Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 046

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

S046

Einreichungsdatum

Antragstitel

Dublette - Klarstellung hinsichtlich der Ordnungsmaßnahmen durch Landesvorstände

Antragsteller

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag


Antragsgruppe

Satzungsabschnitt A - §6

Antragstext

I. Modul 1 (Hauptantrag)
Der Bundesparteitag möge beschließen:
1. § 6 Abs 3 Satz 2 im Abschnitt A der Bundessatzung wird gestrichen

und

2. nach § 6 Abs 3 im Abschnitt A der Bundessatzung wird ein Abs 3a

eingefügt, dessen Sätze 1 bis 3 lauten: "Die Gliederungen unterhalb des Bundesverbandes können den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen. An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Vorstand der Gliederung. Die Satzungen der Landesverbände können vorsehen, dass die Beantragung oder die Anordnung bestimmter Ordnungsmaßnahmen dem Vorstand des Landesverbandes oder denen der Gliederungen einer bestimmten Stufe vorbehalten bleibt."

II. Modul 2 (Ergänzungsantrag)
Der Bundesparteitag möge beschließen:
1. An den § 6 Abs 3a im Abschnitt A der Bundessatzung in der durch den

vorherigen Antrag (Modul 1 Hauptantrag) geänderten Fassung, wird ein Satz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Die Beantragung des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland durch Vorstände von Gliederungen unterhalb der Landesverbände bedarf einer dies ermöglichenden Bestimmung in der Satzung des jeweiligen Landesverbandes." und

2. In § 6 Abs 3a Satz 3 im Abschnitt A der Bundessatzung in der durch

den vorherigen Antrag (Modul 1 Hauptantrag) geänderten Fassung, wird die

Wortgruppe "die Beantragung oder" gestrichen.

(*) Vergleich der derzeitigen und der beantragten Fassung siehe

[[Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 019#Vergleich_der_Fassungen|unten]]

Antragsbegründung

Vorbemerkung: Die diesem Antrag zu Grunde liegende Rechtsauffassung entspricht der des Bundesschiedsgerichts ([http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/e/e9/BSG_2011-04-11-3.pdf

Beschluss vom 20.06.2011 -Az: 2011-04-11-3 - S. 3 (PDF))]. Auch der amtierende Bundesvorstand lässt in [http://vorstand.piratenpartei.de/die-geschaeftsordnung/ Art 3 Ziffer 4 seiner GO ]erkennen, dass er sich grundsätzlich nicht für Ordnungsmaßnahmen auf Landesverbandsebene zuständig sieht.


I. Allgemeines

Mit diesem Antrag soll die in letzter Zeit streitig gewordene Frage entschieden werden, ob Landesvorstände den Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland beim zuständigen Schiedsgericht beantragen können.

Der Wortlaut des § 6 Abs 3 weist einen Fauxpas auf, der seine Grundlage im PartG findet. Nach § 10 Abs 5 PartG entscheidet über den Ausschluss das Schiedsgericht. Von einem Vorstand kann dieser nur beantragt werden.

Im Gegensatz dazu bedürfen andere Ordnungsmaßnahmen - jedenfalls nach den Anforderungen des PartG - lediglich eines Beschlusses, gegen den Einspruch beim Schiedsgericht erhoben werden kann.

Der Fauxpas besteht nun darin, dass 'bis auf den Ausschluss' in Satz 1 und die in Satz 2 anschließende Ermächtigung an die Gliederungen ebenfalls entsprechende Ordnungsgewalt durch eigene Satzung zu schaffen,

zusammen so gelesen werden kann, dass der Ausschluss-Antrag dem Bundesvorstand vorbehalten sei.

Dabei würde aber außer acht gelassen, dass auch der Bundesvorstand den Ausschluss nicht 'anordnen' kann. Nur hierauf bezieht sich die Wortgruppe 'bis auf den Ausschluss'. Die Ermächtigung, entsprechende Regelungen in die Gliederungssatzung aufzunehmen, zielt aber auf alle 'in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen', wie auch aus der Verwendung des Plurals deutlich wird; § 6 Abs 3 S 2 bezieht sich auf § 6 Abs 1, in dem der Ausschluss mit aufgeführt wird, und § 6 Abs 2 sowie Abs 3 S 1. Im Wesentlichen sind die Verfasser der Satzung nur über die Besonderheit

"gestolpert", dass diese Ordnungsmaßnahme Ausschluss der Entscheidung des Schiedsgerichts bedarf. Hieraus folgend bedurfte es einer Regelung für die Antragstellung, die in der Bundessatzung nur für Bundesverbands-Organe getroffen wurde. Mit Ausnahme der Ermächtigung in Absatz 3 S 2 wurde in der Bundessatzung auch sonst nichts für die Landesverbandsorgane geregelt. Satz 3 stellt damit lediglich einen Annex

dar, der für die Antragsbefugnis der Landesvorstände keine Relevanz hat.

Diese ergibt sich vielmehr aus der einschlägigen Bestimmung der Landessatzung iVm § 6 Abs 3 S 2 Bundessatzung.

Mit dem im Hauptantrag vorgeschlagenen Wortlaut soll dies klargestellt und der Fauxpas beseitigt werden.


II. Vergleich mit den Satzungen aller Bundestagsparteien

Wie der Vergleich mit den Satzungen aller im Bundestag vertretenen Parteien zeigt (siehe dazu die unten angefügte [[Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 019#Tabelle|Tabelle]]), handelt es sich bei dem Ausschluss-Antrag um keine Sonderkompetenz

und um kein "Wunderinstrument", das einer "Oberhoheit" oder Verfahrensherrschaft des Bundesvorstandes bedürfte.


III. Erläuterung des Hauptantrages

Es wird klargestellt, dass den Gliederungen umfassende Ordnungsgewalt – auch hinsichtlich des Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland – übertragen wurde.

An der grundsätzlichen – entstehungsgeschichtlich bedingten – Konstruktion, dass entstehende Gliederungen durch eigene Satzung entscheiden können, ob ihr Vorstand – die in der Bundessatzung genannten

– Ordnungsmaßnahmen verhängen dürfen soll, wird festgehalten (Dessen ungeachtet, könnte der Bundesvorstand natürlich jede Ordnungsmaßnahme unmittelbar auf Grundlage der Bundessatzung verhängen). Allerdings wird durch den Abs 3a Satz 3 diese Möglichkeit nunmehr in der Weise eingeschränkt, dass die Landesverbände regeln können, welche Ordnungsmaßnahmen durch nachfolgende Gliederungen verhängt oder beantragt werden können.

Über diese Klarstellung hinaus enthält der Antrag folgende Änderung:

Der neue Satz 3 fungiert als "Stellschraube"; der Landesverband kann durch Satzung festlegen, welche Ordnungsmaßnahmen den

Gliederungen möglich sein sollen. Voraussetzung wäre eine Satzungsbestimmung.


IV. Erläuterung des Ergänzungsantrages

Der Ergänzungsantrag trägt der Intention – welche mit anderem Ansatz auch in den Alternativanträgen zum Tragen kommt – Rechnung, dass hinsichtlich des Antrages auf Ausschluss eine Begrenzung sinnvoll sein kann. Dies ist eine Frage der Prärogative und hängt von den Gegebenheiten in den Landesverbänden ab.

Eine abschließende starre Begrenzung der Antragsbefugnis nur auf den Bundesvorstand und Landesvorstände würde den Besonderheiten großer Landesverbände jedoch langfristig nicht gerecht werden.

Der ergänzende Satz 4 in diesem Antrag fungiert als "Feststellschraube". Etwa einem Bezirksverband ( der deutlich größer als z.B. der Landesverband von Sachsen sein kann ) kann dann die Antragsbefugnis für einen Antrag auf Ausschluss erst durch eine explizite Bestimmung in der Landessatzung eingeräumt werden.

Der Bundesparteitag möge entscheiden, ob er diese Ergänzung für erforderlich hält.


V. Weitere Argumente

1. Arbeitsbelastung der Vorstände

Ein Bundesvorstand kann sich schon jetzt nicht mit allen Ausschlussverfahren beschäftigen. Dies wird durch die steigende Zahl von

demnächst über 30.000 Mitgliedern noch unwahrscheinlicher. Aus diesem Grunde würden die vorgeschlagenen Alternativanträge in der Praxis auch leerlaufen.

Bereits die GO des BuVo zeigt, dass dieser auch nicht gewillt ist, sich mit einer steigenden Zahl von Ordnungsmaßnahmen zu beschäftigen - er hat

ganz andere Aufgaben abzuarbeiten.

2. Vermeidung von Satzungsunklarheiten

Die Alternativanträge würden dazu führen, dass das Durcheinander von auf

Gliederungsebene unmittelbar geltenden Bestimmungen ( § 6 Abs 6) und Bestimmungen, die entsprechend erlassen werden oder gelten sollen ( § 6 Abs 1 bis 3), noch verschärft würde; innerhalb des Abs 3 gäbe es dann unmittelbar und entsprechend anzuwendende Bestimmungen.

Zugleich handelt es sich natürlich auch um eine Frage der innerparteilichen Demokratie, wenn es darum geht, inwieweit den Gliederungen Ordnungsgewalt zuzugestehen ist.

Umgekehrt ließe sich die Konstruktion über entsprechende Bestimmungen der Verbände auch als ein basisdemokratisches Element verstehen - was dem Ganzen eine gewisse Tiefe geben würde.

Es verhält sich nämlich letztlich so, dass die Mitglieder der jeweiligen

Gliederung selbst entscheiden, ob und inwieweit sie sich der Ordnungsgewalt des von Ihnen zu wählenden Gliederungsvorstandes unterwerfen wollen - und zwar durch Aufnahme oder Nichtaufnahme der in der Bundessatzung vorgegebenen Ordnungsmaßnahmen in ihre Satzungen; nämlich in der Gründungsversammlung oder jeder anderen folgenden Mitgliederversammlung, in der einschlägige Satzungsänderungsanträge eingebracht werden. Dieses Konzept stellt im Grunde eine Besonderheit der Piraten dar, die durch die Alternativanträge ein Stück weit durchbrochen würde.

3. Keine offenen Zuständigkeitsfragen

Da die Zuständigkeit in [http://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung#.C2.A7_6_-_Zust.C3.A4ndigkeit § 6 Abs 4 SGO] abschließend geregelt ist, können die Anträge auch nur bei dem einen zuständigen Schiedsgericht eingehen.

Darüber hinaus können auch mehrere Organe antragsberechtigt sein; mehrere Anträge können in einem Verfahren zusammengefasst werden. Ob die

Auffassungen des BuVo und eines LaVo bezüglich der "Ausschlusswürdigkeit" eines Mitglieds einmal auseinander gehen könnten,

ist irrelevant. Die Entscheidung liegt hierüber liegt letztendlich beim Schiedsgericht. Außerdem gibt es in jedem Fall die Kontrollmöglichkeit durch das übergeordnete Schiedsgericht.

4. Sonstiges

Die häufig geäußerte Annahme, der Antrag auf Ausschluss durch einen LaVo

könne nur zu einem Ausschluss aus einem Gebietsverband führen, ist falsch. Es gilt das Prinzip der gestuften Mehrfachmitgliedschaft, die etwa auch bei der Aufnahme bei der niedrigsten Gliederungen zum Tragen kommt. Durch die Aufnahme wird der Eintrittswillige Mitglied aller ihn betreffenden Gliederungen. Eine getrennte Mitgliedschaft, etwa nur Bundes- oder nur Landesverband, ist nicht möglich; der Ausschluss würde zum Ausschluss aus allen Gliederungen führen.

Wir sollten unsere Statuten nicht noch zentralistischer aufbauen als andere Parteien. Wenn sogar CDU und SPD ein Antragsrecht von Vorständen unterer Gliederungen vorsehen, sollte dies bei uns erst recht der Fall sein.

Berücksichtigt man zudem, wie hoch die Hürden für einen Ausschluss hoch und wer alles nicht ausgeschlossen wurde (auch bei anderen Parteien), ist kaum nachvollziehbar, warum die alleinige Antragsbefugnis bzw. eine Verfahrensherrschaft beim BuVo angesiedelt werden soll.

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Datum der letzten Änderung

03.04.2012

Status des Antrags

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