BY:Kreisverband München/Kreisparteitag 2013.1/Antragsfabrik/aufstellungsversammlungen

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:Kreisverband_München/Kreisparteitag_2013.1 von Dietmar-h.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Kreisverband_München/Kreisparteitag_2013.1/Antragsfabrik.

Titel = Öffentlichkeit der Normierungsveranstaltungen
Änderungsantrag Nr.
002
Beantragt von
Dietmar-h
Betrifft
Satzung des Kreisverband München / §18
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt §18 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung.

Begründung

Die derzeitige Form ist wie folgt:

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in nicht-öffentlichen Versammlungen statt (geschlossene Gesellschaft); zutrittsberechtigt sind insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §17 Abs.2 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden.

(2) An der Wahl in der Aufstellungsversammlung von Bewerbern und Bewerberinnen können nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland teilnehmen, die nach den gesetzlichen Vorschriften im jeweiligen Wahl- oder Stimmkreis oder in der betreffenden Gebietskörperschaft wahlberechtigt sind. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Mitgliederversammlungen. Die Beschlussfähigkeit bei Aufstellungsversammlungen gilt entsprechend §9 Abs 3 der Satzung.

(3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

(4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

Diese Form erschwert die Öffentlichkeit der Versammlung und regelt im großen und ganzen Dinge, die ohnehin durch die einschlägigen Gesetze bzw. die Landessatzung vorgegeben werden.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Mauri 15:10, 2. Apr. 2013 (CEST)
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
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  3. ...

Diskussion

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