BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Mitgliederentscheid

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.3 von Thomas.

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Titel = Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren
Änderungsantrag Nr.
S09
Beantragt von
Thomas
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt A und §9
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, in der Satzung Abschnitt A §9 (1) hinter "das Landesschiedsgericht" den Text ", die Mitgliederentscheidskommission" einzufügen und in der Satzung Abschnitt A an geeigneter Stelle folgenden Paragraphen hinzuzufügen, entsprechend zu nummerieren und der äußeren Form der Satzung anzupassen:

neuer Paragraph

§X - Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren

§Xa - Allgemeines

  1. Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung stattfinden. Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind, gelten als Mitgliederbefragung.
  2. Ein Mitgliederentscheid kann einen Beschluss des Parteitags ändern, aufheben, bestätigen oder anstelle dessen fassen. Das Ergebnis von Mitgliederentscheiden ist die Beschlusslage des Gebietsverbandes und steht einer Entscheidung des Parteitags gleich. Das Ergebnis von Mitgliederbefragungen hat lediglich empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitags, ist aber nicht bindend. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
  3. Der Parteitag wählt eine Mitgliederentscheidskommission (nachfolgend MEK), die für die Erfassung von Mitgliederbegehren und die Durchführung von Mitgliederentscheiden zuständig ist. Auf Beschluss des Parteitags können stattdessen auch der Vorstand oder die Wahlleiter des Parteitags als MEK beauftragt werden. Die Amtszeit der MEK endet mit deren Rücktritt, Abberufung oder der Neuwahl des Vorstandes. Die MEK kann weitere Mitglieder als Helfer beauftragen. Die MEK gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind. Quoren für Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheide werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist jedes teilnahmeberechtigte Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme erklärt hat.
  5. Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums seine Unterstützung für einen Antrag erklärt hat.
  6. Als Folge eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Vorstandes oder des Parteitags führt die MEK einen Mitgliederentscheid durch. Ein Mitgliederentscheid zu einem Sachverhalt, der bereits innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Mitgliederentscheid abgestimmt wurde, ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller glaubhaft machen können, dass sich die entscheidenden Umstände seitdem maßgeblich geändert haben. Mitgliederbefragungen sind dadurch nicht eingeschränkt. Ein Mitgliederentscheid kommt nicht zustande bzw. wird abgebrochen, wenn der Antragsgegenstand bereits erfüllt ist oder unmöglich erfüllt werden kann.
  7. Paragraph §X gilt sinngemäß auch für Untergliederungen, sofern diese in ihrer Satzung keine abweichenden Bestimmungen treffen. Das weitere Verfahren, Einschränkungen und Ergänzungen, die der Satzung nicht widersprechen dürfen, regelt die Mitgliederentscheidsordnung (nachfolgend MEO), welche durch den Parteitag beschlossen wird. Beschließt ein Gebietsverband keine eigene MEO, so gilt die beschlossene MEO der nächsthöheren Gliederung.

§Xb - Abstimmungen

  1. Die Stimmabgabe kann durch ein elektronisches Verfahren, Urnen- oder Briefabstimmung oder ein vergleichbares technisches Verfahren erfolgen. Geheime Abstimmungen sind der Urnen- und Briefabstimmung vorbehalten. Mitgliederentscheide, die mit Verfahren, die nicht den gesetzlichen Anforderungen für parteiinterne Abstimmungen genügen, durchgeführt werden, gelten lediglich als Mitgliederbefragung.
  2. Die MEK ist berechtigt, konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt als Abstimmungsalternativen in einem Mitgliederentscheid zu bündeln. Mitglieder haben stets die Möglichkeit, im Mitgliederentscheid eine Ablehnung aller Abstimmungsalternativen, eine explizite Stimmenthaltung oder keine Teilnahme zu wählen.
  3. Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Die Pflicht für laut Gesetz oder Satzung geheim abzustimmende Sachverhalte gilt sinngemäß auch für Mitgliederentscheide. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies zugelassen ist, so soll die Abstimmung auf dem nächstmöglichen Parteitag geheim durchgeführt werden.

§Xc - Ablauf

  1. Die MEK ist dazu angehalten, die Feststellung des Erreichen eines Quorums nicht zu verzögern und daraufhin unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Abstimmungen für Mitgliederentscheide werden in einem regelmäßigen Rhythmus durchgeführt. Der Abstimmungszeitraum mit festgelegter Dauer endet jeweils an einem periodischen Stichtag. Die Stichtage sind möglichst denen der übergeordneten Gebietsverbände anzugleichen.
  3. Die Mitgliederentscheide werden in der Reihenfolge des Eingangs abgestimmt. Die MEK kann die Abstimmung hinauszögern bis eine Mindestanzahl von anstehenden Abstimmungen für eine Periode erreicht ist. Kann ein Mitgliederentscheid nicht durchgeführt werden, so soll er am nächstmöglichen Parteitag abgestimmt werden. In Fällen mit besonders hoher Dringlichkeit kann auf begründeten Antrag ein Eilverfahren mit unabhängigem Abstimmungszeitraum durchgeführt werden.
  4. Die MEK und beauftragte Untergliederungen sind dazu verpflichtet, rechtzeitig vor der Abstimmung
    1. den Mitgliedern angemessene Zeit zur Einreichung von Abstimmungsalternativen mittels eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens zu geben;
    2. die Anträge zusammen mit Begründungen, die vom jeweiligen Antragsteller verfasst wurden, zu veröffentlichen;
    3. unparteiische Informationsveranstaltungen zu den Mitgliederentscheiden durchzuführen und die Möglichkeit zur Diskussion unter allen Mitgliedern zu gewährleisten;
    4. jedem stimmberechtigten Mitglied die Teilnahme an der Abstimmung mit möglichst geringem Aufwand und barrierefrei zu ermöglichen.
Begründung
voraussichtliches Ergebnis des geänderten Absatzes §9 (1), Änderungen fett

Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Mitgliederentscheidskommission und der Vorstand.

Die Piratenpartei hat sich das Ziel gesetzt, Demokratie und mehr Teilhabe zu fördern. Sie soll dabei innerparteilich mit gutem Beispiel vorangehen. Bisher bietet sie jedoch ihren Mitgliedern außerhalb des Parteitags keine Möglichkeit, basisdemokratisch verbindlich abzustimmen, während andere etablierte Parteien schon Mitgliederentscheide als basisdemokratisches Instrument eingeführt haben. Achtung: Dieser Antrag hat nichts mit Liquid feedback oder einer "Ständigen Mitgliederversammlung" zu tun!

Mit diesem Antrag soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalten auch außerhalb des Parteitags verbindlich abstimmen zu können. Damit könnten sich auch Mitglieder beteiligen, die nicht zum Parteitag reisen können. Die Mitglieder könnten sich für die Entscheidung mehr Zeit lassen und sich besser vorab informieren. Dadurch könnten Parteitage und Mitglieder entlastet und besser informierte, basisdemokratische Entscheidungen getroffen werden.

Die Satzung beschreibt dabei nur abstrakt die Anforderungen für das Verfahren, damit wirklich alle Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen teilnehmen können. Die konkrete Ausgestaltung und mögliche Einschränkungen werden in einer Mitgliederentscheidsordnung (MEO, siehe Entwurf im Anhang) festgelegt.

Die Abstimmungen sollen rechtssicher sein und für alle Mitglieder mit kleinstmöglichem Aufwand durchgeführt werden können. Die Abstimmungen sollen nur in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Monate) stattfinden, damit auch Vielbeschäftigte genügend Zeit zur Meinungsbildung und Einreichung von Alternativanträgen haben. In dringenden Fällen sind Eilverfahren möglich. Auch Mitglieder ohne Internet-Zugang oder technisch weniger Versierte sollen teilnehmen können.

Zunächst sollen in der zu beschließenden MEO nur einfache halb-offene Online-Abstimmungen (z.B. mit einfachem Umfragewerkzeug) zulässig sein, die offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden sind. Halb-offen bedeutet, dass einmalige Codenamen vergeben werden und die Stimmen nach der Abstimmung veröffentlicht werden, um Datenschutz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich könnten Mitglieder auf schriftlichen Antrag per Brief abstimmen. Nicht zulässig bzw. unmöglich sind geheime Online-Abstimmungen, d.h. Verbot von Wahlcomputern. In der MEO könnten hingegen auch später geheime Brief- oder Urnenwahl freigeschaltet werden. Mit einem Mitgliederbegehren können Mitglieder eine geheime Abstimmung (ggf. auf dem Parteitag durchzuführen) beantragen.

Mitgliederentscheide, Alternativanträge und geheime Abstimmungen sollen nur mit einem Quorum von Teilnehmern zustande kommen können. Bei diesem Quorum sollen nur Mitglieder berücksichtigt werden, die wahrscheinlich aktiv an Entscheidungen teilnehmen wollen (sog. Teilnahmewillige).

Die Mitgliederentscheide sollen durch eine gewählte Mitgliederentscheidskommission (MEK) oder den Vorstand durchgeführt werden. Erst mit deren Wahl oder Beauftragung und nach Beschluss einer MEO kann diese Satzungsänderung angewendet werden.

Das Verfahren zur Sammlung von Unterstützern für Anträge soll durch Mitgliederbegehren geregelt werden. Des weiteren sollen unverbindliche, aber standardisierte Mitgliederbefragungen zu allen Themen durchgeführt werden können, deren Ergebnisse voraussichtlich eher als die von herkömmlichen Online-Umfragen anerkannt werden.

Entwurf einer Mitgliederentscheidsordnung (wird unabhängig abgestimmt)

Mitgliederentscheidsordnung

§1 - Allgemeines

  1. Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt.
  2. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
  3. Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.
  4. Für jeden Gebietsverband dürfen bis zu zwanzig Mitgliederentscheide in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.
  5. Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes, auf der erstmalig eine MEK gewählt oder beauftragt wurde, und eine gültige Mitgliederentscheidsordnung existierte, gelten als Teilnahmewillige. Daraufhin beginnt die erste Abstimmungsperiode mit dem ersten Termin, der auf ein Vielfaches der Dauer einer Abstimmungsperiode nach dem 12. November 2012 fällt.

§2 - Ablauf

Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:

  • Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden.
  • Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  • Der Abstimmungszeitraum beginnt.
  • Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.
  • Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.
  • Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet.

§3 - Quoren, Fristen und Zeiträume

  1. Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.
  2. Teilnahmewillig ist auch jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der vorherigen Abstimmungsperiode an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.
  3. Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt die Hälfte des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. Die MEK muss ein Mitgliederbegehren erst dann berücksichtigen, wenn es von mindestens zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet.
  4. Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen.
  5. Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.
  6. Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.
  7. Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.
  8. Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.
  9. Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefochten werden.
  10. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.

§4 - Arten von Abstimmungen

  1. Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden alle abgegebenen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner abgegebenen Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.
  2. Eine abgegebene Stimme ist endgültig.
  3. Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.
  4. Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen.
  5. Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar und die Auswertung für jedes Mitglied nachvollziehbar, so gilt diese als geheim.
  6. Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.
  7. Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Zustimmungswahl durchgeführt, bei der für jede Alternative unabhängig abgestimmt werden kann. Es gewinnt die Alternative, die das höchste Verhältnis von gültigen Ja- zu Nein-Stimmen, dass über die Hälfte beträgt, erhält. Gibt es Alternativen ohne Nein-Stimmen, so gewinnt von diesen diejenige mit den meisten Ja-Stimmen. Wurden mehrere Alternativen als Gewinner ermittelt, so entscheidet das Los.

§5 - Stimmabgabe

§5a - elektronische Stimmabgabe
  1. Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht, um an der Abstimmung teilnehmen zu können.
  2. Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.
§5b - Urnenabstimmung
  1. Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.
§5c - Briefabstimmung
  1. Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.
  2. Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden.
  3. Die für einen Gebietsverband bestimmten Stimmzettel sind in einem einzelnen vorgegebenen Umschlag zu verschließen und zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Stimmzettel im Willen des Stimmberechtigten frei und selbstständig oder durch einen Helfer ausgefüllt wurden, der MEK zukommen zu lassen.
  4. Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden.

§6 - Kommunikation zwischen MEK und Mitgliedern

  1. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.
  3. Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.
  4. Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründungen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.
  5. Der MEK kann die Unterstützung eines Mitgliederbegehrens oder der Wille zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid in elektronischer oder Textform erklärt bzw. widerrufen werden.
  6. Ein per E-Mail erfolgter Antrag an die MEK ist nur dann gültig, wenn er mit der vom stimmberechtigten Mitglied registrierten E-Mailadresse bestätigt oder dessen bei der MEK registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde.






Anmerkungen

  • Warum ist dieser Antrag so lang? tl;dr? - Direkte Demokratie, sogar unter Einbeziehung des Internets, ist im Parteiengesetz bisher nicht wirklich berücksichtigt. Altparteien bieten zwar teilweise Urabstimmungen per teurer Briefwahl, dies aber nur mit grossen Hürden. Diese finden daher selten statt und sind oft gegen den Willen der Parteioberen. Hier werden fehlende Bestimmungen ergänzt um echte Basisdemokratie zu ermöglichen.
  • Dieser Antrag wurde von Juristen überprüft und bereits in die Satzung des KV München-Land aufgenommen. Verbesserungsvorschläge sind stets erwünscht.
  • Die konkrete MEO ist unabhängig von diesem Antrag, soll aber als Grundlage für weitere Diskussionen dienen.
  • Das Verfahren schafft neue Möglichkeiten der direkten Demokratie in der Partei und ist durch die etablierten Bürgerbegehren/entscheide sowie Schweizer Volksentscheide inspiriert.
  • Der Mitgliederentscheid stellt einen Mittelweg zwischen Parteitag und Urabstimmung dar.
  • Die Mitgliederentscheide sind optional. Findet kein erfolgreiches Mitgliederbegehren statt, geschieht nichts weiter.
  • Die Abstimmungen werden regelmäßig mit genügend Pause durchgeführt (z.B. alle 2 Monate), damit auch vielbeschäftigte Mitglieder sich genügend vorbereiten und teilnehmen können. Da man über einen längeren Zeitraum und auch online abstimmen können soll, können mehr Leute als an Parteitagen teilnehmen.
  • In besonders dringenden Fällen kann in einem Eilverfahren versucht werden, bereits innerhalb einer Woche eine Entscheidung herbeizuführen.
  • Die MEK kann die Abstimmung von nicht dringenden Mitgliederentscheiden hinauszögern, um genügend bzw. nicht zu viele Mitgliederentscheide für eine Abstimmung bündeln zu können bzw. müssen.
  • andere Parteien bieten bereits vergleichbare Verfahren:
  • Der Parteitagsvorbehalt §9 (3) PartG "Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien." schränkt die möglichen Themen für Mitgliederentscheide stark ein. Es können aber verbindliche politische Positionen oder organisatorische Fragen verbindlich abgestimmt werden. Am Parteitag könnten dann die bereits abgestimmten Positionen einfach in das Parteiprogramm aufgenommen werden.
  • Wahlen zu Vorstandsämtern und zu öffentlichen Wahlen dürfen ohnehin nur vom Parteitag bzw. Mitgliederversammlung geheim durchgeführt werden. Zu anderen personellen Sachverhalten, sofern die MEO solche überhaupt zulässt, kann jederzeit wie am Parteitag mit einem Mitgliederbegehren eine geheime Wahl beantragt werden.
  • Mitgliederbefragungen können im Prinzip zu allen Sachverhalten durchgeführt werden. Bereits jetzt steht es jedem Vorstand frei, Umfragen durchzuführen. Standardisierte Mitgliederbefragungen, die nach den gleichen strengen Regeln wie Mitgliederentscheide durchgeführt würden, wären aber voraussichtlich anerkannter und würden von Vorstand und Parteitag dadurch ernster genommen werden.
  • Quoren werden relativ nur zur Anzahl derer stimmberechtigten Mitgliedern berechnet, die wahrscheinlich auch aktiv abstimmen wollen. Es wird berücksichtigt, dass es wohl eine größere Anzahl von zahlenden Mitgliedern gibt, die kein Interesse an Abstimmungen haben, aber auch nicht das Zustandekommen von Entscheidungen behindern wollen. Anstatt sie jedesmal zur expliziten Enthaltung (die auch als Stimme gezählt wird) zu nötigen, werden sie bei längerer Inaktivität nicht für das Quorum berücksichtigt.
  • Um Datenschutz und dennoch ein hohes Maß von Fälschungssicherheit zu gewährleisten, soll bei online-Abstimmungen nur die halb-offene Abstimmung zum Einsatz kommen. Dabei wird jedem Mitglied ein einmaliger, nur der MEK bekannter Code vergeben. Nach der Abstimmung werden alle Stimmen mit Codes veröffentlicht und jedes Mitglied kann überprüfen, ob seine Stimme korrekt erfasst wurde und ggf. anfechten. Es kann aber nicht wissen, welche Stimme welchem anderen Mitglied gehört. Es muss jedoch, wie bei geheimen Abstimmungen, der MEK vertrauen, keine erfundenen Stimmen hinzugefügt zu haben.
  • Der Antrag gibt den groben Rahmen vor, der Chancengleichheit für die Mitglieder gewährleistet, und lässt der Mitgliederentscheidsordnung Spielraum für die Details. Die Anforderungen an das Verfahren werden nur abstrakt beschrieben und nicht auf bestimmte Lösungen zugeschnitten. Der MEK könnte man die freie Entscheidung lassen, z.B. welche Software sie verwendet.
  • Das Verfahren ist bewusst so entworfen, dass es auf verschiedenen Ebenen (z.B Land, Bezirk, Kreis) eingeführt werden kann und diese zusammenarbeiten können, um den Aufwand zu reduzieren. So könnte ein Mitglied bei einer Abstimmung gleichzeitig zu Mitgliederentscheiden für alle Ebenen abstimmen. Die Verbände könnten sich die Kosten teilen oder den untersten Verband beauftragen und sich an den Kosten beteiligen.
  • Werden Mitgliederentscheide in der Piratenpartei ein häufig und flächendeckend genutztes Werkzeug, könnte man über flächendeckende geheime Urnen- und Briefabstimmung nachdenken, wie sie bei Schweizer Volksentscheiden stattfindet. Dies könnte zu "Wahlsonntagen" der Piraten alle paar Monate führen.
  • Liquid democracy ist nach Ansicht von vielen Juristen nicht mit dem derzeitigen Parteiengesetz vereinbar (u.a. wegen §10 (2) PartG "Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht."). Damit ist Stimmdelegation nur bei Mitgliederbefragungen möglich. Der Einsatz von Liquid Feedback mit abgeschalteter Delegation für Mitgliederentscheide wäre dennoch denkbar.
  • Kosten: Die Kosten sollen möglichst minimal gehalten werden. Eine Briefabstimmung wie bei anderen Parteien soll vermieden werden. Mitglieder können z.B. über die Möglichkeit und Termine von Mitgliederentscheiden zusammen mit einer Einladung zu Parteitagen informiert werden. Sie könnten sich dann selbst beim Vorstand (notfalls per Brief) oder per Internet über anstehende Mitgliederentscheide informieren, Infos anfordern oder den Teilnahmewillen bekunden. Durch die Beschränkung auf Teilnahmewillige wird der Kreis der zu Informierenden deutlich verkleinert. Davon werden vermutlich die meisten online, notfalls mit Hilfe anderer Mitglieder abstimmen. Der Rest könnte schriftlich Briefabstimmung beantragen und selbst dann ließe sich noch das Porto vom Verband tragen. Das Porto für eine schriftliche Nachricht an den Vorstand verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Anfahrtskosten für einen Parteitag wären ungleich höher.

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas
  2. Thomas Weigert 12:47, 16. Aug. 2012 (CEST)
  3. cmrcx
  4. Roland Moriz
  5. JosefJosef aus Bayern 23:25, 20. Aug. 2012 (CEST)
  6. Daniel Seuffert
  7. Manfred Plechaty
  8. Django 19:35, 27. Aug. 2012 (CEST)
  9. Thomas Mayer
  10. Christian Baumeister (Chris)
  11. atomium2012

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Naabpirat 19:16, 7. Sep. 2012 (CEST) Sorry, das sieht nach einem riesen Papier-Tiger aus. Dieses Paragraphen-Monster kommt wohl eher nie zur Anwendung. Und wenn dann ist es garantiert in seiner Durchführung anfechtbar. Dieses Thema gehört für mich auf die Bundesebene.
  2. PiratNEA
  3. Michael Hartrich 08:34, 6. Okt. 2012 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Achim Mönch Nichts dagegen, aber ist das nicht eher was für den BPT? - wird es auch, aber dort heisst es: macht das doch erstmal im Land...catch22-Thomas
  2. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • dies ist sozusagen die erste rechtliche Fassung eines sogenannten Liqud Feedbacks oder einer basisdemokratischen "flüssigen " Demokratie und der KV München Land hat dies in der Satzung. Josef aus Bayern 23:38, 20. Aug. 2012 (CEST)
    • "flüssig" ist es zwar nicht unbedingt, sondern Basisdemokratie. Der Antrag ist von Liquid Feedback unabhängig.--Thomas 01:08, 21. Aug. 2012 (CEST)
  • "Dieses Thema gehört für mich auf die Bundesebene."
    • Natürlich wäre das auch auf Bundesebene eine Option, aber ich finde es sehr sinnvoll, das erst mal auf Landesebene einzuführen. Falls es sich auf Landesebene bewährt, ist das die beste Werbung für einen Antrag auf Bundesebene. Bei einem direkten Antrag an den Bundesparteitag dagegen müssten wir uns wohl noch ein paar Jahre gedulden, bis er endlich drankommt. --cmrcx 11:13, 8. Sep. 2012 (CEST)
    • auf Bundesebene wird der Einwand kommen: "versucht es doch erstmal auf Landesebene". Ich werde es trotzdem auf dem BPT einbringen. --Thomas 12:42, 8. Sep. 2012 (CEST)
  • ein solcher "Papier-Tiger" kommt bereits bei anderen Parteien zum Einsatz. Siehe z.B das "Paragraphen-Monster" der Grünen zur anstehenden Urwahl. Bitte streue keinen FUD. Was soll genau anfechtbar sein? Gerade auf die Rechtssicherheit haben wir peinlich genau geachtet. --Thomas 12:42, 8. Sep. 2012 (CEST)
  • Von Juristen geprüft und dann eine salvatorischer Klausel in der Satzung? *g PiratNEA
    • Die ist nicht in der Satzungsänderung, sondern in der Mitgliederentscheidsordnung. Könnten wir also sogar noch ändern, falls es wirklich daran scheitern sollte. --cmrcx 15:38, 13. Sep. 2012 (CEST)
    • bitte erst mal den Antrag gründlich lesen! 1. ja, es wurde von mehreren Juristen geprüft. 2. befand sich die salvat. Klausel in der Mitgliederentscheidsordnung, nicht der Satzung. 3. wäre eine salvat. Klausel vollkommen unschädlich, selbst wenn sie sich noch in der Ordnung befände (ist sie im überarbeiteten Entwurf schon lange nicht mehr). 4. ist eine salvat. Klausel in einem Teil der Satzung (Finanzordnung) durchaus juristisch vertretbar, siehe §6 (2) Satz 12 PartG, §139 BGB und HGB --Thomas 15:51, 13. Sep. 2012 (CEST)
      • Warum sehe ich dann oben diese salvatorische Klausel? Ist das nicht die aktuelle Version? --cmrcx 16:45, 13. Sep. 2012 (CEST)
        • der Antrag darf nach der Einreichung nicht mehr verändert werden. Der Entwurf war Teil der Begründung und diente der Vorbereitung. Ein aktuellerer Entwurf ist hier --Thomas 16:48, 13. Sep. 2012 (CEST)
          • Ich habe da auch schon die Auffassung gehört, dass man nur den eigentlichen Antragstext dann nicht mehr verändern darf, die Begründung aber z.B. schon. Klingt für mich auch logisch. --cmrcx 17:50, 13. Sep. 2012 (CEST)
  • Es werden alle diejenigen ausgeschlossen, die keinen PC bedienen können oder wollen. (Gleichzeitig ist aber HTML auf den Mailinglisten verpönt weil es Leute mit Text-Mailprogramm gibt, denen die Teilhabe ja auch ermöglicht werden muss.) Oder ist §5a so zu verstehen, dass die Untergliederungen PCs für ihre Mitglieder bereitstellen müssen? Michael Hartrich 08:39, 6. Okt. 2012 (CEST)
  • Ich sehe nicht, wie sichergestellt werden kann, dass das elektronische Verfahren nicht zu manipulieren ist. Michael Hartrich 08:39, 6. Okt. 2012 (CEST)
    • diese Fragen beziehen sich auf den Entwurf der Mitgliederentscheidsordnung, der nicht Teil der Satzungsänderung ist.
  1. laut dem Entwurf können Mitglieder schriftlich Briefabstimmung beantragen. Auch Unterschriften können sie in Papierform sammeln. Auf die Einbeziehung von Offliner wurde wie explizit im Antrag geschrieben speziell wert gelegt. Sollte der LPT auf Briefabstimmung verzichten wollen, dann müsste die MEK sicherstellen, dass jedes Mitglied Anspruch auf Hilfe bekommt, online abzustimmen (z.B. in der Geschäftsstelle oder beim Stammtisch).
  2. die Abstimmung ist nicht geheim, sondern halb-offen (einmalige Codenamen für Mitglieder wie bei virtuellen Meinungsbildern in Hessen). Jedes Abstimmungsverfahren kann manipuliert werden. Es geht nur darum, wie schwierig das zu tun und festzustellen ist. Hier soll zum einen die Kommunikation mit dem Mitgliedern kryptographisch gesichert laufen (SSL,PGP Signaturen, opt. Verschlüsselung). Die Stimmabgabe wird dem Mitglied umgehend signiert per Mail bestätigt (und kann sofort Fehler melden), so dass alleine aus der Gesamtheit aller Mails die Abstimmung rekonstruiert werden könnte. Und Sockenpuppen-Akkreditierungen können auch am Parteitag nicht ausgeschlossen werden. Hier muss der gewählten MEK (wie der Versammlungsleitung am Parteitag) vertraut werden. Wen das Thema zu heikel ist, kann man eine geheime Abstimmung am Parteitag beantragen. --Thomas 23:56, 6. Okt. 2012 (CEST)