Benutzer Diskussion:Michael Ebner/Antwort auf @kpeterlBW und Johannes Lichdi

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Es freut mich, dass hier schon eine Diskussion beginnt.

Damit ein klein wenig Übersichtlichkeit erhalten bleibt, hängt Eure Anmerkungen bitte unten dran, beginnend mit einer Überschrift 2. Grades (am Anfang und Ende der Zeile zwei Gleichheitszeichen), die "Anmerkung $WIKINAME" lautet. Weitere Diskussionsbeiträge dann als "Antwort $WIKINAME" drunter. Danke.


Anmerkung Rüdiger

Es wird,wenn ich folgen konnte, argumentiert, daß eine erfolgreiche Totalblockade immer eine grobe Störung sei, da kein "gröbere" Störung vorstellbar sei. Auf der politischen Ebene macht es für mich einen Unterschied, ich die Grenze zwischen Ordnungswiedrigkeit und Straftat am Erfolg oder an den Mitteln der Blockade festmache. Es sollte einen UNterschied machen, ob sich die blokierenden friedlich wegtragen lassen, oder einbetonieren ( http://www.publikative.org/2012/08/03/bad-nenndorf-erste-blockade-pyramide-3-0/ ) Letzteres ist für mich deutlich "gröber".

Antwort Michael Ebner

Wir haben hier wohl einen Dissens bei der Frage, ob die Grobheit der Störung dem Handeln ("Störung durch grobes Handeln") oder dem Erfolg des Handelns ("durch Handeln grobe Störung") zuzurechnen ist.


<Zitat § 21 VersammlG>Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</Zitat>

Nach dem Wortlaut des Gesetzes halte ich das klar dem Erfolg des Handelns zugeordnet, zumal nach dem Wortlaut die Gewalttätigkeiten vorgenommen oder angedroht (aktives Handeln), die grobe Störung jedoch nur "verursacht" werden muss.


Dies ist jedoch klar eine Argumentation auf der rechtlichen Ebene, die Frage der Grobheit gehört meiner Meinung nach auch klar dort hin: Straftatbestände sind nicht "politisch auszulegen". Auf der politischen Ebene wäre dann zu klären, wie mit einer solchen gesetzlichen Regelung umzugehen ist - also, ob z.B. die "grobe Störung" von einem Straftatbestand zu einer Ordnungswidrigkeit zurückgestuft werden soll.