BW:Kreisverband Reutlingen-Tübingen/BTW2013/Aufstellungsversammlung/Geschäftsordnung289

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Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung zur 18. Bundestagswahl für den Wahlkreis 289 Reutlingen

§ 1 Allgemeines

  1. Zur Zulassung zur Aufstellungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung (Akkreditierung) eingerichtet. Sie besteht aus Piraten, die vom Landes/Bezirks/Kreisvorstand hierfür beauftragt wurden. Sie teilen der Versammlung mit, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung akkreditiert sind.
  2. Nimmt ein PIRAT nur an Teilen der Aufstellungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
  3. Ämter und Befugnisse der Aufstellungsversammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Aufstellungsversammlung.
  4. Das Protokoll der Aufstellungsversammlung inkl. der gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollanten und Wahlleiters beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die Dokumente werden den PIRATEN durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht.
  5. Die Formulare des Kreiswahlleiters werden auf der Versammlung entsprechend der Vorgaben des Bundeswahlleiters ausgefüllt, unterzeichnmet und dem Landesvorstand der Piratenpartei Baden-Württemberg vorgelegt, soweit es die Formulare vorsehen.
  6. Die benannten Kandidaten werden aufgefordert die Wählbarkeitsbescheinigungen durch ihre Gemeinde beizubringen.

§ 2 Akkreditierung

Akkreditiert wird jedes Mitglied, das im Wahlkreis das aktive Wahlrecht hat.Die Akkreditierung wird gemäß Bundeswahlgesetz ausgeführt.

Die Personen tragen sich sodann mit ihrer Unterschrift in eine Akkreditierungsliste ein. Diese ist übertitelt mit: "Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Wahlkreis Reutlingen 289 das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag habe."

§ 3 Öffentlichkeit

  1. Die Versammlung ist öffentlich.
  2. Bild- und Tonaufnahmen können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Auf Antrag mindestens eines akkreditierten PIRATEN,ist ein von Bild und Tonaufnahmen geschützter Bereich auszuweisen.
  3. Während der gesamten Wahlvorgänge dürfen keine Bild- und Tonaufnahmen stattfinden.

§ 4 Ämter der Aufstellungsversammlung

Die Ämter der Aufstellungsversammlung sind: Die Versammlungsleitung, die Wahlleitung, die Schriftführer und die Zeugen.

§ 4a Versammlungsleiter

  1. Die Aufstellungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung. Dazu teilt er Rederecht inklusive Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der Akkreditierten und Bewerber sichergestellt werden muss.
  3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Er ist von den Einschränkungen des §7 Abs.2 und 3 befreit. Die Aufstellungsversammlung hat über den Antrag sofort zu entscheiden.
  4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
  5. Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit als Helfer zu unterstützen. Diese sind der Aufstellungsversammlung durch den Versammlungsleiter bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Helfer abzulehnen.
  6. Der Versammlungsleiter nimmt während der Aufstellungsversammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Aufstellungsversammlung angemessen bekannt macht.
  7. Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung.

§ 4b Schriftführer

Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Schriftführer, der über die Versammlung das Protokoll anfertigt und die Niederschrift beurkundet.

§ 4c Wahlleiter

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    1. die Ankündigung jedes Wahlgangs inkl. Zeitpunkt des Beginns und des Endes,
    2. Hinweise zu den Modalitäten der Wahl,
    3. die Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten
    4. die Eröffnung und die Beendigung jedes Wahlvorgangs
    5. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze
    6. das Entgegennehmen der Wahlzettel
    7. das Auszählen der Stimmen:
    8. Feststellung der:
      1. Anzahl der Stimmberechtigten,
      2. der abgegeben,
      3. der gültigen,
      4. der ungültigen und
      5. der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
    9. Die Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle kann der Wahlleiter weitere Freiwillige zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf Antrag an die Versammlungsleitung kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.Die Wahlhelfer können entfallen, falls in der Aufstellungsversammlung keine nicht- kandidierende Piraten anwesend sind.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlvorgänge an. Es wird von ihm und zwei Zeugen beurkundet.

§ 4d Zeugen

Die Versammlung wählt zwei Zeugen. Diese geben später eine strafbewehrte, eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter ab, dass die Vorschriften des BWahlG eingehalten wurden.

§ 5 Wahlen

Der §5 regelt die Wahlen während der Aufstellungsversammlung zur Wahl des Direktkandidaten im Wahlkreis 289.

§ 5a Formulare

Während der Aufstellungsversammlung werden alle gemäß Bundeswahlgesetz geforderten Dokumente erstellt.

§ 5b Niederschrift

Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Desweiteren einzureichen ist eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass die Anforderungen des BWahlG erfüllt wurden. Das dafür vorgesehene Formular liegt als Anlage bei. Es ist zu unterzeichnen:

  1. vom Leiter der Versammlung und
  2. von zwei, von der Versammlung bestellten, Zeugen.

Vom gewählten Kandidaten ist eine Zustimmungserklärung nach Anlage des Kreiswahlleiters zusammen mit der ebenfalls dort aufgeführten Versicherung an Eides statt einzureichen, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Bei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch minderjährigen Kandidierenden ist die Zustimmungserklärung von den Erziehungberechtigten (Geschäftsfähigkeit: 18 Jahre), die eidesstattliche Versicherung vom Kandidierenden selbst (Eidesmündigkeit: 16 Jahre) zu unterzeichnen. Eine Wählbarkeitsbescheinigung des Kandidierenden, die von der zuständigen Meldebehörde ausgestellt wurde, ist ebenfalls beizulegen. Ein Vordruck hierfür liegt als Anlage bei. Diese Unterlagen werden gebündelt mit dem Kreiswahlvorschlag selbst. Dieser ist auf dem als Anlage angehängten Formblatt einzureichen und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands zu unterschreiben, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Hier können Vertrauenspersonen benannt werden, welche später, bei Formfehlern Änderungen am Wahlvorschlag machen dürfen.

§ 5c Vorschlagsrecht

Das Vorschlagsrecht besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied der Aufstellungsversammlung.
Mitglieder können sich selbst vorschlagen.

1. Folgende Fälle gehen folglich nicht:

  1. Die Versammlung legt ein Quorum fest, wonach Kandidierende von mindestens x Personen unterstützt werden müssen
  2. Die Versammlung legt fest, dass nur Mitglieder, die seit 12 Monaten in der Partei sind, Vorschläge machen dürften

2. Folgendes geht nur, wenn die Versammlung dem zustimmt:

  1. Ein minderjähriges Parteimitglied schlägt Personen vor;
  2. Ein Gast schlägt Personen vor;
  3. Ein Pirat aus einem anderen Wahlkreis schlägt Personen vor.

§ 5d Wahlgrundsätze

  1. Alle Entscheidungen der Aufstellungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
  2. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden.
  3. Die Wahlen des Bewerbers und Ersatzbewerbers sind geheim. Über allgemeine Anträge der Aufstellungsversammlung, die Wahl der Vertrauenspersonen, der Versammlungsämter und Anträge zur Geschäftsordnung wird in der Regel offen abgestimmt. Jeder Pirat kann mündlich beim Wahlleiter eine geheime Abstimmung beantragen. Die Aufstellungsversammlung entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.
  4. Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die nötige Anzahl an Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  5. Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit nur einem Kandidaten können Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
  6. Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Ein Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  7. Wird geheim gewählt, so wird der Aufstellungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt und protokolliert. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  8. Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, der Aufstellungsversammlung hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Aufstellungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
  9. Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet und die Anforderungen des Amtes erfüllt. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
  1. Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.

§ 5e Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

1. Wählbar ist, wer am Wahltag:

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist,
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  3. nicht Mitglied einer anderen Partei ist,
  4. keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf den Kreiswahlvorschlag erteilt hat und
  5. in keinem anderen Wahlkreis die Zustimmung zur Aufstellung auf einen Kreiswahlvorschlag erteilt hat.

2. Nicht wählbar ist, wer

  1. infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
  2. infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat,
  4. einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten bestellt bekommen hat .
  5. sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Besonders zu beachten sind hier die Unterschiede zum aktiven Wahlrecht. So können Menschen als Kandidierende aufgestellt werden, die nicht akkreditierbar sind und umgekehrt.

3. Nicht akkreditierbar, aber wählbar sind beispielsweise

  1. 17-jährige Piraten, die bis zum Wahltag 18 werden;
  2. Menschen, die nicht Mitglied der Piratenpartei (und auch keiner anderen) sind;
  3. Piraten, die in anderen Bundesländern oder anderen Wahlkreisen wohnen,
  4. Menschen, die zwar Deutsche sind, aber nie länger als drei Monate in Deutschland gewohnt haben,

4. Akkreditierbar, aber nicht wählbar ist hingegen beispielsweise

  1. Wer Doppelmitglied der Piraten und einer anderen Partei ist,
  2. Wer durch Richterspruch zwar das Wählbarkeits-, nicht aber das Wahlrecht aberkannt bekommen hat,
  3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat.

§ 5f Kandidierendenvorstellungen

Die Kandidierenden stellen sich der Versammlung vor. Es wird von der Versammlungsleitung sichergestellt, dass allen Bewerbern angemessene Zeit zur Vorstellung zur Verfügung steht.

§ 5g Wahlmodus

Die Wahlen finden geheim statt. Es ist genau ein Bewerber zu wählen. Es ist durch einfache (nicht relative) Mehrheit zu wählen. Bewerber brauchen also mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen (Quorum).

  1. Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
  2. Notierte Namen ohne weitere Angabe zählen als Ja-Stimme für den Kandidaten
  3. Das Ankreuzen der Nummer, die dem Bewerber zugeordnet und für jeden deutlich angezeigt wird gilt als JA-Stimme für den Kandidaten.
  4. Das Ankreuzen des Namens des Bewerbers in dem auf dem Wahlzettel dafür vorgesehenem Feld gilt als JA-Stimme für den Kandidaten.
  5. Nicht notierte Namen/oder das fehlendes Ankreuzen der den Namen zugeordnete Nummern oder gar keine Angabe auf dem Stimmzettel, zählen als Enthaltung.
  6. Das Quorum hat erreicht, wer auf mehr als 50% der gültigen Wahlzettel eine Ja-Stimme oder ein dem Namen zugeordnetes Kreuz erhalten hat.
  7. Gewählt ist die Person mit den meisten Ja-Stimmen, bei Gleichstand die, die davon die wenigsten Nein- Stimmen hat, bei erneutem Gleichstand ist ein weiterer Wahlgang notwendig.
  8. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist.
  9. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Nein-Stimme für alle Kandidaten.
  10. Gewählt ist, wer
    1. die meisten Stimmen auf sich vereint und
    2. auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat.

§ 5h Wahlordnung

Vor der Kandidatenvorstellung und Wahl wird der Wahlmodus geklärt. Die Grundsätze werden durch das Bundeswahlgesetz festgelegt. Es wird genau ein Bewerber zum Direktkandidaten des Wahlkreises 289 Reutlingen entsprechend des Wahlmodus in §5g gewählt.

Zu Beginn der Versammlung ist zu beschließen:

  1. Wahlverfahren
  2. Man kann so viele Bewerber wie man möchte auf seinem Stimmzettel notieren
  3. Man kann hinter jedem Namen/jede den Kandidaten zugeordnete Nummer Ja, Nein oder Enthaltung notieren.
  4. Ob die Wahlzettel mit den vorgedruckten Namen der kandidierenden Bewerber vor jedem Wahlgang separat in Anzahl der aktuell akkreditierten Mitglieder für den Wahlkreis erstellt werden sollen.
  5. Ob die Nummernzuordnungen zu den Bewerbern erlost werden, die auf den vorgedruckten Wahlzetteln als Auswahl gegeben sind und mit den Namen der Bewerber sichtbar zugeordnet für alle Anwesenden per Projektion oder Anschlag dargestellt werden.

Dabei gilt der Wahlmodus in §5g.

Es ist prinzipiell auch zulässig, einen Ersatzbewerber zu wählen. Dieser kann dann gegebenenfalls nachbenannt werden, sollte der gewählte Bewerber bis zur Zulassungsentscheidung ausscheiden, beispielsweise wegen Todes, formaler Mängel oder Verlusts der Wählbarkeit. Nur ein Kandidat darf dem Kreiswahlleiter bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags vorgeschlagen werden.

Es ist eine nicht-transparente Urne zu verwenden.

Bei vorgedruckten Stimmzetteln sind Freifelder für mögliche Spontankandidaturen zulässig. Dieses Vorgehen verhindert, dass aus Versehen der falsche Kandidat gewählt wird.

Vorschlag 1

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme und wählt den Kandidaten seiner Wahl. Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der notwendigen Stimmen bekommen, ist ein zweiter Wahlgang mit den beiden bestplatzierten durchzuführen. Sollte Gleichstand zwischen zwei Kandidaten herrschen ist eine Stichwahl durchzuführen, auch hier ist darauf zu achten, dass der letztlich gewählte Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Sollte nach der Stichwahl immer noch Gleichstand herrschen, wird so lange weiter gewählt bis ein Kandidat das Quorum erreicht hat. Es kann von der Versammlung vor der Wahl festgelegt werden, nach dem wievielten ergebnislosen Wahlgang zu einer Wiederholung der Aufstellungsversammlung aufgerufen werden soll.

Bei einem oder zwei Kandidaten bietet sich dieses Wahlverfahren an.

Vorschlag 2

In der Piratenpartei verbreitet ist das Approval Voting, das heißt jeder Stimmberechtigte kreuzt alle Kandidaten an, mit denen er einverstanden ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Wenn diese Stimmzahl nur einer relativen Mehrheit entspricht, ist ein zweiter Wahlgang notwendig um diesen Kandidaten mit einfacher Mehrheit (Quorum) zu bestätigen.

Sollte es zu Stimmgleichheit kommen, ist auch eine Stichwahl durchzuführen bzw. danach zu losen.

Vorschlag 3

Für jeden Kandidaten kann auf dem Stimmzettel angekreuzt werden: "Ja" oder "Nein".

Von den Kandidaten ist gewählt wer die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Gleichstand zwischen zwei oder mehr Kandidaten ist derjenige gewählt, der die wenigsten Nein-Stimmen bekommen hat. Sollte dann immer noch Gleichstand herrschen ist eine Stichwahl durchzuführen.

Das Quorum hat ein Kandidat erfüllt wenn seine erhaltenen Ja-Stimmen mehr als der Hälfte der Anzahl aller gültigen Wahlzettel auf sich vereinigt. Sollte keine Kandidat das Quorum erreicht haben ist ein weiterer Wahlgang notwendig um den gewählten Kandidaten mit einfacher Mehrheit (Quorum) zu bestätigen.

§ 5i Wahlberechtigung

Wählen kann jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Erstwohnsitz im Wahlkreis 289, das nach Satzung des Kreisverbandes/ Bezirksverbandes und Landesverbandes Baden-Württemberg und der Piratenpartei Deutschland im Wahlkreis 289 wahlberechtigt ist, zur Aufstellungsversammlung ordentlich akkreditiert wurde und die Unterschrift auf der Liste zum Wahlrecht im Wahlkreis 289 geleistet hat.

§ 5k Weitere Wahlgänge

  1. Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  2. Der Wahlleiter fragt hierfür die Kandidierenden, ob sie für einen weiteren Wahlgang zur Verfügung stehen. Es werden keine weiteren Vorschläge für die Wahl zugelassen.
  3. Stehen hiernach genau so viele Kandidierende zur Wahl, wie im vorherigen Wahlgang, aber mehr als zwei, so wird der Kandidat, mit den wenigsten Stimmen von der Liste der wählbaren Kandidaten gestrichen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  4. Sollten nur noch zwei Kandidaten auf der Liste der wählbaren Kandidaten stehen, findet eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme. Es gilt weiterhin §5 g-h.
  5. Erbringt die Stichwahl zwischen den letzten beiden Kandidaten kein Ergebnis im Sinne des §5g, so kann die Versammlung erneut Fragen an die beiden Kandidaten stellen. Nach diesem erneuten Befragen ist eine weitere Stichwahl durchzuführen.
  6. Bleibt auch diese weitere Stichwahl ohne Ergebnis im Sinne des §5g, so stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie sich als gescheitert und für beendet erklärt oder ob die Liste der wählbaren Kandidaten erneut eröffnet wird.

§ 5l Wahlniederschrift

  1. Der Wahlleiter, oder ein von ihm beauftragter Pirat, schreibt die Wahlniederschrift.
  2. Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche
    1. Wahlverfahren
    2. Kandidaten
    3. Anzahl der Akkreditierten
    4. Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmen
    5. Anzahl der Stimmen; die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
    6. Ergebnis des Wahlgangs
    7. Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten beinhalten muss.
  3. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

§ 5m Wahlen zu Versammlungsämtern

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
  2. Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
  4. Gewählt ist, wer
  • a) die meisten Ja-Stimmen und
  • b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

§ 6 Anträge

  1. Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf der Aufstellungsversammlung zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrags vor der Aufstellungsversammlung. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.
  2. Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie der Aufstellungsversammlung angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.
  3. Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss der Aufstellungsversammlung innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  4. Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände und Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Stehen mehrere Anträge zur Wahl findet zuerst eine Abstimmung statt, welcher Antrag weiter behandelt werden soll. Hierbei hat jeder Pirat so viele Stimmen wie es Anträge gibt, darf jedoch nicht mehrere Stimmen für einen Antrag vergeben.

Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §5d(2) zur Anwendung.

4. Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:

  1. Antrag auf Ende der Rednerliste - Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
  2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  3. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  4. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit - Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.

Von dem GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit sind die den Bewerbern zur Direktkandidatur (mit mindestens 10 Minuten) garantierten Redezeiten ausgenommen.

5. Antrag auf Alternativantrag

6. Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung

7. Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung

8. Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen

9. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  1. Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  2. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
  3. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §5d(2)

§7a Zulassung eines Gastredners

Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

§7b Ablehnung eines Wahlhelfers

  1. Wahlhelfer können von der Versammlung mit relativer Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
  2. Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.

§7c Geheime Wahl

Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

§7d Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mehr als 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 zustimmen.

§7e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

  1. Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 33% der anwesenden akkreditierten Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden.
  2. Der Antrag ist zu begründen.

§7f Auszählung einer Abstimmung

  1. Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung gilt als angenommen, wenn mehr als 33% der anwesenden akkreditierten Piraten zustimmen.
  2. Die vorangegangenen Abstimmung wird durch die Wahlleitung, mit Hilfe der Wahlhelfer ausgezählt.

§7g Schließung der Redeliste

  1. Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden und sich in die Rednerliste einreihen.
  2. Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
  3. Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.

§7h Wiedereröffnung der Redeliste

  1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.
  2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
  3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

§7i Begrenzung der Redezeit

  1. Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll.
  2. Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
  3. Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.

§7j Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

§7k Änderung der Tagesordnung

  1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    1. das Hinzufügen eines Punktes,
    2. das Entfernen eines Punktes,
    3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, oder
    4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
  2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden.
  3. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

§7l Änderung der Geschäftsordnung

  1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden.
  2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.

§ 8 Vertrauenspersonen

Im Anschluss an die Wahl des Kandidaten findet die Wahl der Vertrauenspersonen statt. Die Vertrauenspersonen werden mit einfacher Mehrheit gewäht. Die Wahl findet öffentlich statt. Soweit im BWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen handeln im Auftrag dee Kandidaten und vertreten seine Rechte bem Kreiswahlleiter.

§9 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl des 18. Deutschen Bundestages.





Quellen und Erläuterungen

Versammlungseröffnung

Die Aufstellungsversammlung muss mindestens drei Teilnehmer haben: Eine Einzelperson ist keine Versammlung, bei zwei Personen ist keine geheime Wahl möglich.
Da zum Zeitpunkt der Versammlungseröffnung noch kein Versammlungsleiter bestellt ist wird wie folgt verfahren:
Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist.
Der bestellte Versammlungsleiter fragt, bevor die Versammlungsleitung gewählt wird: „Zweifelt jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines akkreditierten Teilnehmers an?“ Wenn dies der Fall ist wird folgender Passus in Anlage der Niederschrift eingefügt: "Es wurden Zweifel an der Mitgliedschaft eines / mehrere Mitglieds/(er) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlagen beigefügt sind."
Die Aufstellungsversammlung wählt danach ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem Schriftführer besteht. Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

Kandidierendenvorstellungen

Das BWahlG schreibt vor, dass Kandidierenden eine "angemessene Zeit" einzuräumen ist "sich und ihr Programm" der Versammlung vorzustellen. Was nun aber eine "angemessene Zeit" ist, lässt das Gesetz offen. Die Literatur nennt hier 10 Minuten als auf alle Fälle ausreichend, lässt aber ebenfalls offen, wo die Untergrenze ist. Das BVerfG urteilte 1993 im Falle eines CDU-Kreiswahlvorschlags, dass 10 Minuten durchaus angemessen sind, 3 Minuten hingegen definitiv zu wenig (BVerfGE 89, 243, Rn. 63). Da bei Kreiswahlvorschlägen in der Regel nur wenige Kandidierende antreten sollte man darüber nachdenken, keine Redezeitbegrenzung festzusetzen. Aus Gründen der Chancengleichheit der Wahl müssen aber zumindest für alle konkurrierenden Kandidierenden die selben Regeln gelten. Es empfiehlt sich, der Versammlung die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Kandidierenden zu stellen. Hierfür sollte vor Beginn der Kandidierendenvorstellung beschlossen werden, wie viele Fragen gestellt werden können und welche Redezeit zur Beantwortung gegeben wird, wobei man auch hier auf eine Beschränkung verzichten kann. Eine weitere Möglichkeit ist es, den Kandidierenden ein Zeitbudget für Vorstellung und Fragebeantwortung zu geben, welches diese sich selbst einteilen dürfen/müssen.

Versammlungsschluss

Zwei stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung wurden zu Anfang als Zeugen von der Versammlung bestimmt. Diese versichern eidesstattlich gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass die Versammlung und die Wahl rechtens war. Die eidesstattliche Versicherung findet man im Formular nach Anlage. Versammlungsleiter und Protokollant unterzeichnen vor Ort das Protokoll. Danach wird dieses mit allen ausgefüllten Formularen an den Landesvorstand zur Unterzeichnung geschickt. Dieser hat die Formulare an gegebener Stelle zu unterzeichnen und diese fristgerecht dem zuständigen Kreiswahlleiter zuzusenden.

Checkliste nach der Versammlung

  • Formular "Kreiswahlvorschlag" ausgefüllt
    • Unterschrieben von 3 Mitgliedern des Landesvorstands
  • "Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages" mit "Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages" von jedem Bewerber unterschrieben eingesammelt
  • "Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum deutschen Bundestag" von jedem Bewerber eingesammelt.
  • "Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers" ausgefüllt
    • Vom Versammlungsleiter unterschreiben
    • Vom Schriftführer unterschreiben
  • Versicherung an Eides statt
    • Vom Versammlungsleiter unterschrieben
    • Von den zwei Zeugen unterschrieben

Rechtliche Quellen

  • Den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen für Bundestagswahlen setzt das [1]. Hier ist geregelt, wer Staatsbürger ist, wer das aktive und passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag hat und in welchem Zeitraum der Wahltermin liegen muss. Auch die Wahlrechtsgrundsätze (freie, unmittelbare, geheime, gleiche Wahl) sind hier normiert.
  • Das Grundgesetz gibt aber lediglich einen Rahmen vor, den der Gesetzgeber ausfüllen darf und ausgefüllt hat. Dies geschieht im [2] (BWahlG). Hier findet sich der Großteil der relevanten Normen, beispielsweise das Wahlsystem (personalisiertes Verhältniswahlrecht), die Wahlkreiseinteilung, aber auch in den Abschnitten 3 und 4 die Regelungen zu Aufstellungsversammlungen.
  • Das Bundeswahlgesetz wiederum gibt dem Bundesministerium des Inneren die Möglichkeit, genauere Verwaltungsvorschriften mittels einer Verordnung festzulegen. In der [3] (BWahlO) ist daher der Ablauf von Bundestagswahlen im Detail geregelt, von der Zusammensetzung und Bestellung der Wahlvorstände über die Formulare zur Einreichung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen bis zur Auszählung und Verkündung des Ergebnisses.
  • Das [4] (PartG) legt diverse Anforderungen an die innerparteiliche Demokratie, insbesondere auch an die Satzungsgestaltung fest, die teilweise auch Auswirkungen auf die Aufstellungsversammlungen haben.
  • Das PartG wie auch das BWahlG legen einige Details des Aufstellungsverfahrens in die Satzungsautonomie der Parteien. Daher gelten auch die Bundessatzung und die Landessatzungen für die Aufstellungsversammlungen zur Kandidatenaufstellung, sofern sie explizite Regelungen für diese treffen. Da Aufstellungsversammlungen keine Parteitage sind (s.u.) sind die Vorschriften zu Parteitagen nur mit Vorsicht zu verwenden.


Vorlage für Reutlingen- wird bis zur AV rechtlich geprüft