BY:Schwaben/Bezirksparteitag Schwaben 2012.2/Programmänderungsanträge/2
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Datum: 15. Dezember 2012
Ort: Landhaus Schützenheim Nassenbeuren, Schützenstraße 27, 87719 Nassenbeuren
Orga:
Programmantrag 2
Eingereicht von: Thomas Wagner
Der Bezirksparteitag möge folgenden Programmantrag beschließen:
Reform der Bezirke
Die Piratenpartei Schwaben setzt sich für eine grundlegende Bezirksreform ein. Dabei steht am Anfang einer solchen Reform eine fundierte Aufgabenkritik aller beteiligten Stellen der mittleren Verwaltungsaufgaben in den regionalen Behörden und Organen in Bayern: Bezirkstage, Bezirksregierungen nebst Präsidenten und Planungsregionen. Doppelstrukturen und parallel agierende Verwaltungen haben schon lange in immer größerem Ausmaß zu enormen Reibungsverlusten und Verschwendung von Steuermitteln, aber auch zu Intransparenz und mangelnden Kontrollmöglichkeiten und nicht zuletzt zu Defiziten der demokratischen Legitimation geführt. Dies ist umso kritischer, als regional koordinierte Planung immer öfter nur im Verbund bewältigt werden kann.
Deshalb strebt die Piratenpartei Schwaben eine Verzahnung der Aufgaben der Bezirksregierung und des Bezirks analog der Aufteilung von Kreistag und staatlichem Landratsamt an. Der Bezirk und seine Selbstverwaltung, an deren Spitze ein direkt gewählter hauptamtlicher Bezirkstagspräsident stehen soll, erhalten die Aufgaben, die bisher von Planungs- und Zweckverbänden, insbesondere den Rettungszweckverbänden, wahrgenommen werden sowie die Leistungsaufgaben der Bezirksregierungen. Ihre Kontrolle unterliegt, im Rahmen der staatlichen Rechtsaufsicht, dem Bezirkstag. Zudem sollen die Bezirke befähigt werden, auch Landesaufgaben zu übernehmen, die auf Bezirksebene effektiver wahrgenommen werden können oder diese analog dem Subsidiaritätsprinzip folgend zu den Landkreisen und kreisfreien Städten weiterzureichen.
Die vormalige Bezirksregierung, nun staatliche Bezirksverwaltung, beschränkt sich auf die Erledigung staatlicher Hoheitsaufgaben. Die Fachaufsicht des Staates wird auf diese hoheitlichen Aufgaben beschränkt. Eines von der Landesregierung ernannten Regierungspräsidenten bedarf diese regionale Verwaltungsbehörde dann nicht mehr.