BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Geschlechtsneutralere Satzung

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von Benjamin Stöcker.

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Titel = Geschlechtsneutralere Satzung
Änderungsantrag Nr.
S06
Beantragt von
Benjamin Stöcker
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / Alle §
Beantragte Änderungen

Es werden folgende Änderungen an der Satzung des Landesverbandes Bayern beantragt: §1 Absatz (5) wird gestrichen. In §2 Absatz 2 wird das Wort "Piratenverzeichnis" durch das Wort Mitgliederverzeichnis" ersetzt. Das Wort "Piraten" wird durch "Mitglieder" in §4 Überschrift, § 4 Satz 1, Halbsatz 2 und Halbsatz 2, §9a Absatz 1 Satz 1, §9a Absatz 5 Satz 1, §9b Absatz 3 Punkt 2 Satz 1 und §11 Absatz 1 Satz 2 ersetzt.

Begründung

In unseren Grundsatzprogramm treten wir für die Gleichberechtigung aller Menschen ein, unserer Satzung Konzentriert sich aber auf ein Generisches Maskulin, ohne das dafür eine Sprachliche Not vor liegt. Das Mitglied ist rechtssicherer (Was bitte ist ein "Piratenverzeichnis?") und ermöglicht eine weitgehend geschlechtsneutrale Satzung ohne jegliche "Anpassung" der Deutschen Sprache. Die Verwendung des Wortes Mitglied ist in Satzungen aller Parteien üblich. Die Hervohebung der Bezeichnung der Parteimitglieder ist in Deutschland einzig bei den Piraten vorhanden.

Die Satzung nach der Änderung:

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) 1Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). 2Der Sitz des Landesverbandes und Ort der Landesgeschäftsstelle ist München.

(2) 1Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. 2Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern. 3Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. 4Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Bayern" ist zulässig.

(3) 1Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung. 2Den untergeordneten Gliederungen wird die Verkürzung auf "Piratenpartei" in Verbindung mit dem Gliederungsnamen erlaubt.

(4) 1Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Bayerns der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Bayern.

(5) 1Gestrichen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) 1Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Bayern.

(2) 1Der Landesverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) 1Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1Um eine Gleichbehandlung aller Mitglieder im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. 2Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

1Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 - Gliederung

1Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. 2Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

1Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen des Bundessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordnete Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) 1Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und der Vorstand.

(2) 1Für das Landesschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung.

§ 9a - Der Vorstand

(1) 1Dem Vorstand gehören sieben Mitglieder an: 2Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Generalsekretär und zwei Beisitzer.

(2) 1Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. 2Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Landesparteitag mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. 2Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) 1Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. 2Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. 3Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) 1Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) 1Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. 2Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) 1Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) 1Der Vorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. 2Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. 3Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. 4Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) 1Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 2Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. 3In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. 4Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einem unverzüglich einberufenem außerordentlichen Parteitag.

(11) 1Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) 1Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) 1Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. 2Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. 3Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag in Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) ein. 4Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 5Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) 1Ein außerordentlicher Landesparteitag wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. Der Vorstand ist handlungsunfähig.
  2. Ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Bayern beantragt es.
  3. Der Landesvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit.
  4. Fünf bayerische Bezirksvorstände beantragen es gemeinsam.

2Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. 3Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. 4In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.

(4) 1Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) 1Über den Landesparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(6) 1Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. 2Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. 3Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) 1Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. 2Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. 3Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. 4Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. 5Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) 1Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) 1Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. 2Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) 1Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 2Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.

(2) 1Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) 1Der Landesverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. 2Vom Landesparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Landtagswahlen verabschiedet werden. 3Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

1Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 13 - Parteiämter

1Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) 1Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.

(2) 2Nachgeordnete Gebietsverbände dürfen der Finanzordnung nicht widersprechen, sondern diese nur ergänzend regeln.

§2 - Mittelverwendung

(1) 1Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) 1Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: 2Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. 3Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.

(2) 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) 1Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu führen.

(4) 1Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) 1Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) 1Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.

(3) 1Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland sind bis zum 1. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres beim Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland einzureichen. 2Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland aufzunehmen.

(4) 1Werden Maßnahmen nach §31a Abs.1 PartG durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. 2Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. 3Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland festzulegende Geldstrafe verhängt.

(5) 1Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der §24, §26, §27, §28 PartG erfüllen.

(6) 1Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.

(7) 1Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§5 - Spenden

1Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.

§6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. 2Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.

(2) 1Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Landesverbandsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Umrath 14:48, 21. Aug. 2012 (CEST)
  2. Thomas (in der GO nachholen?)
  3. Benjamin Stöcker
  4. DrHalan 18:34, 23. Aug. 2012 (CEST)
  5. Django 19:33, 27. Aug. 2012 (CEST)
  6. Martin Schön...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. cmrcx
  2. ChB
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. CEdge
  2. Volkerm 17:06, 24. Aug. 2012 (CEST)
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Es ist ein Indentitätsmerkmal unserer Partei, dass wir uns nicht Parteifreunde, Genossen oder Mitglieder, sondern Piraten nennen. Das sollten wir nicht so einfach über Bord werfen. --cmrcx 15:53, 21. Aug. 2012 (CEST)
    • Zeige mir den Absatz in der SPD Satzung die dort nötig ist, damit sich die Genossen Genossen nennen! Wir uns nennen wird nicht durch die Satzung geregelt, das ist totale blödsinnige Argumentation Benjamin Stöcker
      • Ich glaube, dass die Bezeichung "Pirat" für die Identität der Piratenpartei deutlich wichtiger ist, als die Bezeichnung "Genosse" für die SPD. Die SPD macht ihre Identität eher an anderen Sachen fest. Deshalb halte ich es für angemessen, dass wir uns auch in der Satzung so nennen, auch wenn das natürlich nicht in der Satzung geregelt werden muss. --cmrcx 16:43, 21. Aug. 2012 (CEST)
        • Ich stimme cmrcx hier zu. Mitglieder hat der ADAC, aber wir sind Piraten. Und nach meiner Dafürhalten beinhaltet der Plural "Piraten" Mitglieder, Ohneglieder und Eichhörnchen. ChB
  • Wenn wir die deutsche Sprache geschlechtergerechter oder geschlechtsneutraler machen wollen, was ich durchaus befürworte, dann sollten wir dafür ein sinnvolles und in sich stimmiges Konzept entwickeln. Eine solche Umbenennung in der Satzung hingegen wird da nichts bewirken. Sie kann noch nicht einmal einen Anfang darstellen, da es ja kein weiteres Konzept gibt. In der deutschen Sprache alle Wörter, die maskulin sind, durch andere zu ersetzen, die feminin oder neutrum sind, ist jedenfalls nicht möglich. Denn bei den allermeisten Wörtern gibt es kein entsprechendes Äquivalent. Wir müssten uns einen komplett neuen Wortschatz bauen. --cmrcx 15:53, 21. Aug. 2012 (CEST)
    • Verstehe: Diskriminieren wir wo es nicht nötig ist, weil wir nicht alle Diskriminierung morgen beseitigen können. :-) Benjamin Stöcker
      • Woran machst Du fest, wo es nötig ist und wo nicht? Offensichtlich hältst Du es nicht überall für unnötig, sonst hättest Du ja auch eine Umbenennung der Partei vorgeschlagen. Und genauso halte ich es eben auch hier nicht für unnötig, wegen dem Identitätsmerkmal. --cmrcx 16:43, 21. Aug. 2012 (CEST)
  • Warum die Bezeichnung "Pirat" nicht rechtssicher sein soll, kann ich nicht nachvollziehen. Dafür steht ja extra in §5 (1) der Satzung, dass damit die Mitglieder bezeichnet werden. Wenn wir diesen Absatz wie hier gefordert streichen, dann könnte es schon eher ein Problem geben, weil die Bezeichnung überall sonst ja dann immer noch drin steht. Dann müssten wir schon jedes Vorkommen ersetzen, zumindest in allen Satzungen und GOs von Untergliederungen. --cmrcx 16:54, 21. Aug. 2012 (CEST)
  • Bin nicht direkt dagegen, sehe aber auch keinen substanziellen Nutzen darin. Eventuell erschlägt die Änderung diese sinnlosen Geschlechter-Satzungs-Diskussionen, andererseits finde ich auch die jetzige Lösung in der Satzung inhaltlich ok. CEdge
  • Die Bundessatzung steht dem entgegen: § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet "(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet." Ea3321 16:54, 23. Aug. 2012 (CEST)
    • Der § in der Satzung bezieht sich nur auf die Satzung selbst, das heißt eigentlich nur auf die Bundessatzung. Er schreibt nicht vor, dass alle das so zu tun haben. Er schreibt auch nicht vor, das die Landessatzung das zu tun hat. Die Bundessatzung sowie die Landessatzung schreiben bereits jetzt schon öfter von "mitglied" und "mitgliedsrechten" z.B. ohne das die entsprechenden sätze ungültig wären. Benjamin Stöcker
      • Die Regelungen in der Satzung beziehen sich natürlich nicht nur auf die Satzung selbst. Dort ist beispielsweise auch der Parteiname festgelegt, der gilt ebenfalls nicht nur in der Satzung. --cmrcx 17:22, 26. Aug. 2012 (CEST)
        • Die Satzung schreibt nicht vor, das wir uns Piraten zu nennen haben außerhalb dieser Satzung Benjamin Stöcker
          • Nein, das behaupte ich auch nicht. Aber sie hält fest, dass dies die offizielle Bezeichnung ist. --cmrcx 20:15, 26. Aug. 2012 (CEST)
    • Die Person, die diesen Satz in der BS verbrochen hat, hat der Partei schon genug Zeit und Energie gekostet. Solche absurden Nabelschau-Diskussionen wären gar nicht erst zustande gekommen. Eine Satzung regelt nur die Parteiinterna. Parteiengesetz und BGB sprechen von "Mitgliedern". Dieser Begriff ist allgemein und auch in der Satzung gültig. Ob man zusätzlich noch intern in der Satzung einen anderen Namen verwendet, macht überhaupt keinen Unterschied. --Thomas 15:41, 24. Aug. 2012 (CEST)
  • Tipp: bitte ersetze "Das Wort "Piraten" wird durch "Mitglieder" in §4 Überschrift, § 4 Satz 1, Halbsatz 2 und Halbsatz 2, §9a Absatz 1 Satz 1, §9a Absatz 5 Satz 1, §9b Absatz 3 Punkt 2 Satz 1 und §11 Absatz 1 Satz 2 ersetzt." durch "In der Satzung sollen alle restlichen Vorkommen der Einzelworte "Piraten" durch "Mitglieder" ersetzt werden." Dadurch werden auch SÄA berücksichtigt. --Thomas 23:31, 30. Aug. 2012 (CEST)
    • Und "§ 4 Satz 1, Halbsatz 2 und Halbsatz 2" ist natürlich Unsinn. Aber die Frist ist ja inzwischen abgelaufen. --cmrcx 12:06, 4. Sep. 2012 (CEST)