BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Feiertagsgesetz

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Positionspapier für den BY:Landesparteitag_2012.1 von Dietrich Jaser.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.1/Antragsfabrik.

Positionspapier Antrag Nr.
P23
Beantragt von
Dietrich Jaser
Titel 
Lockerung des Feiertagsgesetzes
Antrag

Die Piratenpartei Bayern fordert nachdrücklich eine Lockerung des Bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) dahingehend, dass Bildungsveranstaltungen, die der beruflichen oder privaten Bildung oder Fortbildung, dienen, an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich erlaubt werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Veranstaltungen der Volksbildung, Kunst oder Wissenschaft handelt, ob es sich um freiwillige oder Pflichtfortbildungen handelt und ob diese von privaten, gewerblichen, kirchlichen oder öffentlichen Trägern veranstaltet werden.

Begründung

Nach Art. 2 des Bay. Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, kurz Feiertagsgesetz – FTG genannt, sind an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist Das FTG enthält selbst einige Ausnahmen, jedoch keine Ausnahme für Bildungsveranstaltungen, die nicht der Volksbildung dienen. Die üblichen Wochenendseminare der politischen Stiftungen z.B. sind damit überall erlaubt, nicht aber berufliche Fortbildungsveranstaltungen, die überwiegend bestimmte Teilnehmerkreise ansprechen.

Zulässig ist dem gegenüber aber der Betrieb von Autowaschanlagen. Der Betrieb von Videotheken ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn dort kein Personal beschäftigt wird (welches jedoch ohnehin durch das Arbeitszeitgesetz geschützt ist). Der an- und abfahrende Verkehr stört die Gerichte dabei nicht. Bei den Bildungsveranstaltungen, die nicht der Volksbildung sondern z.B. der beruflichen Fortbildung dienen, unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob die Veranstaltungen in privaten/gewerblichen Räumen oder in Gaststätten/Hotels stattfinden.

Das bay. Staatsministerium des Innern stand bis zum Jahre 2008 auf dem Standpunkt, dass gewerblich durchgeführte berufliche Fortbildungsveranstaltungen zulässig sind, wenn sie in Gaststätten oder Hotels durchgeführt werden und sich der Teilnehmerkreis aus Hausgästen zusammensetzt. Zwischenzeitlich hat das Ministerium aber ein Kehrtwendung vollzogen und will solche Veranstaltungen verbieten, wobei es die öffentliche Bemerkbarkeit u.a. bereits daraus herleitet, dass der Veranstalter seine Veranstaltung bewirbt. Tut er dies im Internet, sei die öffentliche Bemerkbarkeit bayernweit (eigentlich weltweit) gegeben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

Nicht wenige berufliche Fortbildungsveranstaltungen dauern von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend oder eine ganze Woche von montags bis freitags und schließen nicht selten Feiertage ein, die in einer solchen Woche liegen. Die vom Bay. Staatsministerium des Innern neuerdings angewandte Praxis bedeutet, dass solche 2 1/2-tägigen Wochenendfortbildungen oder Fortbildungen in Wochen mit Feiertagen, die von Selbstständigen gerne genutzt werden, weil sie dabei weniger Arbeitstage verlieren, in dieser Form nicht mehr stattfinden können. Diese Haltung und das Verbot, Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchzuführen, wenn diese nicht der „Volksbildung“ dienen, sondern überwiegend bestimmte Teilnehmerkreise wie z.B. Handwerker, Vertreter, Fahrlehrer, Rechtsanwälte oder Steuerberater angesprochen werden, ist nicht mehr zeitgemäß und stellt insbesondere in Zeiten erhöhten Bildungsbedarfs eine unerträgliche Gängelung der fortbildungswilligen Bürger dar.

Welchen Unterschied macht es für die in Ihrer Sonntagsruhe zu schützenden Bürger, ob sich jemand z.B. als angehender Rechtsanwalt z.B. für einen sonntäglichen Rhetorikkurs einer politischen Stiftung (Volksbildung) oder z.B. für ein sonntägliches Seminar „AGB-Vorschriften im Arbeitsrecht“ eines gewerblichen Anbieters entscheidet? Von beruflichem Nutzen sind beide. Die Sonntagsruhe anderer bleibt ungestört.

Der Schutz der Arbeitnehmer wird durch eine Lockerung keinesfalls beeinträchtigt, weil das Arbeitszeitgesetz durch eine Änderung des Feiertagsgesetzes nicht tangiert wird. Das heißt, der Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer nicht anweisen, (Pflicht-) Fortbildungen an Sonn- oder Feiertagen zu absolvieren. Auch der Veranstalter darf an Sonn- und Feiertagen selbstverständlich nur selbstständige oder freiberufliche Lehrkräfte, nicht aber seine Arbeitnehmer einsetzen.

Die Abgrenzung der "Volksbildung" zur "Bildung" erfolgt willkürlich, eine verbindliche Definition des Begriffes der Volksbildung seitens der Rechtsprechung ist bisher nicht erfolgt. Die einfachste Lösung wäre daher, den Ausnahmenkatalog des Art. 2 Abs. 3 des FTG um Bildungsveranstaltungen generell zu erweitern.

Info:
Art. 2 FTG lautet:
Art. 2 - Schutz der Sonn- und Feiertage
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten
1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
3. Treibjagden.
(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht
1. für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
2. für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
3. für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
4. für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden,
5. für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen - ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag - ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.
(4) 1 Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. 2 Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. 3 Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.

URL zum Volltext des FTG: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FeiertGBYrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs






Antrag

Programmanträge an den Landesparteitag sollten für Landes-Themen gestellt werden. Es können aber durchaus auch Anträge einer Art sein, welche Landes-, Bundes- oder EU-Angelegenheiten zum Thema haben. Bei Annahme werden diese dem Bundesparteitag vorgelegt, Antragsteller ist dann das Landesverband Bayern.

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. cmrcx Als Positionspapier würde ich dafür stimmen.
  2. ValiDOM (öffnung für private Bildung ja, Gestattung von beruflicher Bildung schafft Möglichkeiten für Arbeitgeber ihre MA an eigentl. freien Tagen (zwangsweise) auf Trainigs zu schicken. ValiDOM
  3. Ronnie Nein, Veto, die Feiertage, Sonntage, sind i.d.R. Familientage, das sollte nicht pauschal geändert werden.
  4.  ?
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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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  3. ...

Diskussion

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