BW Diskussion:Kreisverband Heilbronn/KMV2012.1/SÄA1

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1.

Ein Vetorecht des Schatzmeisters ergibt sich IMHO aus Art. 20 Abs.4 n.F. nicht zwingend. "Einspruch" kann auch bedeuten, daß dieser dann eben zur Kenntnis und zu Protokoll genommen wird und dem Schatzmeister dann deshalb die Entlastung nicht mehr verweigert werden kann.

Ich würde entweder direkt formulieren:

(4) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand ein Vetorecht auszuüben.

Oder etwas verklausulierter:

(4) Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, benötigen die Zustimmung des Schatzmeisters.

2.

Ich rege an, aus Art. 20 Abs.7 Nr.4 n.F. den Begriff "virtuell" ersatzlos zu streichen. Eine virtuelle Sitzung ist etwas, das aussieht wie eine Sitzung, aber eben keine Sitzung ist. Klar, gemeint ist Mumble o.ä., aber das ist auch nichts anderes als "fernmündlich". Wenn schon, dann würde ich so formulieren:

"Fernmündlichen oder mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgehaltenen Vorstandssitzungen."

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Danke für die Anregungen, sind jetzt beide eingearbeitet. Elzoido