Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/Q009

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Antragsnummer

Q009

Einreichungsdatum

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Antragstitel

Positionspapier zur Trennung von Staat und Religion

Antragsteller

Antragstyp

Positionspapier

Antragstext

Der Bundesparteitag möge als Positionspapier und Grundlage für künftige Wahlprogramme ggf. in modularer Abstimmungsfolge für die einzelnen Kapitel beschließen:

Thesen der Piratenpartei Deutschland zur Trennung von Staat und Religion in der Bundesrepublik Deutschland

Diese Thesen ergänzen das Grundsatzprogramm um konkrete Positionen und Forderungen.

Grundlagen

Freiheit und Vielfalt der kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Einstellungen kennzeichnen die modernen Gesellschaften. Diese Freiheiten zu garantieren, ist Verpflichtung für das Staatswesen. Dabei verstehen wir unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit zur Ausübung einer Religion, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung. Wir erkennen und achten die Bedeutung, die individuell gelebte Religiosität für den einzelnen Menschen erlangen kann.

Trotz der von Verfassungs wegen garantierten Religionsfreiheit ist das Staatswesen der Bundesrepublik nicht frei von religiöser (und weltlicher) Privilegierung der traditionellen christlichen Kirchen. Hier gibt es einen Widerspruch, der durch Immigration und religiöse Differenzierung in der Gesellschaft zu größeren Verwerfungen führen kann.

Die weltanschauliche Neutralität des Staates herzustellen, ist daher eine für die gedeihliche Entwicklung des Gemeinwesens notwendige Voraussetzung. Ein säkularer Staat erfordert die strikte Trennung von religiösen und staatlichen Belangen; finanzielle und strukturelle Privilegien einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa im Rahmen finanzieller Alimentierung, bei der Übertragung von Aufgaben in staatlichen Institutionen und beim Betrieb von sozialen Einrichtungen, sind höchst fragwürdig und daher abzubauen. Im Sinne der Datensparsamkeit ist die Erfassung der Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen aufzuheben, ein staatlicher Einzug von Kirchenbeiträgen kann nicht gerechtfertigt werden.

Übergangsregelungen im Grundgesetz (Art. 140 GG)

Die bislang nur als Übergangsregelung nach Artikel 140 des Grundgesetzes weitergeltenden Artikel der Weimarer Reichsverfassung sind zu überprüfen und mit der Maßgabe religiöser und weltanschaulicher Neutralität in originäre Regelungen des Grundgesetzes zu überführen. Dabei ist sicherzustellen, dass staatliches Recht den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften keine Rechtsform vorschreiben darf und dass die Zusammenarbeit des Staates mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht eine bestimmte Rechtsform voraussetzen kann.

Im Sinne des bislang weitergeltenden Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung ist dabei auf der Bundesebene auf eine Regelung zum institutionellen Verhältnis von Staat und Kirchen zu verzichten. Der Staatskirchenvertrag (Reichskonkordat) ist daher aufzuheben.

Staatliche Alimentation von Kirchen und Kirchensteuer

Weil die diskriminierungsfreie Regelung eines staatlichen Einzugs von Kirchenbeiträgen nicht möglich ist, sind die Regelungen über die Kirchensteuer abzuschaffen. Das sorgt auch dafür, dass staatliche Stellen unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit die Religionszugehörigkeit nicht mehr erfassen müssen.

Ohne in die landesrechtlich zu regelnden Angelegenheiten einzugreifen, erklärt die Piratenpartei Deutschland, dass eine gezielte Alimentierung einzelner Kirchen aus dem Staatshaushalt nicht mehr zeitgemäß ist und daher schrittweise abgebaut werden sollte.

Der Staat muss religiöse Neutralität wahren

Institutionen des Staates sind von der unmittelbaren Einwirkung einzelner Religionsgemeinschaften freizuhalten, in diesem Sinne sind Militär-, Krankenhaus- und Schulseelsorge abzubauen. Religiöse Symbole sind in staatlichen Institutionen nicht von Amts wegen anzubringen. Individuelle Religionsausübung (etwa tageszeitgebundene Gebete) ist auch in staatlichen Einrichtungen zu ermöglichen; dabei ist ein demonstrativer Charakter auszuschließen.

Alle Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das gleiche Recht auf Sichtbarkeit im Stadtbild. Das bezieht sich auf die Errichtung religiöser Gebäude ebenso wie auf Prozessionen zu religiösen Feiertagen, soweit hierdurch nicht unzumutbare Behinderungen für die Allgemeinheit ausgehen.

Die Bedeutung eines wöchentlichen Tages der Arbeitsruhe ist unabhängig von religiöser Konnotation sinnvoll, um Zeiten zivilgesellschaftlicher und familiärer Gemeinsamkeit abseits von wirtschaftlichen Zwängen zu ermöglichen. Bei den Regeln für Feiertage ist besser als bisher zwischen den Bedürfnissen der traditionellen Religionen und den Bedürfnissen religionsfreier Menschen abzuwägen.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung muss für die kritische Auseinandersetzung mit religiösen Bekenntnissen im gleichen Maße wie in anderen Bereichen auch gelten.

Staatliche Einrichtungen mit bisher religiöser Abhängigkeit

Staatlicher Unterricht muss den Schülern die Möglichkeit geben, einen eigenen Zugang zu den ethischen Grundlagen einer humanen Gesellschaft zu finden, das kann auch ein religiöser Zugang sein. Im Mittelpunkt muss aber die gemeinsame Auseinandersetzung von nicht-religiösen und religiösen Schülern der verschiedenen Glaubensrichtungen sein, um gegenseitiges Wissen und Verständnis zu fördern und religiöse Toleranz in der Gesellschaft zu verankern.

Für die theologischen Fakultäten und Fachbereiche an den staatlichen Hochschulen sind Regelungen zu finden, die die staatliche Religions-Neutralität sicherstellen.

Einrichtungen in religiöser Trägerschaft

Soweit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Aufgaben im Bildungs- und Sozialbereich übernehmen, sollen für sie die gleichen Regelungen gelten wie für weltanschaulich neutrale Einrichtungen.

Es ist die Aufgabe staatlicher Steuerung, dafür zu sorgen, dass es flächendeckend Einrichtungen gibt, die solche Aufgaben religiös neutral oder im Rahmen religiöser und weltanschaulicher Vielfalt anbieten. Eine Priorisierung traditioneller kirchlicher Einrichtungen ist nicht länger vertretbar.

Kirchen und Glaubensgemeinschaften stehen nicht außerhalb der Rechtsordnung

Kirchen und Glaubensgemeinschaften sind Bestandteil der Rechtsordnung. Sie haben staatliche Gesetzgebung insbesondere auch zu den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichachtung aller Menschen zu beachten. Davon kann nur im Aufgabenbereich der unmittelbaren Glaubensverkündigung abgewichen werden. Auch die allgemeinen gesetzlichen Regeln der Koalitionsfreiheit und der Mitbestimmung sind in vollem Umfang einzuhalten.

Antragsbegründung

Begründung (nicht Bestandteil des Antrags)

Der Antrag wurde bereits zum BPT 2010.2 als PP017 und zum BPT 2011.1 als Antrag PA020 eingebracht, dort aber nicht behandelt.

Im Rahmen der aktuellen Diskussion im LiquidFeedback-System wurden als Ergänzungen zur Begründung festgehalten:

Die öffentliche Förderung von sozialen Einrichtungen ist abhängig davon, dass der Träger einen finanziellen Eigenanteil aufbringt. Kirchliche Einrichtungen können hier einfacher Mittel aufbringen, solange es staatliche Globalzuweisungen gibt, die eben auch dafür genutzt werden können. Daraus ergibt sich eine Benachteiligung laizistischer Träger, die eben nicht auf derartige Finanzierung zurückgreifen können.

Beispiele einer politischen Bevorzugung kirchlicher Träger zeigen sich in der Erreichbarkeit laizistischer KiTas in ländlichen Regionen konservativ regierter Bundesländer, oder in der Benachteiligung etwa von Pro Familia in der Schwangerschaftskonfliktberatung.

Die Formulierung zielt auf einen religions- und konfessionsübergreifenden Ethik-Unterricht, wie er z.B. in Berlin eingeführt wurde. Ein konfessionsgebundener Religionsunterricht ist mit den hier formulierten Zielen nicht vereinbar, da er eben nicht religions- und konfessionsübergreifend alle Schüler anspricht. Eine Umsetzung, die den konfessionellen Religionsunterricht aus dem Angebot der Schulen löst, wird aber voraussichtlich auf längere Zeit an Art. 7 Abs. 3 GG scheitern, auch Art. 141 GG hilft da nicht weiter. --etz_B 11:44, 19. Okt. 2011 (CEST)

Links

zu anderen Initiativen in LiquidFeedback:
Bundesebene
Programm-Anträge:

http://pplf.de/i1059 (Rang 1) Ja: 351 – Enthaltung: 128 – Nein: 89

http://pplf.de/i198 (Rang 2) Ja: 347 – Enthaltung: 103 – Nein: 118

http://pplf.de/i181 (Rang 3) Ja: 379 – Enthaltung: 46 – Nein: 143

nichtbehandelte Anträge zum BPT2010.1 (verfallen):
Antragspaket »Selbstbestimmtes Leben«: Einleitung Pluralismus Weltanschauliche ErziehungSäkularer Staat – Antragspaket »Laizismus«: Laizismus Kirchensteuer Tanzverbot Religionsunterricht
Meinungsbilder:

http://pplf.de/i702

http://pplf.de/i645

Landesverband Berlin:

http://be.pplf.de/i809

zu Arbeitsgemeinschaften und Themenpapieren von Piraten

Themenfächer von etz · AG Staat und Religion · AG Glaubensfreiheit

externe Seiten zum Thema

  • in großer Zahl auf den Seiten der AGen verlinkt

Die Initiative für dieses Positionspapier war in LiquidFeedback mit folgendem Ergebnis erfolgreich:

Ja: 286 (83%) · Enthaltung: 39 · Nein: 57 (17%) · Angenommen


Aktuelle Ergebnisse der LqFb-Initiativen zum Antrag


Initiative 1118

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Konkurrenzanträge

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Datum der letzten Änderung

23.11.2011

Antragsgruppe

Staat und Religion

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft