Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 022
Inhaltsverzeichnis
Antragstitel
Keine Diskriminierung von Ausländern und im Ausland wohnender. Antragsteller
Antragstyp
Satzungsänderung Antragstext
Der Bundesparteitag möge beschließen in der Bundessatzung im §2 (1) die Wörter "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland", im §5(1) die Wörter ", Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern" zu streichen, im §2(1) das Wort "die" nach den Wörter "Deutschland werden," in das Wort "der" zu ändern. und im §3(5) das Wort "Deutschen" gegen das Wort "Personen" zu ersetzen Aktuelle Fassung
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. (...) § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.Neue Fassung
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann Jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.
Differenz § 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(...)
(5) Über Aufnahmeanträge von § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des WahlrechtsAntragsbegründung
Die aktuelle Fassung des Satzungsparagrahen §2(1) steht im Widerspruch zu dem §1(1) der Satzung: "(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab." Neben FDP sind die PIRATEN die einzige größere Partei in Deutschland die die Aufnahme im Ausland lebender Mitglieder verwehrt, sofern diese keine Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Im Übrigen können auch deutsche Piraten Mitglied in z.B. Piratenparteien der Schweiz oder Luxemburgs werden, aber nicht umgekehrt. So eine Regelung passt nicht zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschlands und ist entsprechend abzuschaffen. Die Kontrolle des Vorstandes über die Aufnahme der Mitgliedschaft in solchen Fällen ist weiterhin notwendig, um mit den Regelungen des §2(3)1. PartG konform zu sein. (Maximal bis zu Hälfte der Mitglieder dürfen Ausländer sein) Der Antrag wurde schon zum BPT 2011.1 formuliert und gestellt kam dann aber nicht zur Abstimmung (wie fast alle). Dieser Antrag enthält und formuliert aus den SÄA20.
Datum der letzten Änderung
27.10.2011 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
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Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
Pro/Contra-Argument: ...
- Das PartG sagt in §2 (3):
- "Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
- 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
- 2.ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet."
Daher müssten wir penibelst aufpassen, niemals 50%+ Mitglieder ohne deutschen Pass zu haben - das wäre nicht gut.
- Richtig, und dann müssten wir ggf. Aufnahmeanträge abweisen, obwohl gegen die Leute keine Einwände bestehen, was eine unzulässige Diskriminierung bedeutet. So wie der Antrag formuliert ist, wäre die Satzung dann definitv rechtswidrig.
Contra-Argument: ...
Diese Diskriminierung der Nichtdeutschen ist in § 2 Abs.3 Nr.1 PartG leider schon angelegt; eine Quotenregelung für Nichtdeutsche mit Wohnsitz im Ausland wäre aber noch diskriminierender als die jetzige Regelung. Im Übrigen werden Aufnahmeanträge von Nichtdeutschen mit Wohnsitz im Ausland bei den etablierten Parteien nur dann überhaupt behandelt, wenn sie einen inländischen "Fürsprech" haben; ist das nicht der Fall, dann werden die Leute dort auch nicht aufgenommen, obwohl die jeweilige Satzung insoweit gar keine Regelung enthält. Rechtlich besteht bei keiner Partei ein Anspruch auf Aufnahme, ja noch nicht einmal ein Rechtsanspruch auf "pflichtgemäßes Ermessen" beim Aufnahmeverfahren, und eine Ablehnung wird bei anderen Parteien auch nie begründet; so gesehen ist unsere Satzung hier nur ehrlicher. Weil sich die Satzung einer politischen Partei von vorn herein nur auf den räumlichen Geltungsbereich des GG beziehen kann (sonst wäre die so verfasste Vereinigung nämlich keine Partei i.S.d. Art.21 GG) stehen § 1 Abs.1 und § 2 Abs.1 BuV-Satzung rechtlich auch nicht in Widerspruch zu einander. --Roguemale 10:47, 27. Okt. 2011 (CEST)
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Magnus R.
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Spearmind 16:00, 20. Okt. 2011 (CEST)
- Andena
- Roguemale 10:48, 27. Okt. 2011 (CEST) - Begründung siehe oben
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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