Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 014

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

S014

Einreichungsdatum

Antragstitel

Parteiausschlussverfahrensantrag

Antragsteller

Notar1957 (Dr. Thomas Walter)

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag


Antragsgruppe

Satzungsabschnitt A - §6

Antragstext

Abschnitt A, § 6 Abs. 3, Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Bundesvorstand oder der Vorstand des Landesverbandes, in dessen Gebiet der Betroffene Mitglied ist, beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht stellen, das hierüber entscheidet."

Sodann wird ein weiterer Satz eingefügt:

"Der Bundesvorstand kann im Falle, dass ein Landesvorstand den Ausschluss beantragt hat, an die Stelle des Landesvorstandes im Parteiausschlussverfahren durch einseitige Erklärung treten und hat sodann das ausschließliche Recht, verfahrensrechtliche Erklärung abzugeben."

Antragsbegründung

Dieser Antrag konkurriert mit dem Sätzungsänderungsantrag SÄA005!


Es besteht nach derzeitiger Satzungslage Unklarheit, ob ein Landesvorstand berechtigt ist, ein PAV einzuleiten. § 6 Abs. 3 spricht im 2. Satz davon, dass die im Satz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, also nicht der Parteiausschluss, von den Satzungen der Länder entsprechend geregelt werden können. Das bedeutet, die Landesverbände können auch in ihren Satzungen den Landesvorstand zum Ausspruch von Ordnungsmaßnahmen ermächtigen, nicht jedoch zu einem PAV-Antrag. Und dann kommt erst in der Systematik der Satzung der 3. Satz, der festlegt, dass der BuVo einen PAV-Antrag stellen kann. Da dann aber keine Ermächtigung für die Länder mehr folgt, ist daraus nach den dogmatischen Regeln der Juristerei zu folgern, dass ein PAV nicht von den Landesvorständen eingeleitet werden kann.

Eine solche Regelung mit der Konzentration des Antragsrechtes auf den BuVo macht auch Sinn, denn es handelt sich beim PA um die Ultima Ratio von Sanktionen gegen einen die Partei schädigenden Piraten, dem damit sämtliche Mitwirkungsmöglichkeiten an der innerparteilichen Willensbildung genommen wird. Dies dem BuVo vorzubehalten, ist somit Ausdruck dessen, dass es sich hier um eine Entscheidung von höchster Tragweite handelt.

Innerhalb der Rechtsabteilung der Piratenpartei haben sich 4 Personen mit diesem Thema beschäftigt. Die Meinung fiel 3 :1 zugunsten oben skizzierter Meinung aus.

Es bleibt somit eine Rechtsunsicherheit, die es zu beseitigen gilt, zumal auch schon Parteiausschlussverfahren nur von Landesvorständen in Gang gesetzt worden sind. Diese Verfahren könnten somit rechtswidrig sein.

Dieser Antrag beseitigt die Rechtsunsicherheit! Zugleich wird aber auf die offenbar in den Landsverbänden verbreitete Auffassung reagiert, dass auch LaVorstände antragsbefugt seien. Weiterhin kann mit einer steigenden Mitgliederzahl es dem BuVo nicht mehr zugemutet werden, jeden Streitfall innerhalb der Partei zu bearbeiten, den ein Pirat dem BuVo zur Kenntnis bringt. Zudem ist oftmals der Streitfall nur auf der Landesebene angesiedelt, somit besteht dann auch eine höhere Praxisnähe, wenn der LaVo sich anstelle des BuVo mit der Angelegenheit beschäftigt. Diese klarstellende Regelung dient somit der Arbeitsentlastung des BuVo. Daher ist der SÄA005 nicht geeignet, die notwendige Entlastung dem BuVo im angemessenen Umfange zu erbringen, muss er sich doch nach der konkurrierenden Lösung stets mit dem Fall beschäftigen, um erst die Ermächtigung an den LaVo auszusprechen.

Gleichwohl darf mit der konkurierenden Antragsbefugnis kein Kompetenzkonflikt verursacht werden. Solange BuVo und LaVo nicht gegenteiliger Meinung sind, kann dies zwar gleichgültig sein. Denkbar ist aber, dass ein LaVo -vielleicht auf Grund zu großer emotionaler Nähe zum Fall- entgegen der Auffassung des BuVo, ein PAV betreibt, das nach Ansicht des BuVo nicht angemessen erscheint. Es bedarf daher einer klarstellenden Regelung mittels des weiter einzufügenden Satzes, wonach der BuVo sich die Verfahrenshoheit durch einseitige Willenserklärung einholen kann. Dann wäre er auch in der Lage einen PA-Antrag des LaVo beim Landesschiedsgericht wieder zurückzunehmen. Der Landesvorstand hätte dann keine weitere Möglichkeit mehr, das PAV zu betreiben. Es ist auch sinnvoll, diese Oberhoheit dem BuVo vorzubehalten, geht es denn ja auch um die schärfste Sanktion gegen einen Piraten.

Denkbar wäre auch gewesen, die Antragsbefugnis des BuVo und dessen oberste Sachherrschaft über einen Parteiausschluss zugunsten der Landesverbände abzuschaffen. Der Antragsteller geht aber nicht davon aus, dass das sinnvoll ist und wohl auch nicht dem mutmaßlichen Willen der Mehrheit der Piraten enstpricht.

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

30.03.2012

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft