BY:Schwaben/Bezirksparteitag Schwaben 2013.1/Satzungsänderungsanträge

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Satzungsänderungsanträge


Satzungsänderungsantrag 1

Eingereicht von: Christian Loritz

Der Bezirksparteitag möge folgende Änderung der Satzung beschließen:

§ 8 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Er ist den geladenen Mitgliedern unverzüglich in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms des Bezirksverbandes Schwaben.


Begründung: Bisher haben wir unter dem § 8 nur die Bedingungen für Satzungsänderungen definiert. Damit wir auf der sicheren Seite sind, sollten wir auch die Bedingungen für Programmänderungen definieren.


Satzungsänderungsantrag 2

Eingereicht von Steffen Warzecha

Der Antag konkuriert mit einem Antag von Christian. Seiner ist weitergehender als meiner uns sollte somit vorrangig behandelt werden. Bekommt Christians Antrag die nötige Mehrheit brauch meiner dann nicht mehr behandelt werden.

Antrag:

Es wird folgende Änderung an entsprechender Stelle durchgeführt:

§ 8 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Er ist den geladenen Mitgliedern unverzüglich in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Begründung:

Im Absatz 2 wird der Verweis auf Programmänderungen eingefügt der in der bisherigen Formulierung fehlte. Ohne diesen, wäre die Handhabung der Programmänderungen nicht geregelt.


Satzungsänderungsantrag 3

Eingereicht von: Christian Loritz

Der Bezirksparteitag möge folgende Änderung der Satzung beschließen:

§ 8 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Änderung des Bezirkprogrammes können nur von einem Bezirksparteitag mit einer einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Über einen Antrag auf Satzungs- und Programmänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen sind. Diese sind den geladenen Mitgliedern unverzüglich in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Begründung:

Bisher haben wir unter dem § 8 nur die Bedingungen für Satzungsänderungen definiert. Damit wir auf der sicheren Seite sind, sollten wir auch die Bedingungen für Programmänderungen definieren. Dies ist ein Alternativantrag zu dem Antrag, in dem Programmänderung mit einer Einfachen Mehrheit beschlossen werden können.


Satzungsänderungsantrag 4

Eingereicht von: Claudius Roggenkamp


Ich beantrage,

der Bezirksparteitag möge beschließen, § 12 der Bezirkssatzung durch folgenden Text zu ersetzen:

"Örtliche Programme

(1) Örtliche Programme können nach vorheriger zustimmender Abstimmung aller örtlichen Piraten vom Bezirksvorstand beschlossen werden. Örtliche Programme sind Positionen zu Themen, die im wesentlichen die Belange einer kommunalen Gebietskörperschaft betreffen.

(2) Die Abstimmung kann nur auf Antrag eines Piraten durchgeführt werden, der in der kommunalen Gebietskörperschaft wohnhaft ist. Sie ist in geeigneter Weise im Weg elektronischer Kommunikation durchzuführen.

(3) Die Abstimmung gilt nur dann als Zustimmung, wenn sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Antrag ausgesprochen hat und mindestens 10% der abstimmungsberechtigten Piraten zugestimmt haben.

(4) Ein solches Programm wird als "Programm der PIRATEN - [Name der Gebietskörperschaft]" bezeichnet.

(5) Sollte der Bezirksvorstand eine beantragte Abstimmung nicht durchführen oder nach zustimmender Abstimmung ein Programm nicht beschließen, so ist der Programmantrag an den nächsten Bezirksparteitag gestellt. Der Bezirksvorstand hat seine Ablehnung zu begründen.

(6) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf alle dem Bezirk zugehörigen Parteigliederungen."

Die Begründung erfolgt auf dem Parteitag selbst.

Ich stelle diesen Antrag nach Absätzen modularisiert.