BY:Landkreis Weilheim-Schongau/Kreisverband/Satzung

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  • Die aktuelle Fassung der Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 17.06.2012 beschlossen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband WEILHEIM-SCHONGAU – nachfolgend KV genannt - ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der KV führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Weilheim-Schongau und die Kurzbezeichnung PIRATEN Weilheim-Schongau.

(3) Der Sitz des KV ist Weilheim i. OB.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des KV ist der Landkreis Weilheim-Schongau.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung. Gemäß Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis auf schriftlichen Antrag Mitglied des KV werden.

(2) Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung muss dem Kreisvorstand des KV gegenüber unverzüglich angezeigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen von Rechten und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den KV und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem KV anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im KV erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

(3) Im übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des KV werden durch übergeordnete Gliederungen gemäß deren Satzung verhängt.

§ 7 Gliederung

(1) Die Gliederung des KV regelt die Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung.

(2) Ein dem KV untergeordneter Ortsverband führt die in Abschnitt C der Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern enthaltene Satzung in analoger Auslegung. Diese Satzung kann vom Ortsverband durch Beschluss einer eigenen Satzung ergänzt oder ersetzt werden.

§ 8 Verhaltensweise von Gliederungen

Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 Organe des KV

(1) Organe des KV sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmalig am 17.06.2012.

§ 10 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

einem Vorsitzenden,

einem stellvertretenden Vorsitzenden,

einem Schatzmeister

sowie zwei Beisitzern.

(2) Durch einfachen Beschluss der Gründungsversammlung oder des Kreisparteitags kann der Vorstand auf 3 Mitglieder – Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister – verkleinert oder auf 7 oder 9 Mitglieder erweitert werden.

(3) Der Vorstand vertritt den KV nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstands.

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, in Textform mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des KV, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert, und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,

b) Dokumentation der Sitzungen,

c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,

d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,

e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben voraussichtlich dauerhaft nicht mehr nachkommen, so werden dessen Aufgaben von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben voraussichtlich dauerhaft nicht mehr nachkommen können. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben voraussichtlich dauerhaft nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächsthöheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Kreisparteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 11 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vor dem Kreisparteitag per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.

(3) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder auf Kreisebene, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des KV eine Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Kreisvorstand beantragen

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und die Angabe zu enthalten, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin beim Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des KV.

(6) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich. Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.

(7) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, 14 Tage vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(9) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

§ 12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in einer Nominierungsversammlung statt. Für Form und Frist der Ladung gelten die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Mitgliederversammlungen. Die Einladung muss jedoch explizit auf die Kandidatenaufstellung hinweisen.

(3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

(4) Nominierungsversammlungen können auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

§ 13 – Geschäftsordnung der Nominierungsversammlungen

(1) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung;

2. Form und Datum ihrer Ladung;

3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;

4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;

5. Ergebnis der Nominierungswahlen.

(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

(3) Im übrigen gelten für Nominierungsversammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über die Mitgliederversammlung sowie seine Geschäftsordnung.

§ 14 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sich mit den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom KV übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 15 Finanzen

(1) Der KV ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet. Für die Rechnungslegung gilt die Finanzordnung der nächstübergeordneten Gliederung entsprechend.

(2) Das Geschäftsjahr des KV ist das Kalenderjahr.

(3) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(4) Die Finanzordnung des Bezirksverbandes Oberbayern findet entsprechend Anwendung.

§ 16 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 17 - Parteiämter und Mandate

Die Regelungen der nächstübergeordneten Gliederung zu den Parteiämtern und Mandaten finden Anwendung.

§ 18 - Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Satzung der nächstübergeordneten Gliederung mit eigenem Schiedsgericht der Piratenpartei Deutschland.

§ 19 Nachrangigkeit der Satzung

(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).

(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.

§ 20 - Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.