BW:Kreisverband Heilbronn/KMV2012.1/SÄA2

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Satzungsänderungsantrag

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen

In der Satzung wird

Art.21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Vorstand wird von der Kreismitgliederversammlung auf 13 Monate gewählt; wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes Heilbronn. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands; kommt die Neuwahl nicht rechtzeitig zu Stande, dann führt der alte Vorstand die Geschäfte des Kreisverbandes kommissarisch so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist, jedoch längstens für weitere zwei Monate.

und

Art.22 – Kommissarische Vorstandsmitglieder

(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.

(2) Tritt ein anderes Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst höheren Gliederung über.

ersetzt durch

Art.21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt, muss aber mindestens 1 sein.

(2) Die Kreismitgliederversammlung kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand des Kreisverbandes aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.

(3) Die Wahl des Kreisvorstandes, der Nachrücker und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von 13 Monaten bzw. bis zur nächsten Vorstandswahl; Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes Heilbronn. Alle Vorstandsämter und Nachrückerpositionen enden mit der Wahl eines neuen Vorstands. Kommt die Neuwahl nicht rechtzeitig zu Stande, dann führt der alte Vorstand die Geschäfte des Kreisverbandes kommissarisch so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist, jedoch längstens für weitere zwei Monate.

und

Art.22 – Kommissarische Vorstandsmitglieder und Nachrücker

(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.

(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen oder aus dem Vorstand der nächst höheren Gliederung einen kommissarischen Schatzmeister.

Begründung

Effektiv werden mit diesem Antrag die Beisitzer abgeschafft und durch eine beliebige Anzahl stellvertretender Vorsitzender ersetzt. Außerdem werden zusätzlich noch Personen gewählt, die im Falle eines Rücktritts in den Vorstand nachrücken.