Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Beschlussfassung

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Ron.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Beschlussfassung
Änderungsantrag Nr.
TE136
Beantragt von
Ron
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §9b, §12 (1)
Beantragte Änderungen

Der Bundesparteitag möge beschließen den folgenden Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer des §9b im Abschnitt A anzufügen:

Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

Des weiteren wird beantragt in § 12 Abs. 1 in den Satz 1 nach dem Wort "Mehrheit" folgende Worte einzufügen:

der abgegebenen gültigen Stimmen
Begründung

Aktuelle Fassung § 12 (1):

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Neue Fassung § 12 (1):

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Prinzip ist keine Änderung nötig, da die #Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof dies klar gestellt hat, allerdings gab es vor dem Bundesschiedsgericht eine Klage und der BHG empfiehlt eine Regelung zur Klarstellung in der Satzung

Achtung Kollisionen


Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA</br>* Antragsfabrik/Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA ohne Zustimmungsquorum</br>* [[Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA|Antragsfabrik/Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Andena 22:20, 19. Apr. 2010 (CEST)
  2. Jan
  3. Anthem, auch wenns mir keiner glaubt.
  4. Jonas M.
  5. Tramp 22:26, 10. Mai 2010 (CEST)
  6. ThYpHoOn 17:52, 11. Mai 2010 (CEST) Absolut okay, es bleibt trotzdem eine 2/3 Mehrheit für SÄA weil §12 dies eben noch präzisiert. Aber gehört dies nicht eher in die GO des BPT und nicht in die Satzung?
  7. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Trias Enthaltungen sind keine ungültigen Stimmen.
  2. Twix 18:04, 16. Apr. 2010 (CEST) Enthaltungen sind Enthaltungen
  3. Haide F.S.
  4. icho40
  5. Thomas-BY
  6. Rainer Sonnabend
  7. MichaelG 18:44, 19. Apr. 2010 (CEST) Satzungsänderungen mit 50% statt 2/3? No Way!
  8. Hans Immanuel Wer sich enthält, konnte nicht vom Antrag überzeugt werden
  9. Sbeyer 14:48, 20. Apr. 2010 (CEST) Widerspruch zwischen §9b und §12(1), denn angenommene SAÄ sind auch Entscheidungen des Bundesparteitags.
  10. Bragi
  11. datenritter 16:14, 25. Apr. 2010 (CEST) Die anderen haben mich überzeugt.
  12. Sebastian Pochert
  13. Aleks_A schliesse mich Sbeyer an, beim Rest dafür
  14. RicoB CB 13:56, 1. Mai 2010 (CEST)
  15. wigbold
  16. OliverNiebuhr
  17. zero-udo
  18. StopSecret 23:54, 3. Mai 2010 (CEST)
  19. HKLS 20:08, 4. Mai 2010 (CEST)
  20. Nicole.Staubus 15:12, 5. Mai 2010 (CEST)
  21. Danebod 23:07, 6. Mai 2010 (CEST)
  22. DeBaernd 13:27, 8. Mai 2010 (CEST)
  23. Zwergenpaladin
  24. Unglow (Stimme Hans Immanuel zu)
  25. Kaddi
  26. Salorta
  27. Sven423 09:41, 14. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Stimmt: Enthaltungen sind keine ungültigen Stimmen - aber sie werden so gewertet, also genauso behandelt und beeinflussen die Abstimmen nicht wie es der BGH entschieden hat, möchte man von der Rechtsprechung abweichen und Enthaltungen mitwerten lassen, so muss man dies expliziert in der Satzung vermerken --Ron 15:39, 16. Apr. 2010 (CEST)

du definierst dir so einen Mist. --Trias 15:42, 16. Apr. 2010 (CEST)
von Mist ist hier keine Rede - möchte man, dass die Mehrheit abhängig von allen Anwesenden und damit die Enthaltungen mitzählen, muss dies entsprechend geregelt werden, da es dem BGH-Urteil widerspricht, das besagt, dass Enthaltungen nicht gewertet werden und rechnerisch wie eine ungültige Stimme zählt--Ron 17:12, 16. Apr. 2010 (CEST)
Das mag ja so sein (wobei man es natürlich auch anders regeln kann) aber das heißt nicht, dass man Enthaltungen als ungültig deklarieren muss. Siehe Alternativanträge. Enthaltung sind gültige Stimmen, Punkt. --Trias 22:30, 16. Apr. 2010 (CEST)
Enthaltung sind keine Stimmen! Die anderen Anträge gehen überhaupt nicht auf Enthaltung ein und da ist das Problem, da es geregelt sein sollte, weil nicht jeder das BGH-Urteil kennt, dass klar aussagt, dass Enthaltung keinen Einfluss auf die Abstimmung haben darf und damit unter den Tisch fallen und auch nicht abgefragt werden müssen und brauchen, nur die JA- und NEIN-Stimmen sind relevant
die Formulierung habe ich mir nicht selber ausgedacht, sondern aus einer Satzung übernommen - wir müssen das Rad nicht neu erfinden - die anderen Anträge sind nach wie vor nicht klarer als die bisherige Fassung, ich sage ja sogar, dass es eine Regelung nicht zwingend bedarf, weil es der BGH vor fast 30 Jahren schon geregelt hat

Enthaltungen sind Enthaltungen, genau! rechtlich und numerisch wirken sie sich wie ungültige Stimmen aus, nämlich gar nicht!!! Deshalb zählen nur die abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Satzungsänderungen mit 50% ?!?
davon steht da nichts - Satzungsänderung ist eine Sonderform und in § 12 geregelt, wäre es dies nicht, würde eine 3/4 Mehrheit nötig sein (§ 33 BGB)
  • Widerspruch zwischen §9b und §12(1)
hier besteht kein Problem, ansonsten würde § 33 auch § 32 BGB widersprechen - es gibt allgemeine Beschlüsse und Änderungen der Satzung, die einer speziellen Regelung unterliegen

Rechtsprechung

BESCHLUSSFASSUNG ABSTIMMUNG

Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder".

Wie dieser Begriff auszulegen ist, war in Rechtsprechung und Literatur lange Zeit umstritten. Inzwischen ist es wohl herrschende ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen ist; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (BGH NJW 1982 S. 1585; NJW 1987 S. 2430; OLG Köln NJW-RR 1994 S. 1547; ablehnend Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn 527 m. w. N. zur a. A.). Danach ist also ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Stimmenthaltung (und auch ungültige Stimmen) werden als Bekundung der Unentschiedenheit oder als Zeichen der Nichtteilnahme an der Abstimmung angesehen; nach der Rspr. des BGH handelt es sich bei dieser Mehrheit also um eine "Mehrheit der abstimmenden Mitglieder".

Diese - so verstandene - gesetzliche Regelung kann in der Satzung geändert werden, z. B. dahin, dass mit sog. "einfache Mehrheit" entschieden wird. Bei einer solchen Regelung wirken sich Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen praktisch als Nein-Stimmen aus (BGH NJW 1987 S. 2430). Möglich ist auch eine ausdrückliche Regelung, wie Stimmenthaltungen und/oder ungültige Stimmen zählen sollen.

  • Beispiel:
    Sind in der Mitgliederversammlung 70 Mitglieder anwesend, von denen 35 mit "Ja", 28 mit "Nein" und 7 mit Enthaltung stimmen, ist ein Antrag angenommen, wenn nach der Satzung die "Mehrheit der erschienenen Mitglieder" ausreicht. Die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen. Verlangt die Satzung hingegen eine "einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen", ist der Antrag abgelehnt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beträgt 36.

Hinzuweisen ist auf Folgendes:

Soll in der Satzung von der gesetzlichen Regelung, wie sie der Bundesgerichtshof versteht, abgewichen werden, muss die Satzung das eindeutig klarstellen (BGH a. a. O.; BayObLG a. a. O.). Es empfiehlt sich also eine ausdrückliche Satzungsregelung, wie Stimmenthaltungen und Nein-Stimmen behandelt werden sollen (s. a. BayObLG a. a. O. [für die Wahl des Vorstandes, bei der nur Ja-Stimmen zählen sollen und derjenige Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen - relative Mehrheit - auf sich vereint]).
Verlangt das Gesetz für Beschlüsse, die die Satzung ändern oder den Verein auflösen (s. §§ 33, 41 BGB), eine bestimmte, also eine qualifizierte Mehrheit der erschienenen Mitglieder, gelten die obigen Ausführungen entsprechend: Nach h. M. sind bei der Berechnung der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen grds. nicht zu berücksichtigen.
Verlangt die Satzung Einstimmigkeit, verhindern unwirksame Stimmen oder Stimmenthaltungen eine wirksame Beschlussfassung (BayObLG MDR 1995 S. 569 [für Wohnungseigentümerversammlung]).

Hinweis

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag grds. abgelehnt, wenn nicht die Satzung diesen Fall anders regelt. Es ist möglich, dann die Stimme des Versammlungsleiters oder des 1. Vorsitzenden den Ausschlag geben zu lassen. Es kann auch ein Stichentscheid durch ein Nichtmitglied oder durch das Los vorgesehen werden (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn 206 m. w. N.).


Erforderliche Mehrheiten bei Satzungsänderungen

In § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder vorgesehen. Diese gesetzliche Mehrheit kann die Vereinssatzung jedoch ändern, wobei sie die Anforderungen an die notwendige Mehrheit mildern oder verschärfen kann.

Die Satzung kann also ebenso die Einstimmigkeit vorschreiben wie andererseits eine Zweidrittel- oder einfache Mehrheit für die Satzungsänderung genügen lassen (zur Auslegung einer Bestimmung in der Satzung, wonach Satzungsänderungen "der Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen bedürfen", s. LG Detmold Rpfleger 1999 S. 333 [keine Zulassung der Stellvertretung bei der Stimmabgabe über eine Satzungsänderung, sondern nur sprachlich missglückt]).

Die Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist in der vereinsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung lange Zeit so verstanden worden, dass bei der Ermittlung der Mehrheit von der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auszugehen sei und Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen von dieser Zahl nicht vorweg abgezogen werden dürften. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind danach praktisch wie Nein-Stimmen gewertet worden.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes versteht den Hinweis auf die Mehrheit der erschienenen Mitglieder jedoch inzwischen lediglich als Klarstellung, dass Beschlüsse nicht von der Mehrheit der überhaupt dem Verein angehörenden Mitglieder gefasst zu werden brauchen (BGH NJW 1982 S. 1585). Ergangen ist die Entscheidung zwar zu einem "normalen" Beschluss der Mitgliederversammlung, sie ist aber wegen der grundsätzlichen Aussage über die Behandlung von Stimmenthaltungen auch für den Beschluss über eine Satzungsänderung anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen sind, vielmehr ist die erforderliche Mehrheit nur an Hand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Der Antrag ist daher angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen und eine erforderliche qualifizierte Mehrheit erreicht ist (so auch Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 135; a.A. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 527; siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 223 f.).

  • Beispiel
    Gilt die gesetzliche Regelung und sind 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend, von denen 75 mit Ja stimmen, 20 mit Nein und fünf sich der Stimme enthalten, ist der Antrag auf Satzungsänderung angenommen.
    Dasselbe gilt, wenn nach der Satzung "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder" ausreicht, und von 100 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern 50 mit Ja stimmen, 49 mit Nein und ein Mitglied sich der Stimme enthält. Bis zur neuen Rspr. wäre in diesem Fall davon auszugehen gewesen, dass der Satzungsänderungsantrag abgelehnt ist.

Sieht die Satzung für für Satzungsänderungen besondere Erfordernisse, meist besondere Mehrheiten vor, so muss auch der Beschluss über eine Änderung dieser Regelung noch diesen Anforderungen entsprechen.

  • Beispiel
    Ist nach der Satzung zur Änderung der Satzung eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, so muß für die Einführung einer anderen Regelung, egal ob diese eine Erschwerung oder Erleichterung darstellt, eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht werden.

Soll an die Stelle der gesetzlichen Regelung einer x-Mehrheit eine andere treten, so muß diese Satzungsänderung noch mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit von x der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Abfassung einer Satzungsbestimmung, die für Satzungsänderungen oder sonstige Beschlüsse eine bestimmte Mehrheit erfordert, ist darauf zu achten, dass diese ausdrücklich so gefasst wird, dass die x-Mehrheit der "abgegebenen gültigen Stimmen" erforderlich ist und nicht eine x-Mehrheit der "erschienenen Mitglieder" festgesetzt wird. Denn die oben angeführte Rechtsprechung des BGH lässt bei der letzteren Satzungsbestimmung den Schluss zu, dass die Satzung, was nach § 40 BGB möglich ist, bewusst eine positive Entscheidung der erschienenen Mitglieder verlangt und Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen behandelt werden müssen (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 135 a. E.). Im übrigen bedarf eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, wie sie vom Bundesgerichtshof verstanden wird, einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung in der Satzung.