Benutzer:Pamuma/Satzungdiff
- geändert auf dem Bundesparteitag 2012.2
- geändert auf dem Bundesparteitag 2012.1
- geändert auf dem Bundesparteitag 2011.2
- geändert auf dem Bundesparteitag 2011.1
- geändert auf dem Bundesparteitag 2010.1
- geändert auf dem Bundesparteitag 2009.1
- geändert auf dem Bundesparteitag 2008.2
- geändert auf dem Bundesparteitag 2008
- geändert auf dem Bundesparteitag 2007
- Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. September 2006 in Berlin
Inhaltsverzeichnis
- 1 Abschnitt A: Grundlagen
- 1.1 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- 1.4 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
- 1.5 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- 1.6 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.7 § 7 - Gliederung
- 1.8 § 8 - Bundespartei und Landesverbände
- 1.9 § 9 - Organe der Bundespartei
- 1.10 § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.11 § 11 - Zulassung von Gästen
- 1.12 § 12 - Satzungs- und Programmänderung
- 1.13 § 13 - Auflösung und Verschmelzung
- 1.14 § 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung
- 1.15 § 15 - Parteiämter
- 2 Abschnitt B: Finanzordnung
- 3 Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
- 3.1 § 1 - GRUNDLAGEN
- 3.2 § 2 - SCHIEDSGERICHT
- 3.3 § 3 - EINRICHTUNG
- 3.4 § 4 - BESETZUNG
- 3.5 § 5 - NACHRÜCKREGELUNG
- 3.6 § 6 - ZUSTÄNDIGKEIT
- 3.7 § 7 - SCHLICHTUNG
- 3.8 § 8 - ANRUFUNG
- 3.9 § 9 - ERÖFFNUNG
- 3.10 § 10 - VERFAHREN
- 3.11 § 11 - EINSTWEILIGE ANORDNUNG
- 3.12 § 12 - URTEIL
- 3.13 § 13 - BERUFUNG
- 3.14 § 14 - DOKUMENTATION
- 3.15 § 15 - RECHENSCHAFTSPFLICHT
- 3.16 § 16 - KOSTEN UND AUSLAGEN
- 3.17 § 17 - INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(2) Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.
(3) Der Sitz der Partei ist Berlin.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland.
(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird
- die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
- jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.
(5)
Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich).
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
(2)
Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
(3)
Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.
(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.
(8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.
§ 7 - Gliederung
(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.
§ 8 - Bundespartei und Landesverbände
(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
§ 9 - Organe der Bundespartei
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.
§ 9a - Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie drei Beisitzern.
(2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt.
(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Bundesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
- Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (1)
(8) Die Führung der Bundesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Bundesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
- der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
- der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.
§ 9b - Der Bundesparteitag
(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.
(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.
(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.
(9) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
§ 11 - Zulassung von Gästen
(1) Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
§ 12 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.
§ 13 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.
(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.
§ 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung
(1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
(2) Die Landesverbände können für ihren Bereich von folgenden Bestimmungen dieser Satzung abweichende Regelungen treffen:
a) Vom §3 über die für die Aufnahme zuständige Gliederung und das dafür zuständige Organ,
b) vom §7 über die Bildung und den Zusammenschluss von Untergliederungen, und
c) vom §10 über die Bewerberaufstellung zu Wahlen.
§ 15 - Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.
Abschnitt B: Finanzordnung
§ 1 Zuständigkeit
Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.
A. RECHENSCHAFTSBERICHT
§ 2 Rechenschaftsbericht Bundesverband
Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Länderverbände vor.
§ 3 Rechenschaftsbericht Landesverband
Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.
§ 4 Durchgriffsrecht
Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.
B. MITGLIEDSBEITRAG
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 48 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig.
(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.
(3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten.
(5) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt.
(6) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.
(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
(4) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Verteilung des Mitgliedsbeitrages.
§ 7 Verzug
(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
§ 8 Beitragsabführung
Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Mitgliedsbeiträge ist pro Quartal abzuführen.
§ 9 Weiterführende Regelungen
Das Nähere regeln die Gliederungen in eigener Zuständigkeit.
C. SPENDEN
§ 10 Vereinnahmung
(1) Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.
§ 11 Veröffentlichung
(1) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(2) Alle Einzelspenden über 1000 € werden unverzüglich unter Angabe von Spendernamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.
§ 12 Strafvorschrift
Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
§ 13 Spendenbescheinigung
Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.
§ 14 Aufteilung
Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.
D. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG
§ 15 staatliche Teilfinanzierung
(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand. Dabei wird er die Beschlussempfehlung des Finanzrates berücksichtigen.
E. ETAT
§ 16 Haushaltsplan
(1) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
§ 17 Zuordnung
Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.
§ 18 Überschreitung
Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.
§ 19 Weiterführende Regelungen
Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.
F. FINANZRAT
§ 20 Mitglieder des Finanzrates
(1) Der Finanzrat setzt sich aus dem amtierenden Bundesschatzmeister sowie zwei gewählten Piraten aus jedem Landesverband zusammen.(= 33 Mitglieder)
(2) Hat ein Landesverband keine Piraten für den Finanzrat gewählt, kann der Landesvorstand zwei Piraten in einer Vorstandssitzung beauftragen. Der Antrag für die Beauftragung muss in der Tagesordnung enthalten sein.
(3) Jeder Landesverband ist verpflichtet, die für den Finanzrat gewählten Piraten dem Sprecher und seinen beiden Vertretern anzuzeigen. Die Mitglieder des Finanzrates sind an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
§ 21 Sprecher des Finanzrates
Der Finanzrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher sowie 2 Vertreter. Bis zur ersten Sitzung ist der amtierende Bundesschatzmeister der Sprecher.
§ 22 Tagungen des Finanzrates
(1) Der Sprecher oder einer der Vertreter laden zu den Tagungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Tagung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.
(2) Der Finanzrat tagt mindestens einmal jährlich, spätestens am 30. September eines jeden Jahres.
(3) Der Finanzrat muss einberufen werden, wenn dies von a) mindestens 10% seiner Mitglieder oder
b) vom Bundesvorstand oder
c) vom Bundesparteitag oder
d) von mindestens 3 Landesvorständen gefordert wird.
(4) Der Finanzrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 21 seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Das in Abs. 4 genannte Quorum entfällt für Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die durch Beschlussunfähigkeit vertagt werden mussten, auf der folgenden Sitzung des Finanzrats. Auf diesen Umstand ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Über die Empfehlungen des Finanzrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen.
§ 23 Aufgaben des Finanzrates
(1) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
(2) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedbeitrages zwischen dem Bund und den Ländern. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
(3) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags für die Untergliederungen unterhalb der Landesebene. Diese bedarf einer Zustimmung von der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Verteilung der staatlichen Parteienfinanzierung, die an den Bund zur weiteren Verwendung ausgezahlt wird. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
G. WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB
§ 24 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Es ist den Gliederungen der Piratenpartei nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
§ 1 - GRUNDLAGEN
(1) Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten.
(2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.
§ 2 - SCHIEDSGERICHT
(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
(2) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.
(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.
(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.
(5) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen
- zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation,
- über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen,
- die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und
- die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.
§ 3 - EINRICHTUNG
(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.
(2) Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf untergeordneten Gliederungsebenen zulassen.
§ 4 - BESETZUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern. Diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und die Geschäfte führt.
(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.
(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.
(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.
(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.
(7) Schiedsrichter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes einer Gliederung sein.
(8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.
§ 5 - NACHRÜCKREGELUNG
(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem Gericht gegenüber in Textform zu erklären.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Ebenso kann jeder Richter seine eigene Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit beantragen.
(4) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom konkreten Verfahren ausgeschlossen werden.
(5) Über Befangenheitsanträge und den Ausschluss eines Richters entscheidet das Schiedsgericht ohne dessen Mitwirkung. Entscheidungen über Befangenheitsanträge sind nicht anfechtbar.
(6) Ein zurückgetretener, abgelehnter oder ausgeschlossener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(7) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungs- und beschlussunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen. Über Befangenheit und Ausschluss eines Richters nach Abs. 5 ist das Gericht mit mindestens zwei Richtern beschlussfähig.
§ 6 - ZUSTÄNDIGKEIT
(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Zugehörigkeit des Mitgliedes zum jeweiligen Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig.
(4) Über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen und über Parteiausschlussverfahren entscheidet erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, bei dem der Betroffene Mitglied ist.
§ 7 - SCHLICHTUNG
(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.
(2) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.
§ 8 - ANRUFUNG
(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht.
(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.
(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
- Name und Anschrift des Antragsgegners,
- klare, eindeutige Anträge und
- eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten.
(4) Die Anrufung kann binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung.
(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung.
(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Andernfalls erhält der Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht möglich. Dieses entscheidet ohne Verhandlung über die Zulässigkeit der Anrufung. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Schiedsgericht eingeleitet.
(7) Schiedsgerichte sind keine Verfahrensbeteiligten.
§ 9 - ERÖFFNUNG
(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten. Das Schreiben informiert über den Beginn des Verfahrens, über die Besetzung des Gerichts und enthält eine Kopie der Anrufung sowie die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren Stellung zu nehmen.
(2) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im Eröffnungschreiben sind die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen.
(3) Ist ein Vorstand Verfahrensbeteiligter, so bestimmt dieser einen Vertreter, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird ihr Vertreter durch den Vorstand bestimmt.
(4) Wird das Schiedsgericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens angerufen, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nichtöffentliches Verfahren wünscht.
§ 10 - VERFAHREN
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. Alle Organe der Piratenpartei sind verpflichtet, einer Einladung des Gerichtes zu folgen und dem Gericht Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter. Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.
(4) Das Gericht fällt das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht kann ein fernmündliches oder schriftliches Verfahren anordnen. Es hat eingehende Anträge der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Gerichts über die Art des Verfahrens ist nicht anfechtbar.
(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. In dringenden Fällen sowie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligtenkann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.
(6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut Gehör zu gewähren.
(7) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Im Falle des § 9 Abs. 4 SGO ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen. Nichtöffentliche Verfahren sind von von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln.
(8) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist oder dies von den einer der Parteien beantragt wird.
§ 11 - EINSTWEILIGE ANORDNUNG
(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen.
(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.
(3) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine Verhandlung zu führen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(6) Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.
§ 12 - URTEIL
(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen
(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig. Die Verfahrensbeteiligten erhalten jeweils eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung.
(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nichtöffentlich, so wird nur der Tenor veröffentlicht.
(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
§ 13 - BERUFUNG
(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen.
(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.
§ 14 - DOKUMENTATION
(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.
(2) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.
(3) Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.
(4) Die Verfahrensbeteiligten können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.
(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.
§ 15 - RECHENSCHAFTSPFLICHT
(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.
(2) Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen zu nicht öffentlichen Verfahren sind unzulässig.
(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.
§ 16 - KOSTEN UND AUSLAGEN
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
(2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband.
§ 17 - INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft.
(2) Die Amtszeit der Richter wird durch die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Fassung bestimmt.
(3) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend.