BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Sinn wirtschaftlicher Tätigkeit

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von MarcoZ.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik.

Änderungsantrag Nr.
WG02
Beantragt von
MarcoZ
Programm

Wahlprogramm Bayern 2013

Schlagworte Pro
Schlagworte Contra
Beantragte Änderungen

Der bayerische Landesparteitag möge folgenden Text als Programmantrag verabschieden. Ergänzend zu diesem Antrag wird hiermit ein Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag) auf Auszählung gestellt, um festzustellen, ob dieser Antrag als Programmantrag oder als Positionspapier angenommen werden kann.

Text:
Der bayerische Landesverband der Piratenpartei vertritt den Standpunkt gemäß der bayerischen Verfassung Artikel 151, dass die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl dient, insbesondere der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesondere alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtwidrig und nichtig.

Begründung

Da heutzutage demokratische Institutionen und Prinzipien immer weiter ausser Kraft gesetzt werden, macht es Sinn, sich explizit zur bayerischen Verfassung zu bekennen und für das Gemeinwohl zu positionieren.






Antrag

Programmanträge an den Landesparteitag sollten für Landes-Themen gestellt werden. Es können aber durchaus auch Anträge einer Art sein, welche Landes-, Bundes- oder EU-Angelegenheiten zum Thema haben. Bei Annahme werden diese dem Bundesparteitag vorgelegt, Antragsteller ist dann das Landesverband Bayern.

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Marian Ohneschuh Populistisch? Vielleicht aber es scheint in unserer politischen Landschaft nötig zu sein, Sachen zu sagen, die eigentlich klar sein sollten (wie z.b. auch "Atomkraftwerke sind unsicher" oder "Korruption gefährdet die Demokratie")
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. cmrcx
  2. Thomas
  3. Roland Moriz (auch hier: Populistischer Populismus ist populistisch -_-)
  4. ValiDOM (keine Auswirkungen - also Populismus pur)
  5. wigbold ->#
  6. Ron
  7. Volkerm Ich empfehle ja alle Anträge des Antragstellers abzulehnen...
  8. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Die bayerische Verfassung hat historisch bedingt etwas von Folklore und darf nicht streng wörtlich ausgelegt werden.

So ist auch die Pflicht zur Arbeit im Dienste der Allgemeinheit bestimmt.

Art. 166 (3) " Er (Jedermann) hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen."

Also bitte nicht die Verfassung als Argument heranziehen. Auch und gerade in Bayern ist Profitstreben erlaubt.

Weitere Folklore: Art 110 (2): "Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden." Frank & Frei


Man kann initial bemerken, dass die "Zwecke"[1] im Antragstitel zum "Sinn" werden. "Beweggründe  
zielgerichteter Tätigkeiten" (Zwecke) werden zur "auf _einen_Zweck_ ausgerichteten Bedeutung" (Sinn), 
bestimmen also gerichtet die Wahrnehmung der Menschen. Man kann auch sagen: "Der Zweck heiligt die 
Mittel."

Im Grunde entsteht so eine politische Religion, die den "Sinn wirtschaftlicher Tätigkeit" bestimmt, 
wie andere Religionen den "Sinn des Lebens" als Zweck bestimmen (wollen).

Da jedoch ein Mensch gern planvoll seinen (notwendigen) Bedarf deckt, - also /wirtschaftet/ - wird der 
Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" zur Lebensbedingung, d.h.: Wer den "Sinn wirtschaftlicher 
Tätigkeit" bestimmt, bestimmt auch den "Sinn des Lebens" wie auch den "Zweck des Lebens".

Man kann durch die Antragstellung gut erkennen was eine /sinnvoll/ d.h. an einem Zweck ausgerichtete 
Wahrnehmung bewirkt:

Im Antrag werden die im Art 151 vorstehenden _innerhalb_der_Zwecke_ geltenden Bedingungen sinngemäß  
ignoriert:

  1 Die "Vertragsfreiheit"
  2 Die "Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft
    und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen
    in der Wirtschaft"
  3 Die "Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen(!)
    Forderungen des Gemeinwohls."

Dass diese Bedingungen innerhalb des Zweckes "Gemeinwohl" gerade durch die bayrische Verfassung 
bestimmt sind, wird also sinngemäß vom Antragsteller ignoriert.

Übrig bleibt ein nahezu leerer Zweck "Gemeinwohl", der nun _sinngemäß_ "Rechtsgeschäfte" als  
"gemeinschädlich und unsittlich" bestimmen will.

Aus der so beantragte grundsätzliche /Vernichtung/ des "Einzelnen" und des "Nächsten", sowie die  
Unterordnung des "Bewohners"[2] unter das staatlich bestimmte Gemeinwohl, seine bestimmte soziale 
Nutzbarkeit, die staatliche  Fürsorge, entwickelt nun die "AG Gemeinwohlökonomie" ihre Autorität und 
beansprucht sinnstiftend zu sein, und will so den Zweck "Gemeinwohl" bestimmen.

= Ökonomische Ethik =

Ökonomen sind verhinderte Utilitaristen. Ihr Ausgangspunkt sind
_individuelle_ Nutzenfunktionen, die für alle Menschen maximiert werden.[3]

Dieser implizite Nutzen jeder Ökonomischen Ethik steht jedoch im Gegensatz
zum Egalitarismus eines bestimmten Gemeinwohls.

Hier birgt die "Gemeinwohlökonomie" ein Paradoxon, da der Zweck der Gemeinwohl-Ökonome immer aus ihrem 
individuellen Nutzen resultiert.


= Gemeinwohl ist das Wohl Jedermanns =

Es macht also keinen Sinn "das Gemeinwohl" in einem Ökonomischen Kontext zu bestimmen, da der Nutzen  
immer ein individueller sein wird.

Ebenso macht es keinen Sinn, programmatisch den Wortlaut der Bayerischen Verfassung Art 151 
dahingehend zu ändern, dass die Bedingungen des Gemeinwohls "Der Einzelne" wie "der Nächste" wie  
"Vertragsfreiheit" oder "Berücksichtigung" als Bedingung für /das Gemeinwohl/ grundsätzlich entfernt  
werden.

Das "Gemeinwohl" ist das "Wohl Jedermanns" nach seinem individuellem Nutzen - Politik wie Staat kann  
lediglich die Grenzen dieses individuellen Nutzens bestimmen. Und das sind im Falle des Art 151 die  
Bedingungen 3 und 4.



= parallele ökonomische Systeme =[4]:

Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit, also auch _jede_ Ökonomie dient dem Gemeinwohl.

So kann man für das Gemeinwohl feststellen, dass unterschiedlichste ökonomische Lehren gleichermaßen 
Anwendung finden müssen.
Das geschieht grundsätzlich in durch freie vertragliche Gestaltungen innerhalb der bürgerlichen  
Gesellschaft.


Nach Artikel 151 leiten sich also folgende Aufgaben für Politik ab[5]:

1) das Vertragsrecht zu gestalteten,
2) Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und
   die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in
   der Wirtschaft wird grundsätzlich anzuerkennen!
3) Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen in den Grenzen
   der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen
   des Gemeinwohls anzuerkennen
4) Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle
   wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge als rechtswidrig und
   nichtig anzuerkennen.

Artikel 151 bestimmt also die grundsätzlichen Bedingungen für das Gemeinwohl verbindlich für Politik.


= Zurück zur AG Gemeinwohlökonomie =

Artikel 151 bestimmt die Bedingungen des Gemeinwohls klar.

Im Gegensatz zum Antrag WG02 ist das Gemeinwohl kein Zweck, sondern die Bedingungen des Gemeinwohls  
müssen Bestandteil des gesetzlich unbestimmten ökonomisches Zwecks sein.

D.H. jeder wirtschaftliche Zweck sowie ggf. Sinn dient dem Gemeinwohl, wenn er die in Art. 151  
bestimmten Bedingungen in sich respektiert.


= Am Schluss bleibt Lobbyismus =

Eine "AG Sexualökonomie" ist wie eine "AG Gemeinwohlökonomie" letztendlich Lobbyismus.

Der Gesetzgeber wie auch die PIRATEN darf sich davon nicht beirren lassen.

Und in diesem Sinne kann ich nur davor warnen, ausschließliche Grundsätze bestimmter /Ökonomien/ in  
das Grundsatzprogramm der PIRATEN aufzunehmen, oder inhaltlich modifizierte Artikel der Bayerischen 
Verfassung in Grundsatzprogramm zu übernehmen.

Gern können ökomomischen Lobbyisten öffentlich diskutieren oder mit ihren Geschäftspartnern ihrem  
Zweck genügende Verträge schließen. Gesetzgebende Politik muss jedoch Jedermann berücksichtigen, d.h. 
sie darf nicht durch gesetzlich manifestierte Grundsätze bestimmter Ökonomien deren vertragliche 
Gestaltungen bezogen auf andere wirtschaftlich polarisieren.

Im Klartext: Gesetzgebende Politik darf insbesondere nicht im wirtschaftlichen Kontext bestimmten 
Okonomien Vorteile einräumen.

wigbold
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