Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Programmantrag - 181

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

P181

Einreichungsdatum

Antragstitel

Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schaffen

Antragsteller

Antragstyp

Programmantrag

Art des Programmantrags

Positionspapier

Antragsgruppe

Inneres und Justiz„Inneres und Justiz“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.

Antragstext

Lokale Funkdatennetze und Nachbarschaftsinitiativen verbessern den öffentlichen Internetzugang. Dies hat die EU schon vor Jahren in Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten mitgeteilt. Viele Hotels und Gastronomiebetriebe bieten ihren Gästen den Zugang zum Internet über WLAN und der Besuch von Gastronomiebetrieben und Beherbergungsstätten wird vielfach davon abhängig gemacht, ob dort Internet zur Verfügung steht. Des Weiteren existieren viele freie WLAN-Funknetze, die nicht von kommerziellen Anbietern, sondern von Privatpersonen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen angeboten werden. Darüber hinaus gibt es Anbieter, die kommerzielles WLAN-Sharing betreiben, bei dem die Kunden ihr eigenes WLAN anderen zur Verfügung stellen, um sich selbst dann an anderen Orten in das WLAN einloggen zu dürfen.

Die Betreiber dieser WLAN-Netzwerke, ebenso wie alle Privatpersonen und Firmen, die einen WLAN-Router in Betrieb nehmen, sehen sich der Gefahr der sog. Störerhaftung ausgesetzt. Denn seit langem streiten Juristen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber für solche Rechtsverletzungen haftet, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben. Grundsätzlich gilt, dass Betreiber eines WLAN-Netzwerkes bestimmte Vorkehrungen dagegen zu treffen haben, dass Dritte über ihren Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Der Umfang der zu treffenden Vorkehrungen bzw. Prüfungspflichten richtet sich danach, was nach den Umständen zumutbar ist. Differenziert wird dabei auch danach, ob WLAN-Anschlüsse privat oder gewerblich betrieben und ob sie von berechtigten (etwa Familienangehörige) oder unberechtigten Dritten genutzt werden. Hinsichtlich der Reichweite von Prüfpflichten kommen unterschiedliche Gerichte oftmals zu deutlich abweichenden Entscheidungen. Damit ist die Haftungsfrage gerade auch für gewerbliche Betreiber von WLAN-Netzwerken schwer kalkulierbar. Um nicht Gefahr zu laufen, dass Internetzugänge der beschriebenen Art wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos nicht mehr angeboten werden, sollten gesetzliche Regelungen geschaffen werden die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung besteht bzw. welche Vorkehrungen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit ein WLAN-Betreiber nicht der Störerhaftung unterliegt.

Der Landtag/Die Bürgerschaft/Das Abgeordnetenhaus möge daher beschließen: Die Landesregierung/Der Senat wird ersucht, sich im Bundesrat für eine Änderung der Betreiberhaftung einzusetzen, um so mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen. Dieses soll unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber der Urheberrechte und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung geschehen.

Hierfür sollten zur Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung WLAN-Betreiber einem Access-Provider nach §8 TMG gleichgestellt werden. Ferner sollte das Urheberrecht möglichst dahingehend geändert werden, dass gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung besteht bzw. welche Vorkehrungen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit ein WLAN-Betreiber nicht der Störerhaftung unterliegt. Dabei ist zu prüfen, inwieweit zwischen privater und geschäftlicher Zurverfügungstellung des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz zu differenzieren ist. Eine Haftung für unbefugte Nutzer soll jedenfalls dann nicht eintreten, wenn erforderliche technische Schutzmaßnahmen ihrem Zweck entsprechend wirksam gegen eine unbefugte Drittnutzung des Zugangs eingesetzt worden sind. Hierzu bedarf es einer Regelung, die die Anforderungen an die jeweils einzusetzenden Schutzmaßnahmen auch unter Zumutbarkeitskriterien eindeutig und allgemein verständlich definiert.

Antragsbegründung

Dieser Antrag ist gecopypastat von der SPD Fraktion in der aus der Hamburger Bürgerschaft.

Antrag der Abgeordneten Jan Balcke, Arno Münster, Wolfgang Rose, Andrea Rugbarth, Daniel Gritz, Birte Gutzki-Heitmann, Dorothee Martin, Erck Rickmers, Hansjörg Schmidt, Urs Tabbert und Fraktion

URL: http://www.spd-fraktion-hamburg.de/buergerschaft/antraege/b/25342.html

Einzige Änderung zum Original Antrag ist, daß Bürgerschaft, bzw. Senat um ihre Äquivalente für andere Bundesländer ergänzt wurden. Somit ließe sich dieses Positionspapier gut auch in anderen Ländern (zusammen mit der SPD) einreichen.

Liquid Feedback

Piratenpad

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

19.04.2012

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft