BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Ämterkumulation

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.3 von Thomas, Josef aus Bayern.

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Titel = Ämterkumulation
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Thomas, Josef aus Bayern
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt A: §13
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschließen, in Abschnitt A §13 den Satz 1 als eigenständigen Absatz zu formulieren und folgenden Absatz hinzu zu fügen und entsprechend zu nummerieren:

neuer Absatz in §13

Ämterkumulation liegt vor, wenn ein Mitglied mehr als eines der folgenden Ämter erlangt:

  • auf Dauer angelegtes auf Wahl beruhendes Parteiamt;
  • Mandat in einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft;
  • Regierungsmitglied oder kommunaler Wahlbeamter.

In diesem Fall ruhen jene von dem Mitglied ausgeübte Parteiämter in Gliederungen solange, bis deren Mitgliederversammlung die Zulassung der Ämterkumulation des Mitglieds explizit im Einzelfall beschlossen hat. Eine Wahl zu einem Parteiamt bei vorheriger Bekanntgabe aller anderen in Satz 1 genannten Ämter gilt als Zulassung der Ämterkumulation.

Begründung

Abschnitt A: §4 (1) Satz 4 der Bundessatzung "Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt." legt nicht klar fest, was unter Ämterkumulation zu verstehen ist und welche Gliederung dies zulassen soll. In diesem Antrag wird eine klarere, möglichst sinngemäße Definition getroffen. Eine Diskussion von Trennung von Amt und Mandat ist explizit nicht Gegenstand des Antrag und soll wie bisher im Einzelfall den Gliederungen überlassen werden.

Es gibt verschiedene Definitionen und Interpretationen von Ämterkumulation, z.B. "gleichzeitiges Wahrnehmen von verschiedenen öffentlichen Ämtern und Mandaten auf politischer und/oder wirtschaftlicher Ebene." (Wikipedia). Ein Amt kann u.a. parteiintern (z.B. Vorstand, Kassenprüfer, Versammlungsleiter), öffentlich (Bürgermeister, Minister, Bundeskanzler, Notar, Wirtschaftsprüfer, Richter, Schöffe, Wahlhelfer), Beruf (Beamter) und Ehrenamt (Vereinsvorstand) sein. Die Intention der bisherigen Regelung ist vermutlich, im Einzelfall entscheiden zu können, ob ein Amtsträger genügend Zeit hat, ein Parteiamt mit seinen anderen Ämtern zu vereinen. Es ist davon auszugehen, dass nicht die Ausübung aller o.g. Ämter einer expliziten Zulassung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Da jedoch §15 der Bundesatzung explizit Parteiämter nennt, kann davon ausgegangen werden, dass hier nicht nur Parteiämter gemeint sind.

In der neuen Formulierung wurde die Unvereinbarkeit nur auf die dauerhaften Parteiämter (also nicht Versammlungsleiter etc) und öffentlichen Ämter in Exekutive und die Legislative beschränkt. In der bisherigen Regelung war nicht klar, welche Konsequenzen eine Ämterkumulation hat (Ordnungsmaßnahme, Verlust des Parteiamtes?) und welche Gebietsverbände zustimmen müssen (alle? nur der, der ein neues Amt verleiht? nur die, in denen bereits ein Amt ausgeübt wird?). Mit diesem Antrag ruhen bei weiterer Kumulation unmittelbar die jeweiligen anderen Parteiämter, sofern nicht ein expliziter Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung vorliegt. Dieser kann vorab oder nachträglich gefasst werden und damit das Amt wieder ausgeübt werden. Werden vor der Wahl in ein Parteiamt alle anderen Ämter angegeben, so gilt die Wahl als explizite Zustimmung zu der Kumulation. Somit kann jede Gliederung entscheiden, ob sie dem Amtsträger unter den veränderten Umständen die Mehrfachbelastung zutraut.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Josef aus Bayern 21:48, 6. Okt. 2012 (CEST)
  2. --Thomas 21:49, 6. Okt. 2012 (CEST)
  3. atomium2012
  4. Achim Mönch Zustimmung vorbehaltlich der Annahme des Antrages "Handlungsunfähigkeit von Untergliederungen"
  1. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

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