Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Programmantrag - 032
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Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerP032 EinreichungsdatumAntragstitelTrennung von Staat und Kirche AntragstellerAntragstypProgrammantrag Art des ProgrammantragsWahlprogramm AntragsgruppeStaat und Religion„Staat und Religion“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, im Wahlprogramm unter dem Punkt "Trennung von Staat und Kirche", folgenden Text einzufügen. Die Abschnitte sind modular abzustimmen: Die Piratenpartei setzt sich für eine moderne, pluralistische und freie Gesellschaft ein. In einer solchen Gesellschaft muss sich der Staat weltanschaulich neutral verhalten. Dabei verstehen wir unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit der Wahl des persönlichen Glaubens und das Recht auf freie Ausübung der eigenen Religion, sondern auch die Freiheit vor religiöser Bevormundung und das Recht, frei von einem Glauben zu leben. Im Interesse der pluralistischen Gesellschaft ist Aufgabe des Staates, diese Religionsfreiheit zu garantieren. Gesetze und öffentlicher Raum müssen neutral bleiben Im Grundgesetz der Bundesrepublik, in den Landesverfassungen sowie sämtlichen weiteren Gesetzen und Verordnungen haben alle Gottesbezüge zu unterbleiben. Zur Wahrung der weltanschaulichen Neutralität sind religiöse Symbole aus staatlichen Gebäuden zu entfernen. Auch sind staatliche Gebäude und Einrichtungen bei Neuerrichtung nicht "einzusegnen". Die grundsätzliche Eidesformel ist neutral zu fassen. Der Eidablegende kann dem Eid eine persönlich gewählte religöse Bekräftigung anhängen. Neutrales öffentliches Bildungswesen Der Religionsunterricht nach Art. 7 GG ist Bekenntnisunterricht. Wir wollen stattdessen, dass alle Schülerinnen und Schüler zum Kennenlernen der verschiedenen Kulturen und Religionen sowie zur Einübung der Toleranz unabhängig von ihrer Herkunft und Religionszugehörigkeit einen Unterricht als Pflichtfach über die ethischen Grundlagen des Zusammenlebens, über die Inhalte der großen Religionen und über die weltanschaulichen Grundlagen unserer Kultur, über Menschenwürde und Menschenrechte erhalten. Bis zu einer entsprechenden Änderung der Verfassungen und Gesetze muss parallel zum konfessionellen Religions- und weltanschaulichen Unterricht auf allen Schulstufen ein gleichwertiger, neutraler Religionskunde- und Ethikunterricht im Sinne eines Wahlpflichtfaches eingerichtet werden. Religiöse Erziehungsziele für staatliche Bildungseinrichtungen und Schulen sind in den Landesgesetzen zu streichen. Schulgebete, Schulgottesdienste und dergleichen in staatlichen Schulen haben während des regulären Unterrichtes zu unterbleiben. Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen Der Grundgesetzauftrag, die auf auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen (Art 140 GG i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung), ist bisher nicht erfüllt. Zur Umsetzung ist ein entsprechendes Gesetz über die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche ist zu schaffen. Die direkte und indirekte Finanzierung einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa die Bezahlung der Klerikergehälter und der Theologieausbildung, ist zu beenden. Darunter fallen auch versteckte Leistungen wie z.B. der Kommunen für kirchliche Baulasten, kirchliches Personal oder Dienst- und Materialleistungen an kirchliche Einrichtungen. Die bisher notwendige staatliche Erfassung der Religionszugehörigkeit wird dadurch nicht mehr notwendig und ist daher aus Gründen der Datensparsamkeit zu beenden. Für die staatliche Bezuschussung von gemeinnützigen Projekten oder Organisationen der einzelnen Glaubensgemeinschaften müssen die gleichen Grundlagen gelten wie für andere Träger. Alle über allgemeine Gemeinnützigkeitsbestimmungen hinausgehenden Steuerprivilegien von Glaubensgemeinschaften sind abzuschaffen. Gleichbehandlung der Kirchen mit anderen Organisationen Der Sonderstatus einzelner Glaubensgemeinschaften als Körperschaft öffentlichen Rechts ist zu beenden, die Glaubensgemeinschaften sind nach dem allgemeinen Vereinsrecht zu behandeln. Bis diese Umstrukturierung vollzogen ist, soll die Austrittserklärung gebührenfrei und formlos als einseitige Willenserklärung gegenüber dem Standesamt, dem Amtsgericht oder der Religionsgemeinschaft möglich sein. Da keine Staatskirche existiert, sind Religionsgemeinschaften in staatlichen wie auch internationalen Gremien konsequent als NGO einzustufen. Staatliche Forschung und Lehre ohne religiösen Einfluss Wissenschaft und Forschung müssen ergebnisoffen und frei von religiösen und weltanschaulichen (also auch politischen) Prägungen sein. Die theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen sind durch religionswissenschaftliche Institute zu ersetzen. Alle kirchlichen Vorbehaltsrechte z.B. bei der Besetzung bestimmter Lehrstühle entfallen. Konkordatslehrstühle sind in ordentliche Lehrstühle umzuwandeln. Gleiches Arbeits- und Mitbestimmungsrecht Über die für alle Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten hinaus dürfen die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht beschnitten werden. Die Sonderregelungen für religiöse oder weltanschauliche Einrichtungen nach § 78 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz und § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sind zu beenden. Den Beschäftigten der Kirchen und ihrer Organisationen, vor allem Diakonie und Caritas, sind Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Tariffreiheit zuzubilligen. Die Religionszugehörigkeit oder das religiöse Verhalten dürfen jenseits eines engen, in herausragender Weise religiös oder weltanschaulich geprägten Kernbereiches von Beschäftigungsverhältnissen kein Einstellungs- oder Entlassungsgrund sein. Keine öffentliche Militärseelsorge Die staatliche Organisierung und Finanzierung der Militärseelsorge ist zu beenden. Der bisher von den Militärpfarrern gegebene, aber für alle Wehrdienstleistenden verbindliche „Lebenskundliche Unterricht“ ist in einen neutralen, von einem dafür geeigneten pädagogischen Lehrkraft erteilten Ethikunterricht umzugestalten. Öffentlich finanzierte Soldatenwallfahrten und ähnliche Unternehmungen sind nicht statthaft. Geistliche und Theologiestudenten sind – solange die Wehrpflicht besteht – allen übrigen Wehrpflichtigen gleichzustellen und zum Militär- oder Zivildienst heranzuziehen. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist kein Kirchenfunk Die Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sind so umzugestalten, dass dort keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft übermäßigen Einfluss erhält. Solange dort Vertreter/innen der Religionsgemeinschaften sitzen, müssen auch Vertretungen der nicht-religiösen Weltanschauungsgemeinschaften berufen werden. Die Gewährung von Sendezeiten für sogenannte Verkündigungssendungen ist zu beenden. Die Finanzierung von durch kirchliche Medienkonzerne erstelltem Sendematerial ist zu beenden. Öffentlich-rechtliche Kirchenredaktionen wirken in der Regel als verlängerter Arm der kirchlichen Medienarbeit. Die Kirchenredaktionen sind daher aufzulösen und durch Redaktionen zu ersetzen, die sich des gesellschaftlich-kulturellen Themenbereichs von Religionen und Weltanschauungen in journalistisch geeigneter Art und Weise, in ausgewogenem Anteil und mit der gebührenden kritischen Distanz annehmen. Abschaffung stiller Feiertage Wir streben die Abschaffung stiller Feiertage an, da an diesen Tagen Menschen durch religiöse Bevormundung in ihrer freien Entfaltung behindert werden. Die Landesfeiertagsgesetze sollen dahingehend geändert werden. Abschaffung religiöser Feiertage Wir möchten die religiösen Feiertage als gesetzliche Feiertage streichen. Den Arbeitnehmern soll als Ausgleich ein höherer gesetzlicher Mindesturlaub zugestanden werden. Dies ermöglicht es Anhängern anderer als der christlichen Religionsgemeinschaften den Feiertagen ihres jeweiligen Glaubens nachzugehen. Antragsbegründung- Liquid Feedback- Piratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung15.03.2012 Status des Antrags |