BY:Positionspapiere/POS-047

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Unabhängige Staatsanwaltschaften

Antrag

Staatsanwaltschaften unterliegen in Deutschland der Weisungsbefugnis der Justizministerien und damit letztlich der Regierung. Gleichzeitig sind sie Ermittlungsbehörde in Strafverfahren und entscheiden faktisch über die Durchführung eines solchen Verfahrens, da nur eine Staatsanwaltschaft die dazu notwendige Anklage vor Gericht erheben kann.

Dies führt dazu, das die Staatsanwaltschaften nicht unabhängig agieren können. Die Regierung hat die Möglichkeit, durch Anweisungen missliebige Verfahren zu unterbinden oder einzuschränken und damit weitere Ermittlungen und deren Folgen zu vermeiden. Ein Beispiel dafür ist das Vorgehen im Falle des Oktoberfestattentats von 1980, bei dem trotz Unstimmigkeiten weitere Ermittlungen nicht vorgenommen wurden. Das gefährdet die Unabhängigkeit der Justiz, weil es auch die Gerichte betrifft, die Strafverfahren ohne Initiative durch die Staatsanwaltschaft nicht führen können.

Mit der Positionierung zwischen Polizei und Justizapparat und der Rolle als Vertreter des Staates und der Allgemeinheit vor Gericht fallen die Staatsanwaltschaften weder völlig eindeutig zur Exekutive noch zur Judikative. Mit der jetzigen Regelung werden sie jedoch zum Opfer von Tages- und Parteipolitik.

Deshalb ist die Weisungsbefugnis der Regierung gegenüber den Staatsanwaltschaften abzuschaffen, sodass diese unabhängig agieren können. Insbesondere ist die Einflussnahme auf einzelne Verfahren und deren staatsanwaltschaftliche Behandlung zu unterbinden. Die allgemeine organisatorische Weisungsbefugnis - etwa für die längerfristige Zuteilung der Beamten zu Zuständigkeitsbereichen - kann erhalten bleiben. Voraussetzung dafür ist allerdings die Notwendigkeit dieser Befugnis sowie eine eindeutige Einschränkung auf den allgemeinen Bereich.

Die historische Rolle des Staatsanwalts als seinem Dienstherren unterstellter Beamter wird damit verändert. Ein Staatsanwalt macht sich in Deutschland jedoch strafbar, wenn er nicht ermittelt, obwohl er es müsste (§ 258a StGB - Strafvereitelung im Amt). Daher ist die Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften auch ohne Weisungsabhängigkeit hinreichend sichergestellt.

Begründung

Quellen:
http://www.gewaltenteilung.de/rautenberg_2.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_(Deutschland)

Beschluss

Dieser Antrag wurde auf dem Landesparteitag Bayern 2012.1 in Straubing als P98 angenommen (Protokoll).