Antragsportal/Anträge BPT2011.1/PA020
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA020 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Positionspapier |
Antragsgruppe | Staat & Religion„Staat & Religion“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 01.05.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelPositionspapier zum Verhältnis von Staat und Religion AntragstextDer Bundesparteitag möge als Positionspapier und Grundlage für künftige Wahlprogramme und die Diskussionen in den Landesverbänden beschließen: Für die Trennung von Staat und ReligionThesen der Piratenpartei Deutschland zum Verhältnis von Staat und Religion in der Bundesrepublik Deutschland Diese Thesen ergänzen das Grundsatzprogramm um konkrete Positionen und Forderungen. Grundlagen Freiheit und Vielfalt der kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Einstellungen kennzeichnen die modernen Gesellschaften. Diese Freiheiten zu garantieren, ist Verpflichtung für das Staatswesen. Dabei verstehen wir unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit zur Ausübung einer Religion, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung. Wir erkennen und achten die Bedeutung, die individuell gelebte Religiosität für den einzelnen Menschen erlangen kann. Trotz der von Verfassungs wegen garantierten Religionsfreiheit ist das Staatswesen der Bundesrepublik nicht frei von religiöser (und weltlicher) Privilegierung der traditionellen christlichen Kirchen. Hier gibt es eine Idealkonkurrenz, die durch Immigration und religiöse Differenzierung in der Gesellschaft zu größeren Verwerfungen führen kann. Die weltanschauliche Neutralität des Staates herzustellen, ist daher eine für die gedeihliche Entwicklung des Gemeinwesens notwendige Voraussetzung. Ein säkularer Staat erfordert die strikte Trennung von religiösen und staatlichen Belangen; finanzielle und strukturelle Privilegien einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa im Rahmen finanzieller Alimentierung, bei der Übertragung von Aufgaben in staatlichen Institutionen und beim Betrieb von sozialen Einrichtungen, sind höchst fragwürdig und daher abzubauen. Im Sinne der Datensparsamkeit ist die Erfassung der Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen aufzuheben, ein staatlicher Einzug von Kirchenbeiträgen kann nicht gerechtfertigt werden. Übergangsregelungen im Grundgesetz (Art. 140 GG) Die bislang nur als Übergangsregelung nach Artikel 140 des Grundgesetzes weitergeltenden Artikel der Weimarer Reichsverfassung sind zu überprüfen und mit der Maßgabe religiöser und weltanschaulicher Neutralität in originäre Regelungen des Grundgesetzes zu überführen. Dabei ist sicherzustellen, dass staatliches Recht den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften keine Rechtsform vorschreiben darf und dass die Zusammenarbeit des Staates mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht eine bestimmte Rechtsform voraussetzen kann. Im Sinne des bislang weitergeltenden Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung ist dabei auf der Bundesebene auf eine Regelung zum institutionellen Verhältnis von Staat und Kirchen zu verzichten. Der Staatskirchenvertrag (Reichskonkordat) ist daher aufzuheben. Staatliche Alimentation von Kirchen und Kirchensteuer Weil die diskriminierungsfreie Regelung eines staatlichen Einzugs von Kirchenbeiträgen nicht möglich ist, sind die Regelungen über die Kirchensteuer abzuschaffen. Das sorgt auch dafür, dass staatliche Stellen unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit die Religionszugehörigkeit nicht mehr erfassen müssen. Ohne in die landesrechtlich zu regelnden Angelegenheiten einzugreifen, erklärt die Piratenpartei Deutschland, dass eine gezielte Alimentierung einzelner Kirchen aus dem Staatshaushalt nicht mehr zeitgemäß ist und daher schrittweise abgebaut werden sollte. Der Staat muss religiöse Neutralität wahren Institutionen des Staates sind von der unmittelbaren Einwirkung einzelner Religionsgemeinschaften freizuhalten, in diesem Sinne sind Militär-, Krankenhaus- und Schulseelsorge abzubauen. Religiöse Symbole sind in staatlichen Institutionen nicht von Amts wegen anzubringen. Individuelle Religionsausübung (etwa tageszeitgebundene Gebete) ist auch in staatlichen Einrichtungen zu ermöglichen; dabei ist ein demonstrativer Charakter auszuschließen. Alle Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das gleiche Recht auf Sichtbarkeit im Stadtbild. Das bezieht sich auf die Errichtung religiöser Gebäude ebenso wie auf Prozessionen zu religiösen Feiertagen, soweit hierdurch nicht unzumutbare Behinderungen für die Allgemeinheit ausgehen. Die Bedeutung eines wöchentlichen Tages der Arbeitsruhe ist unabhängig von religiöser Konnotation sinnvoll, um Zeiten zivilgesellschaftlicher und familiärer Gemeinsamkeit abseits von wirtschaftlichen Zwängen zu ermöglichen. Bei den Regeln für Feiertage ist besser als bisher zwischen den Bedürfnissen der traditionellen Religionen und den Bedürfnissen nicht religiöser Menschen abzuwägen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung muss für die kritische Auseinandersetzung mit religiösen Bekenntnissen im gleichen Maße wie in anderen Bereichen auch gelten. Staatliche Einrichtungen mit bisher religiöser Abhängigkeit Staatlicher Unterricht muss den Schülern die Möglichkeit geben, einen eigenen Zugang zu den ethischen Grundlagen einer humanen Gesellschaft zu finden, das kann auch ein religiöser Zugang sein. Im Mittelpunkt muss aber die gemeinsame Auseinandersetzung von nicht-religiösen und religiösen Schülern der verschiedenen Glaubensrichtungen sein, um gegenseitiges Wissen und Verständnis zu fördern und religiöse Toleranz in der Gesellschaft zu verankern. Für die theologischen Fakultäten und Fachbereiche an den staatlichen Hochschulen sind Regelungen zu finden, die die staatliche Religions-Neutralität sicherstellen. Einrichtungen in religiöser Trägerschaft Soweit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Aufgaben im Bildungs- und Sozialbereich übernehmen, sollen für sie die gleichen Regelungen gelten wie für weltanschaulich neutrale Einrichtungen. Es ist die Aufgabe staatlicher Steuerung, dafür zu sorgen, dass es flächendeckend Einrichtungen gibt, die solche Aufgaben religiös neutral oder im Rahmen religiöser und weltanschaulicher Vielfalt anbieten. Eine Priorisierung traditioneller kirchlicher Einrichtungen ist nicht länger vertretbar. Kirchen und Glaubensgemeinschaften stehen nicht außerhalb der Rechtsordnung Kirchen und Glaubensgemeinschaften sind Bestandteil der Rechtsordnung. Sie haben staatliche Gesetzgebung insbesondere auch zu den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichachtung aller Menschen zu beachten. Davon kann nur im Aufgabenbereich der unmittelbaren Glaubensverkündigung abgewichen werden. Auch die allgemeinen gesetzlichen Regeln der Koalitionsfreiheit und der Mitbestimmung ist in vollem Umfang einzuhalten. AntragsbegründungDer Antrag wurde bereits zum BPT 2010.2 als PP017 eingebracht, dort aber nicht behandelt. Linkszu anderen Initiativen in LiquidFeedback: http://pplf.de/i1059 (Rang 1) Ja: 351 – Enthaltung: 128 – Nein: 89 http://pplf.de/i198 (Rang 2) Ja: 347 – Enthaltung: 103 – Nein: 118 http://pplf.de/i181 (Rang 3) Ja: 379 – Enthaltung: 46 – Nein: 143 nichtbehandelte Anträge zum BPT2010.1 (verfallen): Landesverband Berlin: zu Arbeitsgemeinschaften und Themenpapieren von Piraten Themenfächer von etz AG Staat und Religion AG Glaubensfreiheit externe Seiten zum Thema
Die Initiative für dieses Positionspapier war in LiquidFeedback mit folgendem Ergebnis erfolgreich: Ja: 286 (83%) · Enthaltung: 39 · Nein: 57 (17%) · Angenommen Diskussion
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