BY:Bezirksverband Oberpfalz/Beschlussantrag Vorstandssitzung/2012-01-21/04

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Antrag

GO-Ergänzung Antrags-Details (§ 2a GO)

NR: 2012-01-21/04
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Text
Warum diese Satzungsergänzung? Ein förmlicher Antrag sollte eigentlich genau sagen, was die Antragstellerschaft will, damit der Beschluss ohne Weiteres auf „angenommen“ oder „abgelehnt“ lauten kann; ist das nicht der Fall, dann ist der eingereichte Text – unabhängig von der Bezeichnung – kein förmlicher Antrag, sondern nur eine „Anregung“, die der Vorstand aufgreifen kann, aber nicht unbedingt muss (über förmliche Anträge dagegen müssen wir schon von Rechts wegen auch einen förmlichen Beschluss fassen). Die meisten Anträge jedoch waren bisher auf die eine oder andere Weise unvollständig, so dass wir gezwungen waren sie inhaltlich zu ergänzen, um überhaupt einen rechtskräftigen Beschluss fassen zu können; streng genommen war das aber nicht ganz legal, denn der Vorstand hat damit etwas ein wenig anderes beschlossen als das, was ausdrücklich beantragt war, und so dem Willen der Antragsteller wohl nicht immer ganz entsprochen. In der letzten Sitzung kam jedoch die Idee auf, unsere Ausgaben dadurch überschaubar zu halten, dass verlangt werden sollte jedem Antrag ein Kostenvoranschlag beizufügen; wenn wir aber von den Antragstellern verlangen, die voraussichtlichen Kosten anzugeben, dann könnte man doch genauso gut verlangen, im Antrag auch bestimmte inhaltliche Erfordernisse einzuhalten. Leider ist die politische Realität zu vielgestaltig, als dass für jeden denkbaren Fall die Anforderungen an Antrags-Inhalte genau so exakt geregelt werden könnten wie rein technische Formalia; einiges lässt sich allerdings doch dazu sagen (das meiste davon sind eigentlich Selbstverständlichkeiten), also ist dieser GO-Paragraph in gewissem Sinn auch eine Anleitung dafür, wie man Anträge formuliert. Schon aus rein tatsächlichen Gründen können selbst die erfahrensten Antragsteller nicht immer ganz genau wissen, was bei einem konkreten Antrag alles bedacht sein muss; ein beschließender Vorstand muss also zwangsläufig die auch Möglichkeit haben, einen Antrag sinngerecht zu ergänzen. Würden wir das anders regeln, dann müsste der Vorstand wohl die meisten Anträge von aussen verwerfen, obwohl die jeweilige Grundidee eigentlich ganz brauchbar ist; diese „Ergänzungsbefugnis“ soll jedoch auf den Willen der Antragstellerschaft eingeschränkt sein, wie er sich aus dem Antrag selbst und seiner Begründung ergibt. Daher beantragen wir in die Geschäftsordnung des Vorstands des Bezirksverbands einzufügen den folgenden § 2a - Inhalt der Sachanträge zum Vorstand: Schnellübersicht: Ein vollständiger Antrag zum Vorstand besteht aus:
  1. dem eindeutigen Titel des Antrags (seine Nummer wird automatisch vergeben),
  2. dem Wer, Was, Wie, Wo, Wann, sowie dem Warum (der Antrags-Begründung);
  3. dem Link zur LiquidFeedback-Initiative, wenn er dort schon vorhanden ist,
  4. der Übersicht über voraussichtliche Kosten und finanziellen Folgewirkungen der Ausführung des Beschlusses.
Anonymisierung der elektronischen Veröffentlichung (§ 2 Abs.4 Satz 2 GO) wird gemacht, wenn es im Antrag verlangt wird; ansonsten fehlende Teile werden vom Vorstand im Sinn der Antragsteller ergänzt, soweit dieser Sinn aus der Begründung erkennbar ist. Vollständiger rechtsverbindlicher Text: § 2a – Inhalt der Sachanträge zum Vorstand 1) Alle Anträge und Anregungen zum Vorstand des Bezirksverbands Oberpfalz richten sich stets an den Vorstand als Ganzes; geht bei nur einem seiner Mitglieder ein Antrag zum BzV-Vorstand ein, hat dieses Vorstandsmitglied den Antrag auch dann unverzüglich dem Gesamtvorstand in geeigneter Weise bekannt zu geben, wenn der Antrag gegen formale Regeln verstoßen sollte. Gehen mehrere, im Wesentlichen inhaltlich gleiche Anträge ein, dann kann der BzV-Vorstand sie zu einem Gesamtantrag zusammenfassen und gemeinsam beschließen; im diesbezüglichen Gesamtbeschluss ist zu vermerken, welche Einzelanträge in ihn eingegangen sind. 2) Jeder Antrag muss mit einem eindeutigen Titel versehen sein, durch den er von anderen Anträgen klar zu unterscheiden ist, die gleichzeitig zu Beschluss anstehen; seine Antragsnummer erhält er automatisch vom Vorstand zugewiesen. Haben die Antragstellerschaften verschiedener Anträge unabhängig von einander gleiche oder zum Verwechseln ähnliche Antragstitel gewählt, dann hat der Vorstand eine unterscheidende Angabe zum jeweiligen Titel hinzufügen. Ist ein Antrag inhaltlich identisch mit einer Initiative im LiquidFeedback, die dort bereits eingereicht ist, dann ist von der Antragstellerschaft auch der Link zu dieser LiquidFeedback-Initiative sowie ihr Titel anzugeben, sofern er sich vom Antragstitel unterscheidet. 3) Ist zu erwarten, dass die Ausführung eines Beschlusses nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Wirtschafts- oder Finanzlage des Bezirksverbands hat, dann sind auch die direkten Kosten der Ausführung anzugeben, sowie ihre finanziellen Folgewirkungen, soweit das aus Natur der Sache abschätzbar ist. Beides soll in geeigneter Form belegt werden; wenn es nicht ausdrücklich so beantragt ist, dann ist der Vorstand beim Beschluss über den jeweiligen Antrag an den dort angegebenen Kosten-Voranschlag nicht gebunden. 4) Macht die Antragstellerschaft nach § 2 Abs.4 Satz 2 dieser Geschäftsordnung vom Recht der Anonymisierung zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Gebrauch, dann ist das im Antrag ausdrücklich zu vermerken. Macht sie davon keinen Gebrauch, dann ist der Antrag mit den Namen der Antragsteller zu versehen, unter denen sie allgemein bekannt sind, sowie mit dem Namen der Gliederung, bei der sie Mitglied sind; wenn der Antragsteller ein Parteiamt bekleidet, dann soll die Bezeichnung dieses Amts beigefügt werden. 5) Jeder Antrag muss ausdrücklich bezeichnen, was die Antragstellerschaft dem Grunde nach begehrt; die beantragte Handlung ist dabei so genau zu beschreiben, wie es die Natur der Sache zulässt. Soweit die Beweggründe eines Antrags nicht offensichtlich sind, ist jeder förmliche Antrag auf der Basis beobachtbarer Tatsachen und in sich widerspruchsfrei zu begründen; nicht ohne Weiteres zugängliche Daten sollen dabei belegt werden, soweit dies der Antragstellerschaft möglich ist. 6) Ist die Ausführung eines Antrags, dem grundsätzlich stattgegeben werden kann, nicht schon anderweitig geregelt, dann soll dem Antrag zu entnehmen sein, wie und wo sein Gegenstand auszuführen ist; der Antrag kann dabei Fristen oder Termine bestimmen, bis zu denen die Ausführung des Beschlusses oder einzelner Punkte daraus zumindest begonnen sein muss. Verantwortlich für die Ausführung eines Beschlusses ist das Vorstandsmitglied, in dessen Geschäftsbereich der Antrag fällt; ist die Zuständigkeit in § 10 dieser GO (Geschäftsverteilung) nicht geregelt, dann hat der BzV-Vorstand jeweils eine Person zu bestimmen, die für die Ausführung des Beschlusses verantwortlich ist.
Begründung
: zu Abs.1: Erfahrungsgemäß passiert es nicht ganz selten, dass mehrere Leute von einander unabhängig auf die gleiche Grundidee kommen; ihre Anträge unterscheiden sich dann nur in der Formulierung bzw. der Begründung, sowie ggf. in einigen Details. Es wäre kontraproduktiv, eine an sich sinnvolle Idee zu verwerfen, bloß weil der Antrag nicht ganz formgerecht gestellt wurde; ein Antrags-“Mosaik“ lässt sich aber nur dann zu einem vollständigen Gesamtantrag zusammenfassen und en bloc beschließen, wenn alle sachlich zusammengehörigen Anträge bekannt sind, folglich müssen auch insoweit „unvollkommene“ Anträge weiter gegeben werden. Eingegangen beim Gesamtvorstand ist ein Antrag spätestens dann, wenn er im Wiki eingetragen ist, wie es § 2 Abs.3 GO vorsieht; nichts anderes ist mit „geeigneter Weise“ gesagt. § 2 Abs.5 GO sieht so etwas wie eine „Dauereinreichung“ vor; damit wir den Überblick darüber behalten, welcher Einzelantrag durch einen Beschluss über einen Gesamtantrag schon erledigt ist und welcher nicht, sowie aus Gründen innerparteilicher Transparenz ist ein entsprechender Erledigungs-Vermerk im Beschluss zwingend erforderlich. zu Abs.2: Anträge nur mit ihrer Nummer zu zitieren ist nicht nur umständlich, sondern auch Quelle zahlreicher Missverständnisse und Flüchtigkeitsfehler; ein „griffiger“ Titel, der prägnant den Gegenstand eines Antrags benennt, ist da erfahrungsgemäß viel praktischer. Eindeutig muss der Titel allerdings nur sein, soweit es sich um offene Anträge handelt; der Titel eines erledigten Antrags kann durchaus wieder verwendet werden, solange keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Weil ein griffiger Titel sich oft direkt aufdrängt, wenn er besonders gut zum Inhalt passt, sind unabhängige Anträge gleicher Grundidee besonders häufig gleich benannt; die einzelnen Anträge müssen wir aber irgendwie unterscheiden, und ein Unterscheidungsmerkmal kann nur vom Vorstand vergeben werden, weil die Antragsteller ja nichts von einander wissen. Das Wiki ist schon jetzt so eingerichtet, dass die Antrags-Nr. automatisch vergeben wird; eine Automatik aber ist rechtlich nur ein Werkzeug ihres Betreibers, und das ist in diesem Fall der BzV-Vorstand (der hintere Halbsatz in Abs.2 Satz 1 hat nur formaljuristische Bedeutung). Es gibt keine Satzungsregel, die Antragsteller zwingt, ihre Anträge zugleich auch als LiquidFeedback-Initiative einzustellen; GOs jedoch haben keinerlei Aussenwirkung und erzeugen Rechte und Pflichten schon deshalb immer nur für die Mitglieder des Organs, für das diese GO gilt; in der Vorstands-GO können wir folglich weder vorschreiben noch verbieten, dass ein Antrag auch ins LiquidFeedback eingeht. Andererseits kommen gleichzeitige Initiativen sehr wohl vor (das ist allein Sache der Antragstellerschaft) und wären ggf. auch zu berücksichtigen; dem Vorstand ist es jedoch praktisch unmöglich, bei jedem Antrag nachzuschauen, ob er auch als LiquidFeedback-Initiative existiert; wenn ein Antragsteller seinen Antrag dort aber schon eingestellt hat, dann ist der LqFb-Verlauf Teil seiner Begründung, also können wir verlangen, das die Antragstellerschaft zumindest per Link ausdrücklich darauf hinweist (setzt die Antragstellerschaft keinen Link, dann hat sie halt einen Teil der Antragsbegründung vergessen; dieses Versäumnis hat aber keinerlei rechtliche Konsequenzen). Wenn Titel von Antrag und LqFb-Initiative identisch sind, dann wäre es überflüssig, den LqFb-Titel nochmals zu nennen; sind sie jedoch unterschiedlich, dann empfiehlt sich die ausdrückliche Nennung schon deshalb, um Irrtümer bei der Behandlung eines Antrags auszuschließen. zu Abs.3: Wer sich mit kaufmännischen Kostenrechnungen auskennt, der weiss aus eigener Erfahrung, dass sich Kosten aller Art selbst im Nachhinein immer nur mehr oder (meist) weniger genau schätzen lassen; dies gilt erst recht für Ausgaben, die erst in der Zukunft vorgenommen werden müssen (oder auch nicht). Wie dieser (mögliche) Aufwand aber am besten zu schätzen ist, das hängt nicht nur sehr stark vom Gegenstand des Antrags ab; wegen der sehr komplexen Regelungen der staatlichen Parteifinanzierung kann es sogar vorkommen, dass eine an sich völlig unnötig Ausgabe letztlich letztlich einen Kassen-Gewinn bewirkt, und umgekehrt dass sich unterlassener Aufwand (obwohl der Sache nach eigentlich überflüssig) sich in einem kaufmännischem Verlust niederschlägt. Eine universal anwendbare und allgemein verbindliche Regel lässt sich insoweit gar nicht formulieren, folglich müssen wir für die Regelung der Kostenvoranschläge zu Anträgen in unserer GO auf die „Natur der Sache“ abstellen; im Klartext bedeutet das nichts anderes als: So gut es halt möglich ist; die einzige rechtliche Einschränkung besteht darin, dass der Voranschlag so belegt sein muss, dass ihn der Vorstand bei der Beschlussfassung verstandesmäßig nachvollziehen kann. Aus den gleichen Gründen kann ein Kostenvoranschlag nur aus sich allein heraus auch keine absolute Bindungswirkung haben; wenn die Antragstellerschaft das beabsichtigt, dann muss sie das auch ausdrücklich (z.B. als Kostengrenzen) in den Antrag hinein schreiben (ansonsten behält der Vorstand auch dann einen finanziellen Ermessensspielraum, wenn er dem Antrag ohne besondere Prüfung des Voranschlags statt gibt). Bis zu welcher Höhe die erwarteten Kosten „unerheblich“ sind, das hängt u.a. auch ab von der aktuellen Kassenlage; auf jeden Fall aber dürften Ausgaben von weniger als 10 € immer als Bagatellausgaben gelten, während zu erwartende Kosten von mehr als 50,- € schon wegen der Definition der Bagatellgrenze in § 8 Abs.1 dieser GO (Finanzbefugnisse) von vorn herein als erheblich zu gelten haben. zu Abs.4: Nach § 2 Abs.4 Satz 2 dieser Geschäftsordnung hat die Antragstellerschaft zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ein Recht auf Anonymisierung in der elektronischen Veröffentlichung ihres Antrags, wenn sie das ausdrücklich wünscht; wenn wir von dem Wunsch aber nichts wissen, dann können wir diesem Verlangen auch nicht nachkommen. Abs.4 Satz 1 besagt eigentlich nur, dass der Wunsch nach anonymer Veröffentlichung schon im Antrag selbst stehen muss, und nicht anderweitig angebracht werden kann. Wenn die Antragstellerschaft keine anonyme Veröffentlichung wünscht, dann trägt sie mindestens einen Namen als Antragsteller ein; das kann sowohl der bürgerliche Name als auch der Piratenname („Nickname“) sein, oder auch beide. Fehlt diese Angabe dagegen völlig, ist der Antrag aber inhaltlich sinnvoll, dann kann ihn auch ein Vorstandsmitglied übernehmen (sei es als eigenen Antrag, in Beauftragung oder „by request“). Gemäß § 2 Abs.1 GO haben Antragsrecht nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Parteigliederungen als solche (wie z.B. Crews, Squads u.ä.); wenn eine Gliederung einen Antrag stellt, dann muss sie irgendwie vertreten werden, und diese Vertretung findet sich in der Amtsbezeichnung (Beispiele vollständigen Rubrums: „Antragsteller: „Crew Milliways, Regensburg, vertreten durch ihren Sprecher [Name], bekannt als [Nick]“, oder aber auch „KV Regensburg, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden [Name]“). Ein Antrag wirkt sich i.d.R. auf die Reputation der Antragstellerschaft aus (bei insbesondere Vorstandsmitgliedern damit auch auf ihre Wiederwahl), weshalb die Amtsträgereigenschaft hier sinnvoll ist; ist dagegen nicht angegeben, dann ist klar, dass der Antragsteller den nur als individuelle Person stellt (daher „Soll“-Vorschrift). zu Abs.5: Wenn die Antragstellerschaft gar nicht sagt, was sie eigentlich will, dann ist der eingebrachte Text noch nicht einmal eine Anregung und kann vom Vorstand auch nicht ergänzt werden; wenn z.B. ein „Antrag“ darauf lautet, „.. nur noch gute Programmpunkte ins Programm aufzunehmen ..“, dann kann man nicht wissen, was der Antragsteller unter „guter Programmpunkt“ verstanden haben will und was nicht. Weiter kommen immer wieder Anträge vor, die von ihren Uhrhebern zwar völlig ernst gemeint sind, aber schon auf Grund des sachlichen Inhalts einfach nicht ganz ernst genommen werden können; das passiert vor allem dann, wenn die Urheber eines Antrags aus falschen Voraussetzungen schräge Schlüsse ziehen (oder einen logischen Zirkel bauen). Ist dagegen eine logisch konsistente Begründung gefordert (die sich eigentlich von selbst versteht) und müssen weiter nicht allgemein bekannte Tatsachen zumindest in der Begründung drin stehen, dann denken die meisten Antragsteller erst einmal gründlich nach, bevor sie einen förmlichen Antrag einbringen; allein dadurch reduziert sich erfahrungsgemäß die Anzahl ernst gemeinter Nonsense-Anträge. Wichtig ist, dass die angeführten Fakten grundsätzlich nur beobachtbar sein müssen, aber nicht unbedingt schon bewiesen; für einen politischen Antrag muss es ausreichen, dass seine logischen Voraussetzungen (Prämissen) einer Widerlegung zumindest im Prinzip zugänglich sind, während sich auf Behauptungen, die schon ihrem Wesen nach nicht widerlegt werden können (Glaubenssätze) eine logische konsistente Begründung gerade nicht stützen kann. Nur eine Soll-Regelung ist dagegen das Belegen von Datenquellen, weil die Suche nach der ursprünglichen Fundstelle oft so zeitaufwendig ist, das der Antrag mit exakten Original-Zitaten und „gerichtsfesten“ Beweisen schlicht zu spät fertig werden würde; ist die Fundstelle aber zur Hand, dann kann sie auch direkt zitiert werden. Der Abs.5 sagt über bewusste Wertungen angeführter Fakten (sowie deren Glaubhaftigkeit) absichtlich nichts aus; diese sind per definitionem Gegenstand der Diskussion, bevor der Beschluss fällt. zu Abs.6: Behandelt ein Antrag auch Details der Ausführung, die der Vorstand aus z.B. rechtlichen Gründen zumindest so wie beantragt nicht beschließen darf, dann müsste der Antrag auch dann abgelehnt werden, wenn seine Grundidee („... dem grundsätzlich stattgegeben werden kann, ...“) eigentlich ganz brauchbar wäre; mit der vorgeschlagenen Regelung kann der Vorstand aber die Ausführung so gestalten, dass der Beschluss als solcher nicht mehr nur wegen einiger Details in der beantragten Ausführung angefochten werden kann. Bei Anträgen, deren Ausführung zwar beschlossen ist, dabei aber sowohl vergessen wurde, einen Zuständigen zu benennen, noch ein Ausführungstermin gesetzt wird, ergibt sich regelmäßig das Problem der Verantwortungsdiffusion; erfahrungsgemäß bleibt ein Beschluss dann nur auf dem Papier stehen. Andererseits hängt der Abschluss einer Aktion nicht immer nur von uns ab, weshalb sich nicht immer ein Fertigstellungs-Frist vorschreiben lässt, wohl aber ein Beginn; als soll-Regelung ist ein „Terminkalender“ aber immer möglich. Die Geschäftsverteilung in § 10 GO sieht an sich an sich einen Verantwortlichen vor, doch wenn die Zuständigkeit im Beschluss ausdrücklich festgestellt ist, dann können Unklarheiten gar nicht entstehen; weiter ist der zweite Satz des Vorschlags so formuliert, dass der Vorstand jedenfalls in sachlich begründeten Fällen sowohl andere Personen (die dem Vorstand nicht angehören müssen) mit der Ausführung beauftragen kann und Fälle zweifelhafter Zuständigkeit ausdrücklich entscheiden darf. Ein Abweichen von der GO-Geschäftsverteilung bedarf allerdings nach § 11 Abs.1 GO einer Zweidrittel-Mehrheit der Abstimmenden. Im Übrigen ist § 242 BGB (Ausführung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte) für jede Antragsbehandlung ja schon von Rechts wegen zumindest analog anzuwenden.
Wikiarguments
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Pirate Feedback
-
Antragsteller
Gerhard Schmid & Oliver T. Vaillant
Ergebnis
angenommen
Dafür
Jan Kastner, Benny Pirk,Gerhard Schmid,Oliver T. Vaillant
Dagegen
Enthaltung
Umsetzungsverantwortlich
-


Diskussion / Protokoll