Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/Q044

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Antragsnummer

Q044

Einreichungsdatum

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Antragstitel

Antragsteller

Antragstyp

Positionspapier

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, folgenden Abschnitt in fortlaufender Nummerierung in das Positionspapier mit dem Titel „Sofortmaßnahmen zur Humanisierung des SGB II“ aufzunehmen: Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Die Entscheidung, ob ein ALG-II-Antragsteller als erwerbsfähig eingestuft wird, trifft derzeit die Agentur für Arbeit. In § 44a SGB II wird den von dieser Entscheidung betroffenen Sozialleistungsträgern und Krankenkassen ein Widerspruchsrecht eingeräumt, das den grundsätzlichen Anspruch auf ALG II vorläufig bestehen lässt und gleichzeitig zu einem Gutachterverfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger führt. Dem Betroffenen selbst wird dieses erweiterte Widerspruchsrecht allerdings nicht gewährt.

In der Praxis führt dies dazu, dass Antragsteller, die von der Agentur für Arbeit als erwerbsunfähig eingestuft werden, erst einen weiteren Antrag auf Sozialhilfe oder Krankenversicherungsleistungen stellen müssen, woraufhin der Sozialleistungsträger oder die Krankenkasse den Widerspruch einlegen und den Antragsteller so an die Agentur für Arbeit zurückverweisen können.

Dieses umständliche Verfahren ließe sich auf Wunsch des Betroffenen abkürzen, wenn ihm das Widerspruchsrecht nach § 44a Satz 2 auch selbst zusteht. Weiterhin könnten im gegenteiligen Fall Betroffene auch dann selbst ein Gutachten einleiten, wenn sich die zuständigen Sozialleistungsträger über eine bestehende Erwerbsunfähigkeit einig sind, der Betroffene aber als erwerbsfähig eingestuft werden möchte. Ohne dieses Recht stünde dem Betroffenen sonst in diesem Fall nur das reguläre Widerspruchsrecht und ggf. der langwierige Gang über die Gerichte offen.

Wir fordern daher, in § 44a SGB II gegen die Entscheidung der Agentur für Arbeit auch dem Arbeitssuchenden selbst ein Widerspruchsrecht nach Satz 2 des Paragraphen einzuräumen.

Antragsbegründung

Menschen, deren Erwerbsfähigkeit nicht eindeutig geklärt ist, werden in der Praxis häufig mit ablehnenden Bescheiden vom Sozialamt zum Jobcenter und wieder zurück geschickt. Dies ist keine menschenwürdige Behandlungen für Menschen, die in besonderem Maße auf die gesellschaftliche Solidarität angewiesen sind.

Das Widerspruchsrecht nach § 44a ist viel weitreichender als das generelle Widerspruchsrecht des SGB II. Es hat aufschiebende Wirkung und zwingt die Agentur für Arbeit, ein Gutachten einzuholen. Es ist nicht einzusehen, warum dieses erweiterte Widerspruchsrecht nur die Sozialleistungsträger und die Krankenkassen gelten soll, nicht aber für die Betroffenen selbst.

Durch ein Fehlen dieses Rechtes werden Schwerbehinderte zudem einfach aus der Statistik gefälscht, indem ihnen entweder (im Falle von ALG-II-Beziehern) mangelnde Erwerbsfähigkeit attestiert wird oder (im Falle von Sozialgeld-Beziehern) auf Erwerbsfähigkeit erkannt wird. Der Empfänger hat dann nur die Möglichkeit, zur jeweils anderen Behörde zu gehen und die dortigen Leistungen zu beantragen, die dort wiederum aus genau dem gegenteiligen Grund abgelehnt wird. Dann erst kann er zur ursprünglichen Behörde zurückkehren um dort schließlich einen bewilligenden Bescheid zu bekommen. Die Zählung für die Statistik ist dann bereits abgeschlossen - leider gängige Praxis.

Diese Praxis und die entwürdigende Ämtertour kann durch ein Widerspruchsrecht nach § 44a, das auch für den Betroffenen gilt, verhindert werden. Statt eines zur Wahrung der Ansprüche nötigen erneuten Antrags bei einer ggf. unzuständigen Behörde kann so auf Wunsch des Betroffenen sofort eine gutachterliche Klärung stattfinden.

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Datum der letzten Änderung

19.02.2013

Antragsgruppe

Arbeit und Soziales

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft