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Abkürzung: Schwaben

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Kreisverband Augsburg


Arbeitsgruppe: Abbau kirchlicher Privilegien

War um es als Programmänderungsantrag zum Landesparteitag zu schaffen zu spät, deswegen hier die Ursprungsform: Bitte um Mitarbeit zur Erstellung eines Positionspapiers.

1. Kirchensteuer

Selbstverständlich haben die Kirchen – wie alle anderen Vereinigungen/Verbände auch - das Recht einen Mitgliedsbeitrag zu erheben. Andererseits ist die Religionszugehörigkeit eine höchstpersönliche Angelegenheit, die den Arbeitgeber und andere Institutionen nichts angeht.

Daher haben die Kirchen einen solchen Mitgliedsbeitrag ohne Unterstützung des Staates einzuziehen, wie dies andere große Organisationen auch tun.

Der Staat und die Arbeitgeber werden somit entlastet.

Erläuterung:

1. Dieser Mitgliedsbeitrag heißt nur deshalb Kirchen„steuer“, weil er vom Staat eingezogen wird.

2. Ein immer geringerer Anteil der Kirchenmitglieder zahlt überhaupt Kirchensteuer (derzeit noch ca. 30% der Kirchenmitglieder), weil vor allem Kirchensteuerzahler austreten. Daher überlegen die Kirchen bereits jetzt, wie ein künftiges Beitragssystem aussehen soll.

2. Bestätigung der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht soll nur für Kirchenmitglieder gelten, die die Kirchenmitgliedschaft im religionsmündigen Alter (14 Jahre) per Unterschrift bestätigt haben.

Begründung: Erziehungsberechtigte dürfen keine Rechtsgeschäfte für Kinder abschließen, die zu deren finanziellem Nachteil sind. Dies muss auch für die Kirchensteuerpflicht gelten.

3. Absetzbarkeit der Kirchensteuer

Da ein großer Teil der Kirchensteuer nicht für soziale Zwecke eingesetzt wird, soll sie nur anteilmäßig absetzbar sein.

Begründung. Unter 10% bei der katholischen und unter 5% bei der evangelischen Kirche werden für soziale Zwecke eingesetzt. 15% der zusätzlichen Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer kommen den Kommunen zugute.

4. Religionsunterricht - Stundenzahl

Der Umfang des Religionsunterrichts ist auch in Bayern auf zwei Wochenstunden pro Jahrgangsstufe zu begrenzen. Die dritte Wochenstunde Religion in der dritten und vierten Klasse soll durch eine zusätzliche Stunde Deutsch oder Mathematik ersetzt werden.

Begründung: In allen anderen Bundesländern wurde der Religionsunterricht mit Einverständnis der Kirchen auf zwei Wochenstunden reduziert.

5. Zuwendungen der öffentlichen Hand an die Kirchen

Soweit kirchliche Träger mit öffentlichen Geldern öffentliche Aufgaben wahrnehmen (z.B. Kindergärten, Krankenhäuser und Altenheime), soll die volle Bezuschussung durch die öffentliche Hand nur dann erfolgen, wenn die Träger alle Grundrechte für Beschäftigte und Nutzer in vollem Umfang gewähren.

6. Konfessionsneutrale Berufsausbildung

Der Staat muss für jeden Berufszweig eine konfessionsneutrale Ausbildungsstätte in zumutbarer Entfernung anbieten.

Noch offen / in Formulierung und Diskussion

Schulverträge dürfen keine Benachteiligungen erhalten für Anderskonfessionelle (Illertissen)

Das staatliche Schulwesen hat alle Schulformen soweit flächendeckend anzubieten, dass konfessionsfreie oder andersgläubige Schüler nicht durch die Einrichtung einer kirchlichen Privatschule benachteiligt werden. Andernfalls sind die Verträge mit diesen Privatschulen so zu gestalten, dass die Gewissens- und Religionsfreiheit aller heranwachsenden Schüler gewahrt bleibt.

Begründung: Schulverträge wie die der Diözese Augsburg (über 40 Schulen) nach denen Schüler von der Schule verwiesen werden, weil Sie aus der Kirche austreten, sind zu ändern. (Berichte über Vorfall in Illertissen: <http://www.sueddeutsche.de/bayern/schule-im-bistum-augsburg-vom-glauben-abgefallen-vom-rauswurf-bedroht-1.938055> <http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,692133,00.html>

Analoge Regelungen gelten z.B. für kirchliche Friedhöfe)

Berliner Modell

Ethik für Alle, darüber hinaus Religion als zusätzliches Angebot

oder

Religionsersatzunterricht (Ethik, HLK (Humanistische Lebenskunde) als freiwilliges Wahlfach

Der Religionsunterricht ist nach Art. GG ein ordentliches Lehrfach. Lt. Gesetz entscheiden die Eltern, bzw. ab Volljährigkeit der Schüler selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht. Der Staat ist verpflichtet Religion als Unterrichtsfach anzubieten, dies darf aber keine Auswirkungen auf Ersatzfächer haben. Religionsersatzfächer (Ethik, HLK) sind daher nur als freiwillige Wahlfächer (ohne Vorrückungsrelevanz) in den Schulen anzubieten.


Ansprechpartner

Worum geht es?

Umverteilung staatlicher/städtischer Finanzen

Interessierte:Manfred, Gerhard, Tommy, Ferdi, Sebastian Grömcke, CSteinbrenner

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Piraten in Augsburg
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