BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Trennung von Parteiamt und Bundestagsmandat

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von PiratAndi.

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Titel = Trennung von Parteiamt und Bundestagsmandat
Änderungsantrag Nr.
S11
Beantragt von
PiratAndi
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / §13
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, dass in §13 der Satzung des Landesverbands Bayern aufgenommen wird: "(3) Es ist ausgeschlossen, dass eine Person gleichzeitig ein Mandat des deutschen Bundestages und ein Amt im Landes- oder Bezirksvorstand wahrnimmt."

Begründung

Mitglieder des deutschen Bundestages sollten während der Sitzungswochen (mindestens 20 Wochen pro Jahr) in Berlin sein. Zumindest während dieser Zeit stehen sie für Aufgaben im Landes- bzw. Bezirksverband nicht zur Verfügung. Es ist demnach unmöglich, gleichzeitig eine gute Arbeit als Bundestagsabgeordneter und als Landes- bzw. Bezirksvorstand abzuliefern. Es ist besser, diese Aufgaben werden von zwei verschiedenen Personen übernommen, die sich in das jeweilige Mandat bzw. Amt voll reinknien, als von einer Person, die beide Sachen jeweils halbherzig macht.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. KPMoeller
  2. Thomas Weigert 12:41, 16. Aug. 2012 (CEST)
  3. Werner Steppuhn
  4.  ?
  5. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Astrid Steinmann
  2. DrHalan 15:17, 16. Aug. 2012 (CEST) (sollte der Versammlung freigestellt sein wen sie wählen)
  3. Das-leben-ist-schoen
  4. Michael Bachinger [es sollte der Versammlung freigestellt sein wen sie wählen)
  5. Albert Barth 16:17, 17. Aug. 2012 (CEST)
  6. Thomas
  7. CEdge
  8. Volkerm 11:32, 21. Aug. 2012 (CEST)
  9. Daniel Seuffert
  10. Dominik 'Pinny' Kegel
  11. Umrath
  12. Django 19:36, 27. Aug. 2012 (CEST)
  13. Thomas Mayer
  14. Roland Köhler 22:38, 1. Sep. 2012 (CEST)
  15. JanB (Abgeordnete haben ne Bahncard 100 und viele Termine auch im Wahlkreis, sie sind also kaum wesentlich stärker terminlich eingeschränkt als manche Berufstätige)
  16. Christian Baumeister (Chris),
  17. Naabpirat 16:13, 7. Sep. 2012 (CEST) Und wenn ich nach Baden-Württemberg umziehe, dann kann ich wieder Amt und Mandat vereinen? Für mich ein deutliches Thema für einen BPt.

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Grundsätzlich finde ich die Idee gut, habe aber einige Fragen:
    • Was ist mit Mitgliedern des Bundesvorstands?
    • Wie soll die praktische Umsetzung dieses Ausschlussprinzips aussehen? Müssen die Vorstände der jeweiligen Gliederung dann sofort nach einer möglichen Wahl in den Bundestag zurücktreten? Christoph
  • Das entscheidet im Einzelfall der Parteitag gemäss Bundessatzung §4(1) "Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt." --Thomas 23:05, 14. Aug. 2012 (CEST)
    • Die Regelung des § 4 I 4 Bundessatzung regelt nur die Ämterkumulation auf ebene der betreffenden Gliederung. Die Kumulation von Ämtern unterschiedlicher Gliederungen ist heute schon jederzeit möglich. --Albert Barth 16:52, 17. Aug. 2012 (CEST)
      • Wie kommst Du auf diese Interpretation? In der Bundessatzung steht ja nicht explizit, welche Ämter und welche Kombinationen genau gemeint sind. Ich frage mich sogar, ob Mandate nicht ebenfalls darunter fallen. --cmrcx 23:28, 17. Aug. 2012 (CEST)
        • Richtig, weil das nicht explizit so da steht. Der allgemeine Grundsatz ist, dass Personen mehrere Ämter gleichzeitig ausüben dürfen. Dort, wo das nicht der Fall sein soll, muss das ausdrücklich vorgeschrieben sein, beispielsweise in § 11 II 3 PartG: "Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben." Will also eine Gliederung von der allgemeinen Norm abweichen, muss sie das klar regeln. --Albert Barth
  • Die Idee finde ich sehr gut, da ich grundsätzlich gegen Ämterkummulution bin. In der Bundessatzung s.o. ist es auch ganz klar beschrieben. Die Wahrscheinlichkeit, das ein Pirat das Direktmandat in Bayern gewinnt, geht gegen Null. Daher ist das Augenmerk auf die Aufstellungsversammlungen für Bundes-, Landes- und Bezirkslisten zu richten. Um eine Ämterkummulution zu vermeiden, müsste dann hier unter den Bewerbern der Plätze 1-10, kein Vorstandsmitglied (egal welcher Ebene), zu finden sein. Oder wann soll darüber entschieden werden? Thomas Weigert 07:20, 15. Aug. 2012 (CEST)
  • Wir sind eine kleine Partei. Wir haben ein paar Leute die sich richtig rein hängen. Wir sind im Internetzeitalter. Ich sehe keinen Grund warum jemand der im Bundestag sitzt nicht auch Vorstandstätigkeiten übernehmen können sollte. Die Erfahrung bisher zeigt, dass wenn Leute "massiv überlastet" sind oder ihrer Tätigkeit nicht mehr ausreichend nachkommen können, dass sie intelligent genug sind dann selbständig zurück zu treten (oder bei der nächsten Wahl nicht mehr anzutreten). Und im letzten Fall hat ja ein Parteitag die Möglichkeit Leute mit Mandat nicht mehr in den Vorstand zu wählen. Warum sollten wir uns hier unnötig Regeln auferlegen die mehr Probleme als Nutzen bereiten. --Das-leben-ist-schoen 20:24, 16. Aug. 2012 (CEST)
  • Jeder, der neben einem Parteiamt auch ein Vollzeitmandat in einem Parlament betreiben will, überschätzt sich maßlos und ist m.E. nicht für eine nachhaltige politische Arbeit geeignet. Aber es wird Piraten geben, die sich das trotzdem zutrauen und dann beide Aufgaben nicht ausreichend erfüllen werden können. Da die Piraten ja nicht besonders gut im Übernehmen von anderweitig bewährten Regelungen sind, gehe ich davon aus, dass diese Erfahrung erst selbst gemacht werden muss bzw. ich hoffe auf die Einsicht der wahlberechtigten Piraten bei Parteitagen… — Das klingt jetzt zwar zynisch, aber da mittlerweile wohl jeder Vorstand ausreichend besetzt ist und mögliche Landeslisten auch sicherlich ausreichend Reserven haben, sind die Auswirkungen im worst-case regional bzw. auf eine Person beschränkt. Auch muss man erst ein Mandat erlangen um in solche Probleme zu stolpern. Ob man danach sofort zurücktritt, oder vielleicht auf einem sowieso zeitnah folgenden Parteitag für das Amt nicht mehr antritt, sollte man auch nicht pauschal regulieren müssen, oder doch? Roland Moriz


Dieser Antrag dürfte sich aufgrund § 4 Satz 3 der Bundessatzung erübrigen.

 §4 Satz 3 " Rechte und Pflichten der Piraten " lautet:

"Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt."

Nach dieser Regelung ist eine Ämterkumulation ausgeschlossen und nur dann zulässig,wenn die Mitgliederversammlung der Gliederung im konkreten Einzelfall explizit eine Ämterkumulation beschliesst.

Der Begriff Amt wird in Deutschland in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich definiert. Auch in der parlamentarischen Demokratie gibt es die Bezeichnung "Regierungsamt" oder z. b. den Ausdruck die "Regierung im Amt lassen". Eine Unterscheidung in § 4 Satz 3 der Bundessatzung zwischen Parteiamt und öffentlichen Amt ist ausdrücklich nicht vorgenommen worden. Dafür aber sehr wohl in § 15 der Satzung. Hier ist ausdrücklich durch Überschrift "Parteiämter" eine Abgrenzung gewählt worden. Also kannte man den Unterschied zwischen Amt als Oberbegriff allumfassend auch politische Ämter und den engeren Begriff Parteiamt und wählte aber trotzdem in §4 Satz 3 den allumfassenden Begriff. § 15 entspricht übrigens wörtlich auch dem § 15 aus der Satzung der Partei "Die Partei" der Satzung. Es ist auch auffällig, dass andere Teile und die Gliederung der Satzung mit der Satzung der Partei "Die Partei" wörtlich übereinstimmen. Nur dies am Rande. Aber in § 4 Satz 3 der Satzung ist nun mal eine Regelung getroffen worden, die vom Wortlaut sehr eindeutig ist und lediglich Streit über den Begriff Amt zulässt. Da aber gerade die Bundessatzung beide Begriffe "Amt " und "Parteiamt" verwendet und hiermit ausdrücklich einen Unterschied selbst aufstellt, lässt die Auslegung eigentlich nur den Schluss zu, dass der Begriff "Amt " weiter zu fassen ist, als der Begriff "Parteiamt". Was, so frage ich mich, ist ausser einem "Parteiamt" noch ein "Amt"???? Das Amt des Oberbürgermeisters sehr wohl und dies ist eindeutig ein gewähltes politisches Amt. Also wollte man auch politische gewählte Ämter in § 4 Satz 3 der Satzung ausdrücklich bestimmt haben. Es steht auch nicht in § 4 Satz 3 eine "Parteiämterkumulation" entsprechend dem Begriff in § 15 "Parteiämter", sonder "Ämterkumulation". Ein objekiv Dritter müsste die Satzung eben so auslegen. Für diese Auslegung spricht auch, dass Satzungen anderer Parteien sehr wohl auch zwischen "Parteiamt" und "Wahlamt" unterscheiden und dies in ihren Satzungen definieren, weil eben der Begriff "Amt" allumfassend ist. Wenn nun Piraten behaupten mit "Ämterkumulation " ist die "Parteiämterkumulation" gemeint, so ist dies eine subjektive Auslegung und beseitigt nicht die "missverständliche" Fassung des § 4 Satz 3 der Bundessatzung. Die Problematik ist damit nicht bereinigt. Ich hatte bis dato über diesen problematischen Punkt in der Satzung geschwiegen, denn ich wollte nicht schon wieder ein brisantes Thema, ähnlich wie das Thema "Schatzmeister" ansprechen, weil ja viele bei den Piraten der Meinung sind, satzungsrechtliche Belange sind "Unsinn" und man ist dann bei den Piraten gleich ein "Troll" und mich derartigem auszusetzen habe ich nicht nötig. Dafür ist mir meine wertvolle Zeit zu Schade. JosefJosef aus Bayern 08:17, 22. Aug. 2012 (CEST)

  • die Bundessatzung muss dringend nachgebessert werden, den demnach verbietet die Partei die Übernahme eines Parteiamts (Vorstand, möglicherweise selbst Kassenprüfer etc) sofern die Person irgendein anderes Amt (neben innerparteilichen auch Mandate, sogar Ehrenämter im externen Verein) inne hat und dies nicht von der Mitgliederversammlung (welche? alle beteiligten Parteigliederungen?) genehmigt ist. Andernfalls müsste jemand, der ein Mandat erlangt umgehend vom Parteiamt zurücktreten. Eigentlich müsste das schon bei der Aufstellung geklärt werden, weil auch die Wähler wissen wollen, ob einer dann Parteiamt verliert oder Mandat aufgibt. --Thomas 12:53, 22. Aug. 2012 (CEST)