Benutzer:Mayulin

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Kurzprofil
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Persönlich
Name: Stefan Drah.
Nick: Mayulin
Berufl. Qual.: IT-Branche / Handel / Sicherheitstechnik / Überwachungstechnik
Tätigkeit: kreativer Ideenentwickler
Geburtstag: 18.06.1980
Politisch
Partei: Piratenpartei Deutschland
Landesverband: Nordrhein-Westfalen
Crew: Specialtaskforce
Stammtisch: Hilden
Kontakt
Webmail: Form-Mailer
Mail-Adresse: stefandrah@piratenpartei-nrw.de
Fon: auf Anfrage an stefandrah@outlook.de
ICQ: 606971983
Twitter: Stefandrah


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'Reaktivator der AG Transparenz'

Gründungsmitlgied des AK Kommunalpolitik Hilden/Haan und Starter der Gründungsinitiative

Sozialpirat

Mitglied der AG BGE

Mitglied des AK Datenschutz NRW

http://wiki.piratenpartei.de/AG_Transparenz

Ich habe im Mai 2012 die AG Transparenz wieder mit neuem Leben gefüllt.

Sie ist auch weiterhin aktiv und arbeitet Gut.

Ich werde einige Andere AG`s die auch wichtig für unser Grundsatzprogramm sind reaktiveren in Zukunft.

Ziele : GERECHTE und MENSCHLICHE Politik.

Gegen : Korruption und Gier nach Geld. Den die Gier ist das was uns Unmenschlich werden läßt.

Motto : Transparenz ist ein Ding was Veränderung mit sich bringt.

Das werden unsere Dinosaurier auch noch verstehen.

Ich bin Pirat seit dem 17.12.2011 und sofort aktiv dabei.

Meine Themen


Transparenz in der Politik die Bedingungslos hergestellt werden muss.

Transparenz ist in der Politik ein Zustand mit freier Information, Partizipation und Rechenschaft im Sinne einer offenen Kommunikation zwischen den Akteuren des politischen Systems und den Bürgern. Damit eng verbunden ist die Forderung nach Verwaltungstransparenz und Öffentlichkeitsprinzip. Als Metapher dient die optische Transparenz: Ein transparentes Objekt kann durchschaut werden.

Abschaffung von Sanktionen

Ebenfalls ein soziales Thema, das mir sehr am Herzen liegt, ist die Abschaffung von Sanktionen bei ALG2, die momentan zu Zwangsarbeit und Zwangsmaßnahmen führt. Zum jetzigen Zeitpunkt hat nämlich jeder ALG2-Empfänger eine sog. "Mitwirkungspflicht". Die ist zwar grundsätzlich erstmal gar nicht schlecht, doch geht diese Pflicht auch bis hin zu 1-Euro-Jobs und Arbeitsbeschaffungs-, sowie Weiterbildungsmaßnahmen. Wer also einen 1-Euro-Job ablehnt, muss mit Sanktionen seines ALG2 rechnen - und hierbei kann, bis auf Miete, das gesamte ALG2 gekürzt werden. Selbiges gilt für die Ablehnung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, oder Weiterbildungen a là Bewerbungstraining. Insbesondere aber die Sanktionen bei Ablehnung von 1-Euro-Jobs sind somit mit Zwangsarbeit gleichzusetzen, denn durch mangelnde Ablehnbarkeit, wird diese Arbeit zu Zwang. Zwangsarbeit verstößt jedoch klar gegen das Grundgesetz. Dazu kommt die Tatsache, dass selbst das Nichteinhalten eines Termins bei der ARGE/dem Arbeitsamt bereits zu Sanktionen führen kann - auch das ist nicht akzeptabel. Begründung

Begründung: § 31 SGB II verletzt die Menschenwürde und die Freiheit zur Entfaltung der Persönlichkeit und wandelt die gebotenen Hilfestellungen des Staates zu Zwangsmaßnahmen um. Abzüge vom absoluten Lebensminimum können nur durch Hungern kompensiert werden. Die Sanktionierung mit Hunger oder mit gesellschaftlicher Ausgrenzung steht auf derselben Stufe wie die Sanktionierung durch unmittelbare staatliche Gewalt.


Gleichberechtigung von Männern und Frauen

Um die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg politisch neu aufzubauen, wurde 1948 der Parlamentarischer Rat einberufen, um ein neues Grundgesetz auszuarbeiten.[2] Die Formulierung des Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ geht auf Initiative Elisabeth Selberts zurück, eine der vier sogenannten Mütter des Grundgesetzes. Die ursprüngliche Formulierung, noch aus der Weimarer Verfassung stammend, lautete: „Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“. Selbert forderte jedoch einen Grundsatz, der Gleichberechtigung als Grundrecht in der Verfassung verankern sollte. Dies hatte zur Folge, dass viele der damaligen, noch aus dem Jahr 1896 stammenden, Ehe- und familienrechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls überarbeitet werden mussten, da sie nun diesem Grundsatz widersprachen. Das Gleichberechtigungsgesetz sollte Art. 3 Abs. 2, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen.

Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:

   (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
   (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
   (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Verletzung des Artikels 3 für Männer erfolgte am 21. Juli 1956 mit der Inkrafttretung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Wehrpflichtig waren alle deutschen Männer, die nach dem 1. Juli 1937 geboren waren (siehe weißer Jahrgang). 1968 wurde im Grundgesetz verankert:

Art. 12a Wehr- und Dienstpflicht

   (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
   (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.

Ein wesentlicher Schritt zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vollzog sich am 3. Mai 1957 mit einer Neuordnung der Gesetze, die im Widerspruch zum Grundgesetz standen. An diesem Tag beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Zuvor hatte es im Plenum heftige Debatten unter anderem über das Prinzip des Letztentscheids gegeben, das nach Ansicht der CDU/CSU den Männern in Sachen des gemeinschaftlichen Lebens eingeräumt werden sollte. In dieser Frage unterlagen die Unionsparteien knapp.

Zentrale Punkte des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 1. Juli 1958 in Kraft trat:

   Das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in allen Eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen.
   Die Versorgungspflicht des Ehemannes für die Familie bleibt bestehen.
   Die Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand. Frauen dürfen ihr in die Ehe eingebrachtes Vermögen selbst verwalten. Bis dahin durften nur die Männer über das Vermögen und auch über das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Frau verfügen.
   Das Recht des Ehemanns, ein Dienstverhältnis seiner Frau fristlos zu kündigen, wird aufgehoben (aber erst seit 1977 darf die Frau ohne Einverständnis ihres Mannes erwerbstätig sein, und erst seit 1977 gilt das Partnerschaftsprinzip, nach dem es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe mehr gibt).
   Die Frau hat das Recht, nach ihrer Heirat ihren Geburtsnamen als Namenszusatz zu führen (seit 1977 können die Eheleute entweder den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen führen. Und seit 1994 können beide Eheleute ihren alten Familiennamen beibehalten).
   Die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung werden eingeschränkt, aber erst 1979 vollständig beseitigt. Das Gesetz sah zunächst vor, den Männern das Privileg eines so genannten Stichentscheids einzuräumen, welches dem Vater bei Streitigkeiten in Erziehungsfragen das ausschlaggebende Wort zugesprochen hätte. Hiergegen brachte der Deutsche Juristinnenbund eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht auf den Weg. Im Juli 1959[5] wurde die Passage über den Stichentscheid für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Das Grundrecht Gleichberechtigung

   ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG) [6]. Siehe auch Willkürverbot.
   unterliegt nicht der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG) [7], darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen geändert werden.
   unterliegt im Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
   regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander, kann aber Drittwirkung entfalten.
   ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive).

Das GG formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:

   „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Situation in der Schweiz

In der Schweiz war die Forderung nach Gleichheit vor dem Gesetz resp. Rechtsgleichheit Bestandteil des Forderungskataloges der überwiegend erfolgreichen liberalen Revolutionen in den Kantonen um 1830. Es ging primär darum, die Vielzahl von Privilegien der Geburt der teils aristokratischen Herrschaftsschichten zu beseitigen. Bestehen blieb die Diskriminierung der Frauen, deren Beseitigung erst mit der Einführung des Frauenwahl- und -stimmrechts 1971 ihren Anfang nahm. Soziologische Definition

Soziologisch bezeichnet Gleichberechtigung den Prozess der rechtlichen Angleichung zuvor ungleicher Rechtssubjekte in einem Rechtssystem. z.B. Gleichberechtigung des Bürgertums, Gleichberechtigung der Geschlechter, der sozialen Herkunft, der Homosexuellen, der Behinderten etc. Diese Art der „Gleichberechtigung von Gruppen“ wird unter Gleichstellung näher beschrieben. Definition Diskriminierung, Privilegierung

Eingriffe in die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.

   Diskriminierung: jemand wird wegen sachlich nicht gerechtfertigter Gründe, wie wegen Rasse, seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt
   Privilegierung: jemand wird rechtlich bevorzugt.

Beides gilt als Eingriff in den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:

   dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich wären,
   dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
   dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.

Kritiker der „Gleichstellungspolitik“ sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt.

Bedingungsloses Grundeinkommen

Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) ist ein sozialpolitisches Finanztransfermodell, nach dem jeder Bürger unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage vom Staat eine gesetzlich festgelegte und für jeden gleiche finanzielle Zuwendung erhält, für die keine Gegenleistung erbracht werden muss (Transferleistung); es wird meist als Finanzleistung diskutiert, die bereits ohne weitere Einkommen oder bedingte Sozialhilfe existenzsichernd wäre.

Die Idee, jedes Gesellschaftsmitglied an den Gesamteinnahmen dieser Gesellschaft ohne Bedürftigkeitsprüfung zu beteiligen, ist ein globales Phänomen, wobei sich der Name der Idee von Land zu Land und zu verschiedenen Zeiten unterscheidet. So wird der Vorschlag zum Beispiel in den USA hauptsächlich unter dem Namen Basic Income Guarantee (BIG) diskutiert, ein Pilotprojekt in Namibia bezeichnet ihn als Basic Income Grant (BIG), in der Sowjetunion hieß er гарантированный минимум (Garantiertes Minimum) und in den 1920er Jahren sprach man in Australien, Großbritannien, Kanada und Neuseeland von Social Credit. Weitere Bezeichnungen im deutschen Sprachraum sind beispielsweise: Sozialdividende, Existenzgeld, wobei unter der Bezeichnung Bürgergeld weitere Bedingungen eingeschlossen sind.

Zu den in Deutschland diskutierten Modellen eines BGE gehören zum Beispiel das Solidarische Bürgergeld (Althaus-Modell), das Ulmer Modell oder das Modell der von Götz Werner gegründeten Initiative Unternimm die Zukunft. Einen ähnlichen Ansatz verfolgt die auf Milton Friedman zurückgehende Negative Einkommensteuer, die jedoch nur Personen mit geringem oder ohne Einkommen zugute käme. In der Schweiz entwickelt die Initiative Grundeinkommen ein Modell der Umsetzung eines BGE. Nicht mit dem BGE zu verwechseln ist das Modell des „Liberalen Bürgergelds“, dessen Auszahlung an Bedingungen geknüpft ist.


Mit freundlichen Gruße

Stefan Drah

PS: An der Seite wird noch gearbeitet das ist erstmal die Vorabversion.