BW:Kreisverband Heilbronn/KMV2012.1/SÄA1

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Satzungsänderungsantrag

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen

In der Satzung wird

Art. 20 – Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.

(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind; die Geschäftsordnung des Kreisvorstands ist in digitaler Form zu veröffentlichen.

ersetzt durch

Art. 20 – Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.

(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandssitzung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend sind. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren außerhalb von Vorstandssitzungen gelten entsprechende Regelungen.

(4) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand ein Vetorecht auszuüben.

(5) Der Kreisvorstand tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.

(6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, mindestens alle 6 Monate, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.

(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;
  3. Dokumentation der Sitzungen;
  4. Fernmündlichen oder mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgehaltenen Vorstandssitzungen;
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;
  7. Beschlussfähigkeit;
  8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;

Begründung

Die Satzung des KV Stuttgart liefert hier einige gute Verbesserungsansätze:

  • Die Arbeit des Kreisvorstandes und seine Beschlußfähigkeit wird näher definiert.
  • Der Schatzmeister bekommt ein Vetorecht.