BY:Landesparteitag 14.1/Anträge/Antragsfabrik/SÄA-04

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Satzungsänderungsantrag 04

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2014.1.

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Antragstitel

Alternative Gliederung des Landesverbands Bayern

Antragsteller

Klaus Jaroslawsky

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen den vorhandenen § 7 des Abschnitts A umzubenennen in "§ 7a - Gliederung, Gründung von Untergliederungen" und nachfolgenden "§ 7b - Gliederung, Gebietsvertretungen", hilfsweise "§ 7c - Gliederung, Gebietsvertretungen" hinzuzufügen und den § 12 des Abschnitts A wie anschließend beschrieben in einer von zwei Varianten zu ersetzen:

Aktuelle Fassung
§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Über einen Antrag auf Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Gebietsverbands erforderlich.
(2) Ein Beschluss des Parteitags über Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien muss in einer Urabstimmung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gebietsverbandes mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bestätigt werden. Die Urabstimmung erfolgt per geheimer Urnen- oder Briefabstimmung, zu der die stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden und zwei Wochen Zeit haben abzustimmen.
(3) Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf der Zustimmung eines Bundesparteitages.

(4) Das Weitere regelt die Bundessatzung.
Neue Fassung
§ 7c - Gliederung, Gebietsvertretungen

(1) Zusätzlich zur Gliederung des Landesverbandes in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände, gemäß § 7 des Abschnitts A der Bundessatzung, kann sich der Landesverband Bayern dort wo keine Bezirks-, Kreis- oder Ortsverbände bestehen in Bezirks-, Kreis- und Ortsvertretungen gliedern.
(2) Diese Gebietsvertretungen bestehen aus mindestens drei Piraten, die von den Mitgliedern der jeweiligen verbandsfreien Gebiete in einer Mitgliederversammlung für maximal 13 Monate gewählt werden. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die gleichen Regelungen, wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes. Die Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn der zehnte Teil der in diesem Gebiet wohnhaften, stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Gebietsvertretungen geben sich keine Satzung und besitzen keine Kassenhoheit, jedoch soll ihnen von dem nächsthöheren Gebietsverband ein Budget eingeräumt werden, das exakt den Mitgliedsbeitragsanteilen und ggf. Anteilen aus der staatl. Teilfinanzierung entspricht, die ein entsprechender Gebietsverband erhalten würde. Hat die Mitgliederversammlung einen Gebietsvertreter für die Funktion des Kassenwarts gewählt, so soll dieser für die Verwaltung dieses Budgets von der übergeordneten Gliederung beauftragt werden.
(4) In der Außenwirkung sind Gebietsvertretungen entsprechenden Gebietsverbänden gleichgestellt. Sie handeln in wirtschaftlichen Dingen jedoch immer nur im Auftrag der übergeordneten Gliederung.
(5) In der Einbindung parteiinterner Strukturen, wie Vorstandsmailinglisten und anderer Kommunikationsstrukturen, Zugang zu Mitgliederdaten zur Einladung von Mitgliederversammlungen oder zum Versand von Mitteilungen sind Gebietsvertretungen entsprechenden Gliederungen gleichzustellen. d.h. sie sind intern Vorständen von Gebietsverbänden gleichgestellt.
(6) Die Mitgliederversammlung einer Gebietsvertretung kann dieser einen Namen geben, wie z.B. Crew, virtueller Kreisverband, Ortsgruppe etc. in Kombination mit dem Namen des Gebietes, aber auch beliebig fantasievolle Namen, solange erkennbar bleibt, dass sie einen Teil der Piratenpartei Bayern vertritt. Den zu wählenden Positionen einer Gebietsvertretung können ebenfalls beliebige Namen gegeben werden, wie Vorsitzender, Sprecher, Kassenwart, Zeugmeister, Kapitän, Smutje, etc.
(7) Zur Wahl einer Gebietsvertretung, benötigt eine Mitgliederversammlung mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder. Ist das Gebiet einer Gebietsvertretung nur als Zusammenschluss mehrerer aneinandergrenzender Gebiete mit politischen Grenzen darstellbar, so benötigt eine Mitgliederversammlung mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder pro Teilgebiet.

Variante A für die Neufassung des § 12

§ 12 - Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung
(1) Über einen Antrag auf Auflösung eines Gebietsverbandes, dessen Verschmelzung mit anderen Parteien oder dessen Umwandlung in eine Gebietsvertretung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Gebietsverbands erforderlich.
(2) Ein Beschluss des Parteitags über Auflösung eines Gebietsverbandes, dessen Verschmelzung mit anderen Parteien oder dessen Umwandlung in eine Gebietsvertretung muss in einer Urabstimmung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gebietsverbandes mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bestätigt werden. Die Urabstimmung erfolgt per geheimer Urnen- oder Briefabstimmung, zu der die stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden und zwei Wochen Zeit haben abzustimmen.
(3) Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf der Zustimmung eines Bundesparteitages.
(4) Das Weitere regelt die Bundessatzung.

Variante B für die Neufassung des § 12 mit § 12a und § 12b

§ 12a Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes
(1) Über einen Antrag auf Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Gebietsverbands erforderlich.
(2) Ein Beschluss des Parteitags über Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien muss in einer Urabstimmung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gebietsverbandes mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bestätigt werden. Die Urabstimmung erfolgt per geheimer Urnen- oder Briefabstimmung, zu der die stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden und zwei Wochen Zeit haben abzustimmen.
(3) Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf der Zustimmung eines Bundesparteitages.
(4) Das Weitere regelt die Bundessatzung.

§ 12b Auflösung oder Umwandlung von Untergliederungen
(1) Über einen Antrag auf Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Umwandlung in eine Gebietsvertretung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Gebietsverbands erforderlich.

(2) Eine Urabstimmung zur Bestätigung eines nach Absatz 1 getroffenen Beschlusses ist für Gebietsverbände unterhalb des Landesverbandes nicht erforderlich.
Antragsbegründung

In Bayern wurden im Jahr 2012 zahlreiche Kreisverbände gegründet in der Erwartung, dass damit eine dauerhafte strukturelle Stärkung der politischen Arbeit im Landesverband gegeben wäre. Der deutliche Schwund an aktiven Mitgliedern nach den wenig erfolgreichen Wahlen 2013 und 2014 führt nun zu der Situation, dass die Vorstände mehrerer Gebietsverbände entweder fast ausschließlich mit der Verwaltung ihrer Gliederung und sich selbst beschäftigt sind , oder aber diese Verwaltung völlig vernachlässigt wird, was zu einer Mehrbelastung der Vorstände der jeweils übergeordneten Gliederungen führt. Gebietsverbände als politische Strukturelemente haben den gravierenden Nachteil, dass, bedingt durch die Regelungen der Bundessatzung, nach denen sie einen fest definierten Anteil an Mitgliedsbeiträgen als Teil ihrer Einnahmen erhalten und die ihnen das Recht zur Aufnahme von Neumitgliedern gibt, diese Gliederungen zu rechtsfähigen Gebilden werden mit der Konsequenz eine entsprechende Schatzmeisterei betreiben und Rechenschaftsberichte erstellen zu müssen. Die dafür erforderliche Personaldecke steht schlicht nicht zur Verfügung.

Der hier vorgestellte Antrag gibt die Möglichkeit einer politischen Gliederung des Landesverbandes ohne dabei einen nicht mehr bewältigbaren Verwaltungs-Overhead zu erzeugen. Völlig überlastete Vorstände können nach Umwandlung ihrer Verbände in Gebietsvertretungen wieder anfangen politisch zu arbeiten.


Piratenpad
Datum der letzten Änderung

27.08.2014