BY:Landesparteitag 14.1/Anträge/Antragsfabrik/SÄA-03

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Satzungsänderungsantrag 03

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2014.1.

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Antragstitel

Auflösung von Untergliederungen

Antragsteller

Klaus Jaroslawsky

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen den vorhandenen § 7 (hilfsweise § 7a) des Abschnitts A der Landessatzung umzubenennen in "§ 7a - Gliederung, Gründung von Untergliederungen" und nachfolgenden "§ 7b - Gliederung, Auflösung von Untergliederungen" hinzuzufügen bzw. einzufügen und ggf. einen vorhandenen § 7b in § 7c umzubenennen:

Aktuelle Fassung
Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
Neue Fassung
(1) Wird der Vorstand eines Gebietsverbandes handlungsunfähig oder läuft die Amtszeit gemäß der jeweiligen Satzung aus, ohne dass eine Neuwahl stattgefunden hat und hält dieser Zustand ununterbrochen 6 Monate lang an, so löst sich dieser Gebietsverband nach Ablauf dieser Frist automatisch auf. Die Frist kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden.

(2) Sind Buchungsvorgänge eines Gebietsverbandes, in erwartbarem Umfang und wie sie für die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes erforderlich sind, mehr als 6 Monate nicht im zentralen Buchhaltungssystem verbucht, so löst sich dieser Gebietsverband automatisch nach weiteren 6 Monaten auf, außer die Verbuchung wird in diesen weiteren 6 Monaten nachgeholt. Sind 6 Monate lang keine Buchungsvorgänge angefallen, so ist darüber einem Schatzmeister einer übergeordneten Gliederung Nachweis zu erbringen. Die Pflicht zur Verbuchung entfällt damit.
(3) Verfügt der Schatzmeister eines Gebietsverbandes über keinen eigenen oder keinen funktionierenden Zugang zum zentralen Buchhaltungssystem, so ist für die erste 6 Monatsfrist nicht der Zeitpunkt der Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Weitergabe der gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen an einen Schatzmeister eines übergeordneten Gebietsverbandes.

(4) Der Vorstand eines Gebietsverbandes wird direkt nach Ablauf der ersten 6 Monatsfrist nach Absatz 2 bzw. 3 handlungsunfähig. Wird in weiteren 6 Monaten der Mangel der fehlenden Buchungen oder der Weitergabe der dafür erforderlichen Informationen nicht geheilt, so tritt die automatische Auflösung in Kraft. Die First der weiteren 6 Monate kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden.
Antragsbegründung

Eine Untergliederung stellt nicht nur eine politische Strukturierung unserer Partei dar (wofür es auch Alternativen gibt), sie ist auch ein rechtsfähiges Gebilde mit Rechten und Pflichten. Zu den Pflichten gehört die Erstellung von Rechenschaftsberichten. Immerhin werden wir durch Steuergelder bezuschusst. Da sind wir dem Steuerzahler zur Transparenz verpflichtet, was wir mit seinem Geld getan haben. Ist der Vorstand einer Gliederung dazu nicht zeitnah im Stande oder nicht Willens, so beweist er damit seine Handlungsunfähigkeit. Um in solchen Fällen nicht zu Ordnungsmaßnahmen greifen zu müssen mit der Folge langwieriger und kräfteraubender Schiedsgerichtsverhandlungen, sind objektive Kriterien zur automatischen Amtsenthebung von Vorständen und Auflösung von Untergliederungen notwendig.

Eine Auflösung, wie hier vorgestellt, würde nicht durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen, sondern kraft Satzung zustande kommen. Deshalb erfordert eine solche Auflösung auch nicht die Bestätigung durch ein höheres Organ, gemäß §16 Absatz 2 PartG. Ebenso ist keine Urabstimmung gemäß Abschnitt A §13 Absatz 3 Bundessatzung erforderlich, da dies nur auf einen direkten Beschluss eines Parteitages zutrifft.


Piratenpad
Datum der letzten Änderung

28.08.2014