geändert werden. Hier könnte es zu Unklarheiten bei Feiertagen oder speziell zur Weihnachts-/Neujahrszeit kommen. --Blar 15:03, 18. Feb 2007 (UTC)
- (2) Mitgliedsbeiträge: LVs sollten selbsständig Beiträge ein auf ein eigenes Konto einziehen dürfen. Nicht vorhandene LVs werden durch den Bund verwaltet. Entsprechend eines Schlüssels ist ein Bundesanteil an das Bundeskonto zu entrichten. Zeitabstände sind festzulegen--Nimix 22:41, 9. Mär 2007 (UTC)
- entsprechend um formalen Schwierigkeiten aus der Vergangenheit Herr zu werden.--Nimix 22:41, 9. Mär 2007 (UTC)
- (3) Beschränkt sich nur noch auf nicht vorhandene LVs und untergeordnete Verbände. Entsprechend (2) sind niedere Verbände zu behandeln.--Nimix 22:41, 9. Mär 2007 (UTC)