Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/Q054

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Antragsnummer

Q054

Einreichungsdatum

{{#dpl:

debug=0 category = Bundesparteitag 2011.2 Programmantrag titlematch=%Q054% skipthispage=no ordermethod=firstedit addeditdate=true userdateformat=d.m.Y count=1 format=,%DATE%,

}}

Antragstitel

Positionspapier / Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan

Antragsteller

Antragstyp

Positionspapier

Antragstext

Es wird beantragt, dem Bundesparteitag 2011.2 nachfolgendes Positionspapier zur Abstimmung vorzulegen:

Die PIRATENPARTEI fordert den unverzüglichen Abzug aller deutschen Soldaten aus Afghanistan und ein Ende der deutschen Unterstützung des dort stattfindenden Krieges.

Antragsbegründung

1. Krieg ist kein geeignetes Mittel zur Lösung politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder sonstiger gesellschaftlicher Probleme.

2. Kriegerische Handlungen und militärische Auseinandersetzungen mißachten die Grundrechte der Menschen, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Selbstbestimmung, Schutz vor Gewalt und Folter u.a. Es ist ein wesentliches Anliegen der PIRATEN für den Schutz und die Bewahrung dieser Grundrechte einzutreten.

3. Der Krieg in Afghanistan ist - wie die Kriege zuvor in Jugoslawien und im Irak - völkerrechtswidrig. Die unmittelbar nach den Anschlägen vom 11.9. erklärten UN-Resolutionen 1368 und 1373 enthielten keinerlei Rechtfertigungen oder gar Beauftragungen einer militärischen Mission. Siehe ausführlich dazu: Gutachten

4. Über das eigentliche Ziel und den wahren Zweck des Krieges in Afghanistan wird die deutsche und internationale Öffentlichkeit seit Jahren getäuscht und belogen. Es gibt gut dokumentierte Nachweise dafür, daß ausschließlich wirtschaftliche und geostrategische Ziele hinter diesem Krieg stehen. Schlagworte wie eine allgemeine Terrorismusgefahr, Frauenrechte, Al-Qaida, Drogenbekämpfung u.a. sind absolut willkürlich und als reine Propaganda zu betrachten.

5. Nach höchstrichterlichen Entscheidungen ist ein Einsatz der Bundeswehr nur rechtmäßig

  • zur Verteidigung gemäß Artikel 87a Absatz 1 und 2 Grundgesetz, wobei Verteidigung alles umfaßt, was nach geltendem Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen zu rechnen ist,
  • auf der Grundlage des Artikels 24, Absatz 2 Grundgesetz im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit – und zwar lediglich zu den Aufgaben, zu deren Erfüllung sie eingesetzt werden darf, und nur soweit der Einsatz im Rahmen der Regeln des Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt, also insbesondere mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar ist.

Weder der nationale Verteidigungsfall noch der Verteidigungsfall im Rahmen eines Bündnisses zum gegenseitigen Beistand sind bisher eingetreten. Art. 115 a definiert den "Verteidigungsfall" eindeutig als Folge eines Angriffs auf das Bundesgebiet. Art. 26 bestätigt überdies das Verbot eines Angriffskrieges, wie es in der UN-Charta eindeutig formuliert ist.

5. Die zentrale Mission der UNO ist und bleibt die Friedenssicherung. In Art. 103 der UN-Charta steht: "Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang." Entsteht also ein Widerspruch zwischen dem Gewaltverbot der UN-Charta und anderen möglichen Verpflichtungen, z.B. aus Bündnisentscheidungen, hat das Gewaltverbot Vorrang. Mit anderen Worten: Nach dem Rechtskodex der UN-Charta kann es keine Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot geben.

Ein gleichlautendes Positionspapier hat bereits der Landesparteitag der PIRATEN Thüringen 2011.1 mehrheitlich positiv abgestimmt:

Liquid Feedback

-

Wiki-Antragsfabrik

Piratenpad

-

Konkurrenzanträge

-


Datum der letzten Änderung

10.11.2011

Antragsgruppe

Pazifismus und Militär

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft