BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Finanzordnung

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.3 von Thomas, Josef, Thorsten Forkel.

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Titel = Korrigierte Finanzordnung
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Thomas, Josef, Thorsten Forkel
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt B
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschliessen, in Abschnitt B der Satzung wie folgt zu ersetzen:

ersetzter Abschnitt B: Finanzordnung, Änderungen fett

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend Landesverband).

(2) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung (nachfolgend Bundesfinanzordnung). Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen dieser Finanzordnung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.

§2 - Mittelverwendung

(1) Der Vorstand des Gebietsverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen. Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

(4) Hat der Parteitag einen stellvertretenden Schatzmeister gewählt, so gehen bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeisters dessen Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.

(5) Die Gebietsverbände sind bei Kontenrahmen und Kontenplan streng an die Vorgaben des Schatzmeisters des Landesverbandes gebunden. Eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gilt als schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) Werden Maßnahmen des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. Wird der Landesverband durch Verletzung der Vorschriften des sechsten Abschnitts des PartG in Anspruch genommen, so kann der Landesverband den Anspruch bis zur gleichen Höhe gegenüber den den Schaden verursachenden Gebietsverbänden geltend machen.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des PartG erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.

(3) Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet.

§5 - Spenden

Für Parteispenden findet die Bundesfinanzordnung Anwendung.

§6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister des Gebietsverbandes zu stellen.

(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

Begründung
bisheriger Abschnitt B Finanzordnung

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.

(2) Nachgeordnete Gebietsverbände dürfen der Finanzordnung nicht widersprechen, sondern diese nur ergänzend regeln.

§2 - Mittelverwendung

(1) Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu führen.

(4) Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.

(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland sind bis zum 1. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres beim Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland einzureichen. Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland aufzunehmen.

(4) Werden Maßnahmen nach §31a Abs.1 PartG durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland festzulegende Geldstrafe verhängt.

(5) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der §24, §26, §27, §28 PartG erfüllen.

(6) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.

(7) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§5 - Spenden

Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.

§6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.

(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Landesverbandsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

Dieser Antrag behebt eine Reihe von Problemen und Fehlern, ohne den Wesengehalt der bisherigen Finanzordnung zu verändern:

  1. die Rechte eines stellvertretenden Schatzmeister werden geklärt;
  2. die Nachrangigkeit zur Bundessatzung (gemäß §14(1)) und die Durchwirkung auf Untergliederungen (gemäß §8,§15(3) Bundessatzung) wird korrekt umgesetzt und damit §6(2)12. PartG erfüllt;
  3. die der Bundessatzung widersprechende Regelung §4(3) wird entfernt;
  4. fehlerhafte Referenzen in §4(2) (bisher §4(5)) werden korrigiert;
  5. bereits in der Bundessatzung oder PartG vorhandene Bestimmungen werden entfernt bzw. darauf verwiesen (§2(2) letzter Satz, §4 (1), (2), (6), §5 in bisheriger Finanzordnung);
  6. die bisher nichtige Regelung in §4(1) (bisher §4(4)) wird korrigiert, indem die Ansprüche gegenüber Gebietsverbänden bei Strafzahlungen begrenzt und als reine Schadenersatzpflicht formuliert werden (gemäß §31a(5) PartG);
  7. die Gebietsverbände werden an einheitliche Vorgaben für Kontenrahmen und Kontenplan (quasi Schnittstelle bei der Buchhaltung) gebunden, damit der Schatzmeister des Landesverbandes einen einheitlichen Rechenschaftsbericht an den Bundesverband weitergeben und sehr hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden kann (gemäß §8 Bundessatzung).






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Josef aus Bayern 21:03, 6. Okt. 2012 (CEST)
  2. --Thomas 21:05, 6. Okt. 2012 (CEST)
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Albert Barth 00:50, 6. Okt. 2012 (CEST) In § 3 Abs. 5 erteilt der Parteitag dem Schatzmeister außergewöhnliche Vollmachten (vgl. Ermächtigungsgesetz). Ich halte mich auch künftig lieber an das Parteiengesetz.
  2. JanB KISS - Die Regelungen im Parteiengesetz halte ich für ausreichend.
    ich empfehle die Lektüre des PartG und der Bundessatzung, die weitere Regelungen fordern -Thomas
Und welche weiteren Regelungen fordern PartG und Bundessatzung? Bitte mit Angabe der Paragrafen. --Albert Barth 17:15, 13. Okt. 2012 (CEST)
  1.  ?
  2. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...


Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen. Argument 1

Gesamtrechenschaftsbericht

Das Parteiengesetz schreibt in §23 Abs 1 Satz 6 PartG ausdrücklich vor, daß der Bundesschatzmeister einen Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei zu unterzeichnen hat und dieser wird nach vorgeschriebener Prüfung entsprechend § 23 Abs 2 Satz 3 PartG entsprechend der Frist nach § 19a Abs 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht. Es ist eigentlich selbstverständlich, dass die Untergliederungen den vom Bundesschatzmeister vorgegeben Kontenrahmen und Kontenplan bei der Buchführung verwenden. Wenn nun eine Untergliederung einen Vereinskontenrahmen verwendet und damit vom vorgegebenen Kontenrahmen und Kontenplan abweicht, sind die Salden erst wieder auf die Kontennummerierung des vorgegebenen Kontenplans "umzuschreiben" und es erschwert die Arbeit und erhöht die Fehlerquote bei der Übernahme der Salden. Um Mehraufwand und Zeitverzögerungen bei der Erstelluhng des Gesamtrechenschaftsberichts zu vermeiden, müssen die Bundespartei und alle Untergliederungen der Bundespartei einen gleichlautenden Kontenrahmen und Kontenplan der Buchführung zugrunde legen. Eine dem Rechenschaftsbericht voranzustellende Zusammenfassung nach §24 Abs 9 PartG bezieht sich nur auf die Gesamtpartei. Die Ergebnisrechnung und Vermögensbilanz der Untergliederungen hat den Vorgaben des §24 Abs 4 PartG zu entsprechen.Der übliche Vereinskontenrahmen und Kontenplan ist aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers nach einhelliger Auffassung aller Fachleute (IDW)nur bedingt für die Buchführung politischer Parteien geeignet und bedarf einer gewissen Anpassung um die Vorgaben zu erfüllen. Dies nur am Rande. Ein einheitlicher Kontenrahmen und Kontenplan für alle Untergliederungen vereinfacht die Buchführung doch nur. Weshalb kompliziert, wenn es einfach geht ??? Gerade Buchhaltung und Verwaltungsaufgaben sollten so einfach wie möglich gestaltet werden. Wir alle sollten zusammenarbeiten, dass der Gesamtrechenschaftsbericht möglichst reibungslos erstellt werden kann.

Josef Josef aus Bayern 14:58, 8. Okt. 2012 (CEST)


Euer Satzungsänderungsantrag ist und bleibt ein Vorschlag für ein Ermächtigungsgesetz, weil euch eure Wut gegen einen einzigen Schatzmeister blind macht und ihr damit die Subsidiarität als Teil von Basisdemokratie mit Füßen tretet.

LOL! Wut? Was für eine alberne Projektion. Da nimmt sich offenbar jemand selbst für zu wichtig. Die Änderungen sind schon lange geplant und sachlich begründet. Sie sollen nur Bestimmungen treffen, die nicht bereits im PartG geregelt sind, dort vorgesehene Ergänzungen regeln, und teilweise "ungeschriebenes Gesetz" aus anderen Organisationen festhalten, die nicht so chaotisch sind. Denn eine chronisch klamme, ehrenamtlich arbeitende Partei, die ihren Gliederungen bei Finanzen völlige Autonomie gibt und damit beliebigen Wildwuchs zulässt, der die Parteienfinanzierung gefährdet, wird früher oder später den Karren gegen die Wand fahren. --Thomas 12:53, 9. Okt. 2012 (CEST)
abgesehen davon ist die Verwendung von "Ermächtigungsgesetz" nicht nur geschmacklos, sondern zeugt auch von geschichtlicher und staatsrechtlicher Ahnungslosigkeit. Eine Partei ist im übrigen weder ein Staat im Staate noch ein Kaninchenzüchterverein.--Thomas 12:53, 9. Okt. 2012 (CEST)

Auch fachlich geht eure Begründung ziemlich daneben, weil ihr als Blinde versucht die Farbenlehre zu erklären. Auch wenn ich wenig Hoffnung habe euch zur besseren Erkenntnis zu bringen, will ich meine Kritik hier fachlich begründen:

wir sind froh, dass sich der erleuchtete Finanzgott höchstpersönlich herablässt den dummen Schafen die Welt zu erklären (und sich dabei bloßstellt)--Thomas 12:53, 9. Okt. 2012 (CEST)
  1. Der nach § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG vom Bundesschatzmeister zu unterzeichnende und gem. § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG beim Deutschen Bundestag einzureichende Rechenschaftsbericht (Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei, kurz: Gesamtrechenschaftsbericht) ist ein über alle Rechenschaftsberichte der Partei zusätzlich zu erstellender Rechenschaftsbericht;
  2. Dieser Gesamtrechenschaftsbericht ist unabhängig von einem Kontenrahmen. Im Gesamtrechenschaftsbericht finden sich auch keine Konten, sondern nur Positionen gem. § 24 Abs. 4 bis 6 PartG;
  3. Die Rechenschaftsberichte der einzelnen Gliederungen, vom Bundesverband bis hinunter zum Ortsverband, sind lediglich Grundlage dieses Gesamtrechenschaftsberichts;
  4. Rechenschaftsberichte sind von jeder einzelnen Gliederung zu erstellen. Die Verantwortung tragen gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 PartG jeweils die Vorstände dieser Gliederungen, also auch dafür, wie diese Rechenschaftsberichte zustande kommen;
  5. Rechenschaftsberichte der einzelnen Gliederungen sind Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes gem. § 9 Abs. 5 PartG und damit Grundlage für die Ablegung von Rechenschaft gegenüber der Basis und somit auch Grundlage für die Entlastung des Vorstandes;
  6. § 3 Abs. 5 des SÄA führt dazu, dass der Landesschatzmeister die Kommandos gibt und die Vorstände der Untergliederungen die Verantwortung tragen;
  7. Kein deutsches Gesetz schreibt jemandem einen Kontenrahmen vor, also weder Handels- noch Steuerrecht und auch nicht das Parteiengesetz. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) - Hauptfachausschuss (HFA) schreibt in seiner Verlautbarung vom 12.05.2005 (IDW-PS-710 - IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei) einen Kontenrahmen nicht vor. Etwas anderes wäre auch absurd;
  8. Kein Kontenrahmen ist für die Gliederungen unserer Größenordnung besser geeignet als der für Vereine, weil dieser alle drei möglichen Vermögenssphären einer politischen Partei umfasst. Vielleicht ist das der Grund, warum Unterfranken nach langem Warten auf eine bis heute nicht nutzbare Verwaltungssoftware schon seit Juni einen Rechenschaftsbericht vorgelegt hat;
  • alleine das zeigt schon, dass jeder Schatzmeister anderer Meinung sein kann und damit Wildwuchs entsteht. will man Einheitlichkeit, dann muss irgendwo eine verbindliche Entscheidung getroffen werden. --Thomas 13:10, 9. Okt. 2012 (CEST)
  1. Entscheidend für die Buchhaltung sind nicht Kontennummern, sondern die Kontenbeschriftungen mit den dazugehörenden Salden; bei automatisierten Programmen auch Kontenfunktion und natürlich der Schnittstellenfunktionsplan;
  2. Ein einheitlicher Kontenrahmen kann von Vorteil sein, so wie es von Vorteil wäre, wenn es in Deutschland nur VW-Golf geben würde.
  3. Verwaltungsvereinfachung wird durch Vereinfachung der Verwaltung erreicht:
    1. abgespeckter Kontenrahmen
    2. Einfachbuchhaltungen für Untergliederungen
    3. Buchungserleichterungen gem. § 28 PartG
    4. Einfachrechenschaftsbericht für Untergliederungen

Zum Glück wäre die Vorschrift des § 3 Abs. 5 in der Landessatzung unwirksam, weil damit die Grenzen der zulässigen Fremdbestimmung überschritten sind.

sagt wer??
Kersten/Rixen §23 Rn 8: Compliance-Gewährleistung (Aufsicht) bedeutet insbesondere, dass in der gesamten Parteiorganisation die personellen und infrastrukturellen (insbesondere Räumlichkeiten, IT-Technik) Voraussetzungen dafür gegeben sein und durchgesetzt werden müssen, die gewährleisten, dass die finanziell relevanten Normen des Parteienrechts real befolgt werden. Dazu gehört z.B. die Entwicklung eines in sich stimmigen Konzepts (und dessen dauerhafte Implementierung), wie das finanziell relevante Verhalten der Parteigliederungen in Hinblick auf eine permanente Befolgung der parteirechtlichen Finanzvorschriften gesteuert werden kann. [...]
Bundesfinanzordnung § 4 Durchgriffsrecht: Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.
--Thomas 13:10, 9. Okt. 2012 (CEST)

Wirksam sein könnte hingegen § 2, soweit der dynamische Verweis in § 1 Abs. 2 Satz 1 auf die Bundessatzung, weil zu unbestimmt, seine Wirksamkeit nicht entfaltet, denn § 2 Abs. 3 der aktuell gültigen Landessatzung würde mit der Satzungsänderung entfernt. Damit könnten Gliederungen künftig nur noch ihren eigenen Beitragsanteil i.H.v. 25 % erhalten. Der Anteil, der auf die nicht vorhandenen Untergliederungen fällt und bisher der darüber liegenden Gliederung gebührt, bleibt dann beim Landesverband. Bezirksverbände ohne Untergliederungen erhielten so künftig nur 1/3 der bisherigen Beitragsanteile und Kreisverbände ohne Untergliederungen nur noch 1/2.

doppelt falsch. §2 Abs. 3 existiert nicht. Wenn dann §2 Abs 2 Satz 3, und der steht korrekt in Bundesfinanzordnung §6 (3) "Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung."

Und nun das Allerletzte: Dieser Antrag für ein Ermächtigungsgesetz hat neben dem Zweck der Gleichschaltung eines Schatzmeisters auch alle weiteren Attribute. Er ist niedlich überschrieben mit "korrigierte Finanzordnung", um den Kern ist Redundanz aus dem Parteiengesetz als schmuckes Beiwerk zur Ablenkung und die Begründung sagt: "die Durchwirkung auf Untergliederung [sic] wird sauber gelöst." Die Einzahl von Untergliederung zeigt, dass es den Verfassern nur um eine Gliederung geht.

"... sauber gelöst." –das ist einfach nur widerlich! --Albert Barth 09:31, 9. Okt. 2012 (CEST)

da du dich streng an Godwins Law hältst, möchtest du nicht der Vollständigkeit halber auch noch von "Endlösung" sprechen?? m( --Thomas 13:10, 9. Okt. 2012 (CEST)


Fast alle deine Einlassungen sind richtig :) aber, warum bezeichnest du die Tatsache, dass eine Gliederung einen Rechenschaftsbericht hat, als "Wildwuchs"? Wäre da nicht eher ein klein wenig Lob angebracht? Ein Rechenschaftsbericht gehört doch zu den Pflichaufgaben einer jeden Gliederung. Willst du nicht lieber einfach mal hinterfragen, warum eine Gliederung einen Rechenschaftsbericht hat und eine andere nicht?
Müssen wir nicht vielmehr dort eingreifen, wo es echte Probleme gibt? Du aber zielst lieber dort hin wo gute Arbeit geleistet wird, um diese zu verbieten?
Darf bei den Piraten niemand mehr Kenntnisse besitzen als der Schwarm, nicht einmal auf dem Gebiet der eigenen Profession? Hat schon mal jemand daran gedacht, das vorhandene Wissen einfach für andere zu nutzen? Eine unserer Grundforderungen, hier von den eigenen Leuten mit Füßen getreten. Auch reden wir von einer freiheitlichen Partei und du liebkost das „Durchgriffsrecht“.
Mach doch der Partei bitte einen Gefallen und zieh diesen Antrag einfach zurück. --Albert Barth 16:26, 9. Okt. 2012 (CEST)
dein Rechenschaftsbericht mag vorbildlich sein und sogar die PartG Vorgaben übererfüllen, aber die Partei besteht nicht nur aus einem Gebietsverband. Damit die Gesamtpartei funktionieren kann, muss man im Team arbeiten und sich bisherigen Vorgaben unterordnen können, auch wenn sie z.Z. nur eine suboptimale (aber dennoch verwendbare) Notlösung darstellen. Du kannst gerne versuchen den Bundesschatzmeister davon zu überzeugen, dass in Zukunft deine Konzepte verwendet werden sollen und man ist sicher unter den Schatzmeistern über jeden sachlichen fachlichen Rat froh. Nur durch Sturheit, Erpressung oder Herumgezicke etc. gewinnt man im Team keinen Blumentopf. Der Landesschatzmeister wird sich vernünftigerweise an die Kontenplan-Vorgaben des Bundeschatzmeisters halten (dem B-Schatzi kann eine Landessatzung keine Vorgaben machen). Ein entsprechender Antrag für den BPT existiert, wird aber erfahrungsgemäß Jahre brauchen um behandelt zu werden...--Thomas 14:00, 13. Okt. 2012 (CEST)

Für alle zum besseren Verständnis: Kontenrahmen sind Organisationspläne für die Buchführung. Durch einen Kontenrahmen soll eine übersichtliche Ordnung in die Vielzahl der einzelnen Konten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für die Rechnungslegung gebracht werden.Der Kontenrahmen fasst die einzelnen Konten zu Kontenklassen zusammen. kontenklasse O , Konteklasse 1 usw. Der Kontenplan wird zweckmäßigerweise aus dem Kontenrahmen entwickelt. Grundlage für die systematische Einreihung des Buchungsstoffes ist der Kontenplan eines Unternehmens oder einer politischen Partei. Der Kontenplan enthält alle Konten zusammnegefasst in einzelne Kontenklassen. In der Praxis sind nun für Unternehmen übliche anwendbare Kontenrahmen z. B. von der DATEV, das ist das Rechenzentrum vorwiegend von der Berufsgruppe der steuerberatenden Berufe verwendet, SKR03 oder SKR 04 entwickelt worden. Für Vereine der Kontenrahmen SKR49 oder SKR 99,. für eine politische Partei gibt es keinen üblichen derartigen entwickelten Kontenrahmen. Albert bestätigt ja gerade in seinen Ausfürungen, dass es in der Praxis keinen "vorgeschriebenen " Konterahmen gibt.Wenn der Bezirksverband Unterfranken allein wäre, könnte der Bezirk ja den Verienskontenrahmen ( Sz. B, SKR 49 oder SKR 99 verwenden. Aber es gibt eine Bundespartei und Landesverbänden usw. Die Bundespartei hat aber einen eigenen Kontenrahmen aufgestellt und dies schon vor längerer Zeit. Soviel mir bekannt zu Zeiten Bernd Schlömers als Bundesschatzmeister. Dieser Kontenrahmen und Kontenplan enthält aber eine ganz andere Kontennummerneinteilung, wie der Vereinskontenrahmen, den der Bezirk Unterfranken verwendet. Wenn jede Gliederung einen anderen Kontenrahmen verwendet, ist es schwierig die Buchfährung der einzelnen Untergliederungen über die sogenannten Schnittstellen zusammenzufassen. Ich kenne keine andere Partei , die einen unterschiedliche Kontenrahmen und Kontenpläne verwendet. Die Frage, ob nun der Vereinskonternahmen als Grundlage verwendet wird oder z.B.der SKR03 ist eine völlig andere Dikussion. Hier geht es nur um die Verwendung eines einheitlichen Kontenrahmens und Konteplans , damit die Buchführung einheitlich für alle Untergliedreungen mit den gleichen Kontennummern der zu bebuchenden Konten versehen ist und der Gesamtrechenschftsbericht schneller und reibungsloser erstellt werden kann. Es geht hier nicht um eine lex specialis oder die Leistung eines Schatzmeisters nicht anzuerkennen, sondern darum die Buchführungsarbeiten auch für die Gesamtpartei und für alle Untergliederungen durch Vereinheitlichung zu erleichtern.. Die CDU hat z. B. den SKR03 als Grundlage verwendet und ensprechend ihren Bedürfnissen angepasst (einnahmen oder "Erlöse werden unter der Kontenklasse 8000 verbucht, Piraten haben hierfür die Kontenklasse 5000 gewählt, die SPD früher ohne doppelte Buchführung daherstammend verwendet den ursprünglichen Vereinskontenrahmen als Grundlage. )Wir sind halt mal nicht bei der SPD,und auch nicht bei der CDU, sondern bei den Piraten. Welchen Kontenrahmen und Kontenplan man zugrundelegt, hätte man sich früher überlegen müssen. Ebenso , ob man mit Sage bucht oder einen Vereinskontenrahmen zugrundelegt, diesen ähnlich wie die SPD anpasst an die Bedürfnisse der Partei. Dies ist aber doch schon entschieden.Die Untergliederungen sind nun mal Teil der Bundespartei der Piraten und nicht der SPD. deshlab halte ich den Antrag einen einheitlichen Kontenrahmen und Kontenplan zu haben unbedingt für erforderlich um auch das Gesamtbild der Partei zu wahren.Die Aufregung und die Art der Diskussion ist mir unverständlich. Es gibt kein Argument dagegen, dass eine Partei für alle Untergliederungen nicht den gleichen Kontenrahmen und Kontenplan verwenden soll. Das ist doch selbstverständlich. Die Diskussion, ob die Bundespartei den für alle genehmen Kontenrahmen und Kontenplan aufgestellt hat , ist eine völlig andere Diskussion. Ebenso, ob es richtig war das SAge Programm anzuschaffen und dies als Buchhaltungssoftware zu verwenden. Dies alles hat doch nichts mit der Verwendung des einheitlichen Kontenrahmens und Kontenplans zu tun. Nochmals: Ob der Verinskontenrahmen geeignet ist , steht hier nicht zur Diskussion. CDU und andere Parteien haben einen anderen 'Weg gewählt.Es mag sein, dass der Verinskontenrahmen bei dem geringen Geschäftsumfang des Bezirksverbandes bestens geeignet ist, aber wenn jede Untergliederung sich den eigenen Kontenrahmen und Kontenplan zimmert, dann können wir "eine" Partei zu sein, vergessen. Mit Verlaub darf ich hier bemerken, ohne nun ein Werturteil abzugeben, bei € 172 Mitgliedsbeitrag und 374 Mitgliedern ist eine Gliederung, auch bei einem noch so schönen Rechenschaftsbericht nicht überlebensfähig, geschweige denn von den Finanzen ein organisatorisch tragbarer Verband. Die Gefahr der Insolvenz ist bei vier oder fünf zahlenden Mitgliedern vorprogrammiert. Bei einer politischen Werbemaßnahme ist das Vermögen von gerade mal €2.500, doch im Nu verbraucht.Auch rechtlich hätte ich hier erhebliche Bedenken. Dies muss doch einmal in aller Deutlichkeit gesagt werden. Mit besten Grüßen nach Unterfranken und nichts für Ungut

Josef Josef aus Bayern 17:52, 10. Okt. 2012 (CEST)

  • noch eine Antwort zu 1

P.S. Die Erleichterung nach §28Abs 3 PartG für Untergliederungen in unserem Fall ab Bezirksverband(Stichwort : Rückstellungen , Rechnungsabgrenzungsposten und periodengerechte Abgrenzung ) ist kein Hinderungsgrund den gleichen Kontenrahmen zu verwenden. Das "Beispel Golf" ist ja genau die einheitliche Buchführung in einer Partei.Man kann sich vorstellen, wieviel mehr Werkzeug eine Werkstatt benötigt , wenn es statt einem Modell 30 Modelle BMW usw. zur Reparatur hat.

JosefJosef aus Bayern 18:50, 10. Okt. 2012 (CEST)


Ok, dachte schon, dass der VW-Golf zu komplex ist. Wir bauen und reparieren ja keine Kontenpläne, wir sind die Anwender und nutzen sie, mit einem Auto fahren wir. Zu deinen restlichen Ausführungen sage ich nur: Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Beispiel: "Der Kontenplan wird zweckmäßigerweise aus dem Kontenrahmen entwickelt" und das macht nach eurem Vorschlag der Landesschatzmeister - probiers doch mal in der AG Lustige Piraten. :)

Das ernsthafte Problem jedoch bleibt. Euer Satzungsänderungsvorschlag ist ein Antrag zu einem Ermächtigungsgesetz. Jeder Schatzmeister des Landesverbandes Bayern soll nach eurem Wunsch also künftig den Kontenrahmen frei bestimmen können, jederzeit und wann immer er will. OMG --Albert Barth 21:50, 10. Okt. 2012 (CEST)



Hallo Albert

Was ich in der Eile überlesen habe, unter Punkt 8 schreibst Du die Sage Buchhaltungssoftware sei bis dato nicht nutzbar! Mir ist nur bekannt, dass andere bereits darauf buchen.Ich würde nun mal gerne erfahren, was da überhaupt los ist????

JosefJosef aus Bayern 19:54, 10. Okt. 2012 (CEST)


Ich hatte von der "Verwaltungssoftware" gesprochen, nicht von Sage. Ich habe keine Zweifel, dass eine am Markt etablierte professionelle Software wie Sage nicht funktioniert. Was nicht funktioniert ist unsere "Verwaltungssoftware" im Sinne des Gesamtkonzeptes. Wir haben aktuell 188 Buchungskreise (Gliederungen) und wieviele haben bisher gebucht? Die Buchhaltung in Unterfranken jedenfalls ist tagesaktuell und unser Rechenschaftsbericht 2012 wird im Januar 2013 vorliegen. --Albert Barth 22:05, 10. Okt. 2012 (CEST)


Hallo Albert,

Danke für Deine Antwort. Wenn ich Dich richtig verstehe würdest Du auch mit der Sage Software arbeiten. Unter " Verwaltungssoftware" verstehst Du anscheinend , dass einige ehrenamtliche Schatzmeister mit diesem Programm überfordert sind, weil bisher nur wenige anscheinend damit gearbeitet haben.liege ich hier richtig??


JosefJosef aus Bayern 09:21, 11. Okt. 2012 (CEST)



P.S. Übrigens stammen dieAusführungen zum Konterahmenund und Kontenplan aus der "Grünen Reihe", die Grundlage für die Ausbildung der Finanzbeamten im Freistaat Bayern ist. Nur dies für einen Fachmann.Aber wir sollten gegenseitige Belehrungen unterlassen und lieber nach einer vernünftigen Lösung suchen. Es ist nun mal ein Kontenrahmen und Konteplan der Piratenpartei Deutschland vorhanden und an den sollte man sich halten, auch wenn man der Meinung ist ein anderer ist besser.

Josef Josef aus Bayern


Hallo Josef,

ich hatte in diesem Jahr bereits zwei strategische Konzepte für unsere Finanzbuchhaltung vorgelegt. Eines davon gründete auf die aktuell modernste Lösung mit digitaler Erfassung der Belege per Scanner vor Ort und zentraler Verbuchung in der Steuerkanzlei und mein zweitbester Vorschlag gründete auf Sage unter Inanspruchnahme eines stark vereinfachten Kontenplans und aller sich bietenden Buchungserleichterungen. Beide Alternativen sind sehr komplexe Sachverhalte. Du reitest derweil auf einer absurden satzungsmäßigen Bestimmung des Kontenrahmens herum. Was glaubst du könnten wir da besprechen? Meine Konzepte sind alle öffentlich zugänglich. Du bist bisher in keinem Punkt darauf eingegangen. Hast auch selbst ein Konzept nicht vorgelegt. Ich sehe auch nicht, dass meine Bemühungen auf fruchtbaren Boden fallen. Deshalb dürft ihr gerne auch weiterhin machen was ihr wollt, solange ihr meiner Gliederung nicht unmittelbar schadet. Dafür trage ich Verantwortung und die nehme ich auch wahr. --Albert Barth 12:32, 11. Okt. 2012 (CEST)


Hallo Albert,

ich stimme Dir zu und das habe ich auch nie bestritten, dass der Vorstand , insbesondere der Schatzmeister für den aufzustellenden Rechenschaftsbericht der Gliederung voll verantwortlich zeichnet. Ebenso ist unstreitig, dass der Bundesschatzmeister einer Partei für den Gesamtrechenschaftsbericht der Gesamtpartei verantwortlich ist. Ich darf auch nochmals betonen, dass jeder der das Amt des Schatzmeisters einer Gliederung oder der Partei übernimmt sich meiner Wertschätzung bewusst sein kann. Die unterschiedlichen Meinungen oder "Konzeptionen" sind mir wohl bekannt. Ich bitte aber um Verständnis, dass ich aufgrund meiner Funktion außerhalb der Partei in die Diskussion, welche strategische Konzeption die beste Lösung ist, mich nicht einbringen darf. Ferner darf ich nochmals darauf hinweisen, dass mir keine andere Partei bekannt ist, die innerhalb der Partei bei den Untergliederungen unterschiedliche Kontenrahmen und Kontenpläne bei der Buchführung verwendet. §24 Abs 9 PartG schreibt ausdrücklich nur die voranzustellende Zusammenfassung für den von der Gesamtpartei aufzustellenden Rechenschaftsbericht vor. ZU § 24 Abs 3 Satz 1PartG: "Vom Wortlaut her nicht eindeutig beantwortet ist dabei die Frage,ob Einnahmen, Ausgaben und Vermögen der nachgeordneten Gebietsverbände ebenfalls einzeln ausgewiesen werden müssen oder vielmehr nach Landesverbänden geordnet saldiert werden dürfen.Die Praxis der Bundestagsverwaltung lässt eine Saldierung ausweislich des durch sie zur Verfügung gestellten Musterberichts genügen. Weiter im Kommentar Lenski zu §24 unter Nr 23 , 24: Der Bundesschatzmeister "übernimmt auch durch seine obligatorische Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für die Zusammneführung der Rechenschaftsberichte."

Diese Handabung ersetzt sozusagen die Vorschriften der §§300ff HGB(Vollkonsolidierung), die der Gesetzgeber nicht in das Parteiengesetz übernehmen wollte (Bundestagsdrucksache 15/4246 Seite 7) und die das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in der "Gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer(WPK) und des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zum Bericht der Kommisssion unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung BT -Drs. 14 /6710 vom 19. Juli 2001 " gefordert hat. Dort heisst es unter 1.2. auf Seite 4 "Abgrenzung der berichtspflichtigen Einheit und Konsolidierung." U.E. sind die Abschlüsse der Gebietsverbände und ggf der sonstigen Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften auf konsolidierter Basis entsprechend den Vorschriften der §§ 300 ff HGB in den Jahresabschluss der Geamtpartei einzubeziehen. Dies sollte im Parteiengesetz klargestellt werden." weiter in dieser Stellungnahme: " ein überschaubarer Kontenrahmen für die Buchführung von Parteien kann zu weiteren Vereinfachungen führen." Also auch hier spricht sich die WPK und das IDW eindeutig für einen einheitlichen Kontenrahmen für die Gesamtpartei aus. Ich habe keine Empfehlung gefunden, wo eine Untergliederung einen eigenständigen Kontenrahmen haben soll. Die von der Bundestagsverwaltung in der Praxis gehandabte Saldierung erfordert einen einheitlichen Kontenrahmen und Kontenplan. Diese Praxis der Bundestagsverwaltung "ist daher sowohl mit dem Parteiengesetz als auch mit dem Grundgesetz vereinbar" ( siehe Lenski Rdnr 22 zu §24 PartG , so auch Jochum in Ipsen, aA Rixen in Kersten Rixen) Bei Einführung der §§ 300 HGB gäbe es ähnlich einem Konzernunternehmen einheitliche Kontierungsrichtlinien für den ganzen Konzern.In einem Konzern wäre die "Muttergesellschaft" schnell Pleite, wenn die "Tochtergesellschaften " machen könnten was sie wollten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die WPK und das IDW im Hinblick auf ihre Stellungnahmen, zu einem anderen Ergebnis kommen. Da eine Konsolidierung unterhalb der Landesverbände in der Praxis erfolgt und die Bestimmungen des §24 Abs 3 SAtz 1 und §24 Abs 9 PartG die Konsolidierung nicht genau regeln und deshalb gewisse Zweifel bestehen und auch nur bei den Piraten ein unterschedlicher Kontenrahmen und Kontenlan bei Bundespartei und Untergliederung verwendet wird, habe ich diesen Antrag für den Landesverband mitgestellt und unterstützt. Bei den Piraten kommen eben immer wieder interessante Themen auf ,die einem die Möglichkeit geben, in die Wissenstiefe zu gehen und ohne den Namen der Partei zu nennen die Möglichkeit eröffnen mit anderen Instituten und Parteien und Akademien in Kontakt zu treten. Ich bin auch Dir Albert dankbar , wenn Du noch einige Fundstellen, sei es Aufsätze oder Stellungnahmen zum Thema Kontenrahmen, Kontenplan für eine politische Partei findest und die mir mitteilen könntest. Ich bin ganz ehrlich, mich interessiert mittlerweile das Thema mehr als der § 3abs 5 im gestellten Antrag.

Viele Grüße

JosefJosef aus Bayern 23:10, 15. Okt. 2012 (CEST)


Hallo Josef,

du bist leider völlig auf dem Holzweg. Ich denke mal, keine ernst zu nehmende Partei hat so einen Schwachsinn in der Satzung stehen. Und die §§ 300 ff HGB gelten auch nicht für Parteien. Dass Wirtschaftsprüfer in einer Diskussion darauf Bezug nehmen ist doch ein normaler Vorgang, alles Theorie und mit Theorie kommen wir hier aber leider nicht weiter. Wir brauchen eine Lösung die umsetzbar ist und die auch von den Gliederungen akzeptiert wird. Ein Ermächtigungsgesetz ist sicher nicht so im Sinne der Piratenpartei.

Es steht natürlich außer Frage, dass eine funktionierende Verwaltung einen einzigen Kontenrahmen hat. Dass aber ein Konzern in jeder Gesellschaft den gleichen Kontenrahmen hat, ist ein Treppenwitz. Einen einheitlicher Kontenrahmen in der Piratenpartei kann man als Fun-Fact anstreben, einen misslungenen Kontenrahmen mit einer nicht funktionierenden Verwaltungslösung aber in der Realität sicher nicht durchsetzen.

Kontonummern werden für den Jahresabschluss nicht gebraucht und wer sie dennoch gerne lesen möchte, der wird meiner Lösung wohl zustimmen müssen. In unserem Rechenschaftsbericht sind die einzelnen Positionen mit den Kontonummern des SKR 49 und gleichzeitig mit denen des Bundeskontenrahmens versehen - aber das gibt es in deiner theoretischen Welt ja nicht. --Albert Barth 00:50, 16. Okt. 2012 (CEST)


Hallo Albert,


"Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie" (Immanuel Kant). Es freut mich , dass Du nun den Kontenrahmen und Kontenplan der Bundespartei verwendest und in Deinem Rechenschaftsbericht, das hat ja im Bericht 2011 gefehlt, den Kontennachweis entsprechend dem Kontenrahmen und Kontenplan erstellt hast. Du kannst ja nach wie vor die Buchführung doppelt erstellen, auf dem Vereinskontenrahmen SKR49 und auf dem Kontenrahmen und Kontenplan der Bundeswpartei.DAS bleibt Dir ja unbenommen. Du hast offensichtlich noch keine Satzung einer anderen Partei gelesen. In der CDU Satzung enthalten die Vorschriften der §§ 21 bis 26 ( schreibe ich jetzt hier nicht ab , sind einege Seiten) und in § 30 Abs 3 Beitragsordungg der CDU entsprechende Folterinstrumente um die Einheitlichkeit herzustellen.Da ist die Vorschrift des § 3 Abs 5 in diesem Antrag ein Weichspüler.Beispiele aus anderen Satzungen erspare ich mir. ich bin es mittlerweile Leid, immer wieder Behauptungen zu widerlegen , die den Tatsachen eindeutig widersprechen. Nichts für Ungut.

JosefJosef aus Bayern 09:46, 17. Okt. 2012 (CEST)


Josef, deine Beiträge sind wirklich nicht von hoher Qualität, um nicht Bullshit zu sagen. Ich buche nicht mit dem Bundeskontenrahmen, ich buche weiterhin wie bisher mit dem Kontenrahmen SKR 49. Das kannst du offensichtlich nicht ganz nachvollziehen und die Beitragsordnung der CDU schreibt einen Kontenrahmen ebenfalls nicht vor, im Gegenteil, sie gewährt den Untergliederungen in § 30 Abs. 2 Autonomie in der Organisation ihres Finanzwesens:

"(2) Die Organisation ihres Finanzwesens regeln die nachgeordneten Verbände, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen in eigener Verantwortung, soweit ihnen ein entsprechendes Satzungsrecht zusteht."

Satzungsrecht haben bei der CDU alle Untergliederungen bis zu den Kreisverbänden. Ortsverbände nicht. Von der Verpflichtung zu einem bestimmten Kontenrahmen, den sich der Schatzmeister einer übergeordneten Gliederung frei auswählen kann, steht im CDU-Statut, wie es auch zu erwarten war, nichts.

Übrigens, alle eure Anträge in der Antragsfabrik sind für die Tonne. Nicht einer ist nötig und entgegen euren Behauptungen auch nicht "gesetzeswidrig". Für den Zirkus den ihr hier veranstaltet habe ich nur zwei Erklärungen: Entweder den Verkauf deines Buches mit oberflächlichen theoretischen Inhalten zu fördern - dieses Buch wird ja von Thomas auch schon auf der Verwaltungsliste protegiert - oder der Partei insoweit zu schaden, dass wichtige programmatische Anträge auf den Parteitagen eurem Satzungsgetrolle zum Opfer fallen.

Für mich ist die Diskussion mit euch jetzt beendet. --Albert Barth 12:29, 17. Okt. 2012 (CEST)

jedesmal höchst amüsant, Albert! Zunächst einmal zitierst du nur zu deinen Gunsten, denn §30(1) "Finanz- und Beitragsordnungen der nachgeordneten Verbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Beschlüssen der Bundesorgane nicht widersprechen." Es steht eben nicht jedes Detail in der Satzung.
schön, dass du alles besser weist als der Parteitag. vielleicht sollten wir tatsächlich so ein "Ermächtigungsgesetz", von dem du ständig redest, einbringen, damit du endlich Diktator werden kannst und wir diesen lästigen Parteitag nicht mehr brauchen? ... Vielleicht ist dir auch aufgefallen, dass ich auch Co-Antragsteller der meisten Programmanträge bin und die SÄA nur eingebracht habe, weil es sonst kaum andere Anträge gibt. Von einem Thomas, der ein Buch protegiert, weiss ich nichts - ich bin auf keiner Verwaltungsliste. --Thomas 13:57, 17. Okt. 2012 (CEST)


* Argument 2
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