Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von georgberlin.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA, geänderte Fassung
Änderungsantrag Nr.
TE087
Beantragt von
georgberlin
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §12 (1)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in den § 12 Absatz 1 des Abschnitts A nach 2/3 die Wörter "der abgegebenen, gültigen Stimmen" einzufügen. Weiterhin wird beantragt nach "beschlossen werden." die folgende Sätze einzufügen "Gültige Stimmen sind Stimmen, die eindeutig eine Zustimmung oder eine Ablehnung erkennen lassen. Die Abstimmung dazu erfolgt durch geeignete Handzeichen. Bei Zweifeln an einem sicheren Ergebnis kann die Abstimmung durch eine geheime Wahl ausgeführt werden."

ebenso wird beantrag, in (1) den letzten Satz (Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.) zu streichen (Anregung Nico Ecke)

Begründung

Aktuelle Fassung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Neue Fassung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Gültige Stimmen sind Stimmen, die eindeutig eine Zustimmung oder eine Ablehnung erkennen lassen. Die Abstimmung dazu erfolgt durch geeignete Handzeichen. Bei Zweifeln an einem sicheren Ergebnis kann die Abstimmung durch eine geheime Wahl ausgeführt werden.

Ich habe den Antrag abgeändert, um die in der Diskussion eingebrachten Vorsschläge zu berücksichtigen

Der bestehende Antrag 'Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA' ist reichlich kompliziert und wenig intuitiv. Mit diesem Antrag soll die Frage einer 2/3-Mehrheit einfach definiert werden:

1.) nur Anwesende können abstimmen, wer weg ist, ist weg.

2.) es werden nur die Stimmen gewertet, die sich eindeutig entscheiden; damit sind Enthaltungen möglich, ohne dass diese als ungewollte 'nein'-Stimmen zählen würden (auch bei einer schriftlichen Abstimmung, ohne dass es eine Rubrik 'Enthaltung' nötig wäre). Die schriftliche (=geheime) Abstimmung soll jetzt nur dann eintreten, wenn das Ergebnis der offenen strittig oder sehr knapp ist (Differenz von wenigen Stimmen pro oder contra, die dann Auswirkung hätten),

Auf ein Quorum '50% der Anwesenden müssen erkennbar abstimmen', habe ich verzichtet, kann aber noch eingefügt werden.

Der letzte Satz (Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung ...) steht bereits so in der Satzung. Wie in der Diskussion steht, ist dieser möglicherweise gesetzeswidrig. Daher der Antrag auf Streichung

Achtung Kollisionen


Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA</br>* Antragsfabrik/Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA ohne Zustimmungsquorum</br>* Antragsfabrik/Streichung_von_§12(1)_Satz_2</br>* [[Antragsfabrik/Beschlussfassung“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Georg v. Boroviczeny
  2. Sbeyer 20:42, 7. Apr. 2010 (CEST) Ich finde zwar meinen Vorschlag| nicht kompliziert, aber möchte auf jeden Fall einen präzisen Mehrheitsbegriff haben, also dafür. Welche Formulierung ist mir dabei egal.
  3. Nico.Ecke
  4. Arvid Doerwald 23:01, 8. Apr. 2010 (CEST), da praktisch auf jedem Parteitag darüber diskutiert wird, wie die Regelung auszulegen ist.
  5. Jan
  6. DeBaernd 17:45, 3. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker
  2. Andena 18:25, 6. Apr. 2010 (CEST) Für "2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen"
  3. Trias der andere Voschlag hat meine Formulierung :)
  4. Ron
  5. ZeroMC 09:37, 13. Apr. 2010 (CEST)
  6. DanielSan
  7. Simon Weiß Die Klarstellung der 2/3-Mehrheit ist hier besser umgesetzt, den Sinn der nachfolgenden Sätze sehe ich nicht
  8. Haide F.S.
  9. Rainer Sonnabend
  10. icho40
  11. Thomas-BY
  12. Aleks_A
  13. Posbi 05:45, 21. Apr. 2010 (CEST)
  14. Bragi Ich finde die Alternative besser
  15. Haibaer
  16. Datenritter 12:39, 25. Apr. 2010 (CEST) Was die anderen sagen.
  17. Sebastian Pochert
  18. StopSecret 12:51, 28. Apr. 2010 (CEST) Ich möchte, dass bei vielen Unentschlossenen eher keine Änderung erfolgt.
  19. RicoB CB 13:58, 1. Mai 2010 (CEST) Für SÄA TE086
  20. HKLS 11:51, 2. Mai 2010 (CEST) wie RicoB
  21. wigbold
  22. OliverNiebuhr
  23. Nicole.Staubus 12:42, 4. Mai 2010 (CEST)
  24. Unglow (Das ist keine Klarstellung der 2/3-Mehrheit sondern eine Aufweichung)
  25. Danebod 23:01, 6. Mai 2010 (CEST)
  26. Magnum
  27. Kaddi
  28. Christian Specht 15:12, 11. Mai 2010 (CEST)
  29. Salorta
  30. Sven423 09:03, 14. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Twix 16:40, 16. Apr. 2010 (CEST)
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

WICHTIG

ich habe den Antrag -via Mail- zurückgezogen, ich hoffe, dass esrecht bald auch hier rausgenommen wird --georgberlin 16:49, 25. Apr. 2010 (CEST)


@andena: was meinst du mit "Für "2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen""?--georgberlin 13:48, 7. Apr. 2010 (CEST)

Ich denke mal Andena hat das so gemeint:
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung dazu erfolgt durch geeignete Handzeichen. Durch einen Antrag zur Geschäftsordnung kann die Abstimmung durch eine geheime Wahl ausgeführt werden.
a) und b) hab ich hier mal raus gelassen, da Aufzählungen hier unnötig sind. Den letzten Satz würde ich ggf. lieber einzeln einreichen, da dieser den organisatorischen Aufwand bei einem BPT doch erheblich steigern kann.
Des Weiteren möchte ich noch anregen, den aktuellen §12(1) Satz 2 komplett zu streichen, da er gegen §9(3) ParteienG verstößt.
Nico.Ecke

@Nico.Ecke: der von dir monierte 2. Satz (jetzt weiter hinten, 4. Satz) steht so in der derzeitigen Satzung; wenn der weg soll, stell' doch einen entsprechenden Antrag hier ein. Ich versuche bei meinem Antrag so wenig wie möglich an der Satzung zu verändern. Ich hoffe auch, dass die derzeitige Formulierung für eine geheime Abstimmung so ist, dass eine solche nur selten nötig wird.

Die Streichung hab ich hier eingebracht, damit man nicht an verschiedenen Stellen am selben Patienten rumdoktort. Wenn der Abschnitt eh umformuliert wird, kann man diesen Satz so einfach weglassen ohne den Eingriff selbst zu vergrößern. Außerdem besteht die Gefahr, daß bei einem gesonderten Antrag sich der betreffende Satz - wie ja schon hier von 2 auf 4 - verschiebt womit, der Antragssinn verzerrt würde. Das wäre bei der Abstimmung zwar unschädlich, erspart uns aber einen Erklärungsweg.
Sollte die Streichung letztlich hier nicht gewünscht sein oder der Antrag offensichtlich keine Chance auf Zustimmung finden, werde ich diese nochmal gesondert einreichen. Nico.Ecke
ich bin da recht neutral und streiche diesen Satz; nur, ich kann das nicht mit Sicherheit (die Gesetzeswidrigekeit) aus dem PartG ablesen:

  • (3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

wo siehts du da ein Verbot einer schriftl. Abstimmung bei Bedarf?

--georgberlin 17:06, 9. Apr. 2010 (CEST)

Das beinhaltet schon die Aussage: "Der Parteitag beschließt [...]." Es ist keine Alternative dazu vorgesehn und würde auch den demokratisch vorgesehenen Prozess konterkarieren, der besondere Regularien für die Parteiinterne Legislative vorsieht. Diese würden hier ausgehebelt.

Ich hab den Antrag aber nochmal gesondert eingestellt. Sicher ist sicher. ;) Nico.Ecke 06:53, 15. Apr. 2010 (CEST)

stimmberechtigte Piraten

Anregung: "mindestens 2/3 der Piraten" ändern in "mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten"

Ich denke, dass sich das auf den letzten Satz des Absatzes (1) bezieht; dieser steht so in der derzeit gültigen Satzung. Ich hatte/habe nicht beantragt, diesen Satz abzuändern (siehe auch weiter oben)--georgberlin 20:43, 7. Apr. 2010 (CEST)

Argument 2

Den aktuell 2. Satz (Gültige Stimmen sind Stimmen, die eindeutig eine Zustimmung oder eine Ablehnung erkennen lassen.) würde ich weg lassen. Es ist nicht die Aufgabe der Satzung das Wahlverfahren zu erklären. Außerdem sind die Termini "der abgegebenen, gültigen Stimmen" eindeutig.

Rechtsprechung

BESCHLUSSFASSUNG ABSTIMMUNG

Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder".

Wie dieser Begriff auszulegen ist, war in Rechtsprechung und Literatur lange Zeit umstritten. Inzwischen ist es wohl herrschende ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen ist; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (BGH NJW 1982 S. 1585; NJW 1987 S. 2430; OLG Köln NJW-RR 1994 S. 1547; ablehnend Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn 527 m. w. N. zur a. A.). Danach ist also ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Stimmenthaltung (und auch ungültige Stimmen) werden als Bekundung der Unentschiedenheit oder als Zeichen der Nichtteilnahme an der Abstimmung angesehen; nach der Rspr. des BGH handelt es sich bei dieser Mehrheit also um eine "Mehrheit der abstimmenden Mitglieder".

Diese - so verstandene - gesetzliche Regelung kann in der Satzung geändert werden, z. B. dahin, dass mit sog. "einfache Mehrheit" entschieden wird. Bei einer solchen Regelung wirken sich Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen praktisch als Nein-Stimmen aus (BGH NJW 1987 S. 2430). Möglich ist auch eine ausdrückliche Regelung, wie Stimmenthaltungen und/oder ungültige Stimmen zählen sollen.

  • Beispiel:
    Sind in der Mitgliederversammlung 70 Mitglieder anwesend, von denen 35 mit "Ja", 28 mit "Nein" und 7 mit Enthaltung stimmen, ist ein Antrag angenommen, wenn nach der Satzung die "Mehrheit der erschienenen Mitglieder" ausreicht. Die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen. Verlangt die Satzung hingegen eine "einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen", ist der Antrag abgelehnt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beträgt 36.

Hinzuweisen ist auf Folgendes:

Soll in der Satzung von der gesetzlichen Regelung, wie sie der Bundesgerichtshof versteht, abgewichen werden, muss die Satzung das eindeutig klarstellen (BGH a. a. O.; BayObLG a. a. O.). Es empfiehlt sich also eine ausdrückliche Satzungsregelung, wie Stimmenthaltungen und Nein-Stimmen behandelt werden sollen (s. a. BayObLG a. a. O. [für die Wahl des Vorstandes, bei der nur Ja-Stimmen zählen sollen und derjenige Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen - relative Mehrheit - auf sich vereint]).
Verlangt das Gesetz für Beschlüsse, die die Satzung ändern oder den Verein auflösen (s. §§ 33, 41 BGB), eine bestimmte, also eine qualifizierte Mehrheit der erschienenen Mitglieder, gelten die obigen Ausführungen entsprechend: Nach h. M. sind bei der Berechnung der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen grds. nicht zu berücksichtigen.
Verlangt die Satzung Einstimmigkeit, verhindern unwirksame Stimmen oder Stimmenthaltungen eine wirksame Beschlussfassung (BayObLG MDR 1995 S. 569 [für Wohnungseigentümerversammlung]).

Hinweis

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag grds. abgelehnt, wenn nicht die Satzung diesen Fall anders regelt. Es ist möglich, dann die Stimme des Versammlungsleiters oder des 1. Vorsitzenden den Ausschlag geben zu lassen. Es kann auch ein Stichentscheid durch ein Nichtmitglied oder durch das Los vorgesehen werden (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn 206 m. w. N.).


Erforderliche Mehrheiten bei Satzungsänderungen

In § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder vorgesehen. Diese gesetzliche Mehrheit kann die Vereinssatzung jedoch ändern, wobei sie die Anforderungen an die notwendige Mehrheit mildern oder verschärfen kann.

Die Satzung kann also ebenso die Einstimmigkeit vorschreiben wie andererseits eine Zweidrittel- oder einfache Mehrheit für die Satzungsänderung genügen lassen (zur Auslegung einer Bestimmung in der Satzung, wonach Satzungsänderungen "der Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen bedürfen", s. LG Detmold Rpfleger 1999 S. 333 [keine Zulassung der Stellvertretung bei der Stimmabgabe über eine Satzungsänderung, sondern nur sprachlich missglückt]).

Die Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist in der vereinsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung lange Zeit so verstanden worden, dass bei der Ermittlung der Mehrheit von der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auszugehen sei und Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen von dieser Zahl nicht vorweg abgezogen werden dürften. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind danach praktisch wie Nein-Stimmen gewertet worden.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes versteht den Hinweis auf die Mehrheit der erschienenen Mitglieder jedoch inzwischen lediglich als Klarstellung, dass Beschlüsse nicht von der Mehrheit der überhaupt dem Verein angehörenden Mitglieder gefasst zu werden brauchen (BGH NJW 1982 S. 1585). Ergangen ist die Entscheidung zwar zu einem "normalen" Beschluss der Mitgliederversammlung, sie ist aber wegen der grundsätzlichen Aussage über die Behandlung von Stimmenthaltungen auch für den Beschluss über eine Satzungsänderung anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen sind, vielmehr ist die erforderliche Mehrheit nur an Hand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Der Antrag ist daher angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen und eine erforderliche qualifizierte Mehrheit erreicht ist (so auch Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 135; a.A. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 527; siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 223 f.).

  • Beispiel
    Gilt die gesetzliche Regelung und sind 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend, von denen 75 mit Ja stimmen, 20 mit Nein und fünf sich der Stimme enthalten, ist der Antrag auf Satzungsänderung angenommen.
    Dasselbe gilt, wenn nach der Satzung "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder" ausreicht, und von 100 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern 50 mit Ja stimmen, 49 mit Nein und ein Mitglied sich der Stimme enthält. Bis zur neuen Rspr. wäre in diesem Fall davon auszugehen gewesen, dass der Satzungsänderungsantrag abgelehnt ist.

Sieht die Satzung für für Satzungsänderungen besondere Erfordernisse, meist besondere Mehrheiten vor, so muss auch der Beschluss über eine Änderung dieser Regelung noch diesen Anforderungen entsprechen.

  • Beispiel
    Ist nach der Satzung zur Änderung der Satzung eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, so muß für die Einführung einer anderen Regelung, egal ob diese eine Erschwerung oder Erleichterung darstellt, eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht werden.

Soll an die Stelle der gesetzlichen Regelung einer x-Mehrheit eine andere treten, so muß diese Satzungsänderung noch mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit von x der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Abfassung einer Satzungsbestimmung, die für Satzungsänderungen oder sonstige Beschlüsse eine bestimmte Mehrheit erfordert, ist darauf zu achten, dass diese ausdrücklich so gefasst wird, dass die x-Mehrheit der "abgegebenen gültigen Stimmen" erforderlich ist und nicht eine x-Mehrheit der "erschienenen Mitglieder" festgesetzt wird. Denn die oben angeführte Rechtsprechung des BGH lässt bei der letzteren Satzungsbestimmung den Schluss zu, dass die Satzung, was nach § 40 BGB möglich ist, bewusst eine positive Entscheidung der erschienenen Mitglieder verlangt und Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen behandelt werden müssen (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 135 a. E.). Im übrigen bedarf eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, wie sie vom Bundesgerichtshof verstanden wird, einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung in der Satzung.


Kurz: Wir können selbst entscheiden, wie es aussehen soll. Da ist "2/3 der gültigen, abgegebenen Stimmen" eine klare Aussage. Nico.Ecke 22:29, 9. Apr. 2010 (CEST)