Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/Q007

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Antragsnummer

Q007

Einreichungsdatum

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Antragstitel

Betroffene von Überwachungsmaßnahmen müssen informiert werden

Antragsteller

Jan Schejbal

Antragstyp

Positionspapier

Antragstext

Alternativ zu oder als Konkretisierung des obigen Programmpunktes PA020 möge der Parteitag folgenden Text als Positionspapier beschließen:

Verdeckte Überwachungsmaßnahmen laden zum Missbrauch ein. Deswegen müssen Betroffene von staatlichen Abhör- und Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich benachrichtigt werden. Die derzeitigen Regelungen zur Benachrichtigungspflicht sind aufgrund der zahlreichen Ausnahmen wirkungslos.

Die Piratenpartei setzt sich daher dafür ein, dass die überwachende Behörde ohne Ausnahme alle ihr bekannten Betroffenen einer Überwachungsmaßnahme spätestens zwei Jahre nach Beginn der Maßnahme benachrichtigen und über die erfassten Daten informieren muss. Weiterhin sollen an der Überwachung beteiligte Kommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sein, ihre Kunden nach Ablauf dieser Frist zu informieren.

Antragsbegründung

Durch die Verpflichtung zur Information der Betroffenen wird Missbrauch erschwert und stattfindender Missbrauch aufgedeckt. Nur wenn Betroffene über gegen sie gerichtete Überwachungsmaßnahmen informiert sind, können sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen. Da Ausnahmeregelungen missbraucht werden, um die Benachrichtigungspflicht zu untergraben, ist eine absolute Frist nötig, nach welcher die Benachrichtigung immer zu erfolgen hat. Die sonstigen Regelungen (Information so früh wie möglich, Aufschub nur über richterlichen Beschluss etc.) bleiben unberührt.

Die Verpflichtung der Diensteanbieter verhindert bei Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, dass die Behörde die Benachrichtigung "versehentlich vergisst".

Zu den derzeitigen Regelungen siehe z. B.: [1] [2] Ergänzungen:

[3] spricht davon, dass für über 2/3 der überwachten Anschlüsse keinerlei Benachrichtigung (weder direkt noch durch ein Strafverfahren) aus den Akten erkennbar war. Damit sollte die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen belegt sein. Es ist unklar, ob das durch Ge-/Missbrauch der Ausnahmeregelungen oder durch Schlamperei oder bewusstes Unterlassen entstanden ist. Die Benachrichtigung durch den Diensteanbieter verhindert beides.

Bezüglich der Anregung "Zeitversatz" bin ich der Meinung, dass der Antragstext mit "innerhalb einer festen, nicht verlängerbaren Frist" eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Benachrichtigung nicht sofort bei Beginn der Maßnahme zu erfolgen hat. Diese Frist muss jedoch ab Beginn laufen (d.h. bei jahrelangen Maßnahmen muss die Benachrichtigung auch bei noch laufender Maßnahme erfolgen!) da die Benachrichtigung sonst durch ewig laufende Maßnahmen ausgehebelt werden könnte.

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Datum der letzten Änderung

08.11.2011

Antragsgruppe

Datenschutz und Privatsphäre

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft