BY:AG Informationsfreiheitsgesetz

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Ziele der AG

Koordinationsseite zur Umsetzung des IFG in Bayern. Weiteres Ziel der AG ist durch die Landkreisübergreifende Zusammenarbeit in verschiedenen Gemeinden Informationen zu teilen und Hilfestellungen bei "Problemen" zu leisten - untereinander und gegenüber den Gemeinden.

Gemeinden

Für folgende Gemeinden sind Aktionen geplant:

  • Raisting (WM)
  • Rott (LL)
  • Dießen (LL)
  • evtl. Böbing (WM)
  • Kirchheim (ML)

Eine Übersicht gibt es unter Lokale Crews

IFS - Was ist das?

Zitat, http://www.informationsfreiheit.org/ifg-argumente.html

Was ist Informationsfreiheit?

Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürger. Wo Transparenz und Bürgernähe in der Verwaltung fehlen, besteht ein Demokratiedefizit. Dieses gilt es zu beseitigen.

Informationen, die in öffentlichen Stellen vorhanden sind, gehören der Allgemeinheit, nicht der Behörde. Sie sollten deshalb auch öffentlich zugänglich sein. Die Forderung nach Informationsfreiheit lässt sich auch von der finanziellen Seite her begründen: Das Geld, das öffentliche Stellen verwalten und investieren, gehört den Bürgern. Deshalb sollten öffentliche Stellen dazu verpflichtet sein, ihren verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern jederzeit unter Beweis zu stellen und gewünschte Informationen offen zulegen.

Wo Informationsfreiheit besteht, hat jedermann das Recht auf einen voraussetzungslosen Zugang zu den Informationen, die in der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. "Voraussetzungslos" heißt: Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er an der Akteneinsicht ein "rechtliches Interesse" hat (an diese Voraussetzung ist das geltende Akteneinsichtsrecht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz geknüpft). Der Antrag auf Akteneinsicht muss überhaupt nicht begründet werden; jedermann hat das Recht dazu.

"Voraussetzungslos" bedeutet allerdings nicht "bedingungslos". Ein Informationsfreiheitsgesetz steht im Einklang mit den Schutzbestimmungen anderer Gesetze, wie etwa dem Datenschutz. Es definiert außerdem genau und in engen Grenzen Ausnahmeregelungen, etwa zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Strafverfolgung oder der öffentlichen Sicherheit.

Arbeitsmittel