BW:Kreisgruppe Mittelbaden/Satzung

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Satzung der Kreisgruppe Mittelbaden der Piratenpartei Deutschland

Verabschiedet auf dem Gründungsparteitag am 20.11.2018 in Rastatt

Präambel

Die Kreisgruppe Mittelbaden betrachtet die Piratenpartei Deutschland im Selbstverständnis und im Gleichklang mit der Bundessatzung und dem Grundsatzprogramm als sozialliberale Partei. Die Kreisgruppe Mittelbaden bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG, eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Die Kreisgruppe Mittelbaden verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Die Kreisgruppe Mittelbaden hält seine Organe und Mitglieder zu ebensolchem Verhalten an. 


1. Grundlagen


§1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

  1. Die Kreisgruppe Mittelbaden ist eine regionale Gliederung in Form einer Kreisorganisation gemäß §15 der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland. Als Kreisorganisation ist sie keine Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG. Die Geschäfte werden weiterhin vom jeweiligen Vorstand des Landes- oder Bezirksverbandes der Piratenpartei Baden-Württemberg geführt.
  2. Sitz der Kreisorganisation ist der jeweilige Wohnsitz des Sprechers bzw. der Sprecherin. Allgemeiner Gerichtsstand ist Stuttgart als Sitz des Landesverbands.
  3. Die Kreisgruppe führt den Namen „Piratenpartei Mittelbaden“; die offizielle Langform des Namens lautet “Piratenpartei Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg, Kreisgruppe Mittelbaden“. Seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN.


§2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

  1. Aufgabe der Kreisgruppe ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Landkreis Rastatt und dem Stadtkreis Baden-Baden. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
  2. Die Kommunalpolitik im Landkreis Rastatt und dem Stadtkreis Baden-Baden ist

eigene Aufgabe der Kreisgruppe.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen gelten entsprechend.


2. Organe


§4 – Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kreisgruppe; sie dient der Willensbildung.
  2. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit der Kreisgruppe fallen.
  3. Das Näher regelt Kapitel 3 dieser Satzung.


§5 – Der Kreisgruppensprecher bzw. die Kreisgruppensprecherin

  1. Aufgabe des Kreisgruppensprechers bzw. der Kreisgruppensprecherin ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.
  2. Er oder sie organisiert, und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm oder ihr als Organ der Willensbetätigung der Kreisgruppe vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.
  3. Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.


§6 – Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das

Landesschiedsgericht zuständig.

3. Die Kreismitgliederversammlung


§7 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ der Willensbildung der Kreisgruppe ist ihre Kreismitgliederversammlung. Sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit der Kreisgruppe fallen.
  2. Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung der Kreisgruppe, sie wählt die Kreissprecherin bzw. den Kreissprecher. Sie beschließt weiter alle Anträge, die die Kreisgruppe Mittelbaden zum Bundes- oder Landesparteitag stellt und sie beruft die Antragsvertretenden.


§8 – Einberufung und Zusammensetzung der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Kreisgruppe. Sie tritt innerhalb von 24 Monaten mindestens einmal

zusammen.

  1. Die Kreismitgliederversammlung wird auf Beschluss des Landes- oder Bezirksvorstands, auf Antrag der Kreissprecherin/des Kreissprechers oder auf Antrag von mehr als einem Zehntel, mindestens jedoch drei, der stimmberechtigten Mitglieder der Kreisgruppe einberufen.
  2. Die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen im Tätigkeitsgebiet der Kreisgruppe wird ebenfalls im Rahmen von Kreismitgliederversammlungen durchgeführt. 


§9 – Ladungsformen und Fristen der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller Mitglieder. Sie muss

mindestens enthalten:

1. den Anlass der Einberufung
2. das kalendarische Datum
3. den genauen Ort (postalische Adresse)
4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung und Beginn der Versammlung
5. Angaben dazu, wo die vorläufige Tagesordnung sowie ggf. bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
6. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

Die Ladung kann weitere sachliche Angaben enthalten.

  1. Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung

abzusenden. In Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.

  1. Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als E-Mail versendet und auf der Kreis- und/oder Landeshomepage veröffentlicht wurde.


§10 – Eröffnung der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreissprecher bzw. die Kreissprecherin oder durch ein Mitglied des Landes- oder Bezirksvorstandes oder eine von diesen beauftragte Person eröffnet. Diese Person leitet die Versammlung, bis eine Versammlungsleitung gewählt wurde. 


§11 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus Versammlungsleiter*in, Wahlleiter*in und Protokollant*in besteht.

Ämterkumulation ist möglich. Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

  1. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt, bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.


§12 – Rede- und Stimmrecht

  1. Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreismitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.
  2. Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat


§13 – Antragsrecht

  1. Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:
1. Von jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreisgruppe
2. Vom Vorstand der Kreisgruppe Mittelbaden
  1. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.
  2. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.


§14 – Satzungs- und Programmänderungen

  1. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung oder des Programms müssen spätestens am 3. Tag vor Zusammentritt der Kreismitgliederversammlung in Textform dem Kreissprecher/der Kreissprecherin vorliegen. Vor Zusammentritt der Versammlung sollen alle vorliegenden Anträge öffentlich zugänglich gemacht werden.
  2. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung durch 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Kommunalprogramms erfordert die Zustimmung mit einfacher Mehrheit. Wird offen abgestimmt, werden Enthaltungen nicht mitgezählt.
  3. Das Einreichen von Alternativanträgen zu Programmanträgen ist zulässig, sofern diese Anträge in Inhalt und Sinn einem fristgerecht eingereichten Programmantrag entsprechen. Ebenfalls können bereits eingereichte Programmanträge bis zum Beginn der Abstimmung durch den Antragsteller im Wortlaut geändert werden, sofern Inhalt und Sinn dem eingereichten Antrag entsprechen.
  4. Eine aus Mitgliedern der Kreisgruppe gebildete Programmkommission kann mit der redaktionellen Weiterverarbeitung des Programms beauftragt werden. Die Programmkommission ist zur Korrektur von Fehlern in Rechtschreibung und Satzbau sowie zur sprachlichen Optimierung des Programms berechtigt, sofern diese Korrekturen nicht Inhalt und Sinn des Programms verändern
  5. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung


§15 – Wahl der Kreissprecherin/des Kreissprechers

  1. Die Wahl der Kreissprecherin bzw. des Kreissprechers erfolgt nach den demokratischen Grundsätzen.
  2. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.


§16 – Dokumentation der Beschlüsse

  1. Beschlüsse der Versammlung werden in Form eines Ergebnisprotokolls dokumentiert. Das Protokoll ist durch Protokollant*in und Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. 


4. Der Kreissprecher/Die Kreissprecherin


§17 – Aufgaben des Kreissprechers bzw. der Kreissprecherin

  1. Der Kreissprecher bzw. die Kreissprecherin ist Stimme und Gesicht der Kreisgruppe; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus. Er/sie organisiert und koordiniert die politische Arbeit. Weiter sind ihm die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut. Er vertritt die Kreisgruppe gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit.


§18 – Wahl des Kreissprechers bzw. der Kreissprecherin

  1. Die Mitglieder einer Kreisgruppe wählen aus ihren Reihen eine Kreisgruppensprecherin oder einen Kreisgruppensprecher sowie ggf. eine stellvertretende Person.


§19 – Finanzmittel der Kreisgruppe

  1. Die Kreisgruppe verfügt über keine eigenen Finanzmittel und Konten.
  2. Werden von der Kreisgruppe Mittel benötigt, sind diese beim Landes- bzw. Bezirksvorstand unter Angabe der geschätzten Höhe der Ausgaben begründet zu beantragen. Alle genehmigten Finanzmittel müssen in ihrer Verwendung dem Parteizweck im Tätigkeitsgebiet der Kreisgruppe zu Gute kommen.
  3. Die jeweils amtierenden Sprecherinnen und Sprecher sind für die unverzügliche Weiterleitung aller Rechnungen und Belege an den Landes- bzw. Bezirksschatzmeister verantwortlich. Zu jedem Beleg muss der zugehörige Verwendungsnachweis vermerkt werden.


5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen


§20 – Subsidiarität der Satzung

  1. Alle Veranstaltungen der Kreisgruppe Mittelbaden, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen und Verordnungen.
  2. Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.


§21 – Aufstellungsversammlungen

  1. Die Aufstellung von Kandidierenden der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.
  2. Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland entsprechend den rechtlichen Vorgaben. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlungen.
  3. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Falls nicht gesondert durch Geschäftsordnung oder Beschluss der Aufstellungsversammlung geregelt, gilt: Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte, mindestens jedoch 50%. Die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen.
  4. In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

6. Sonstiges


§22 – Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung der Kreisgruppe oder seine Verschmelzung kann durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Kreismitgliederversammlung akkreditierten, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der Landes- oder Bezirksvorstand kann die Auflösung der Kreisgruppe unter Bezug auf einen triftigen Grund sowie unter Einhaltung der satzungsmäßigen Rechtsordnung anordnen.
  3. Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss nicht durch eine Urabstimmung unter den stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden.


§23 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme in Kraft.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Anstelle der rechtsunwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung treten die Regelungen der jeweils nächsthöheren Gebietsgliederung bis hin zur Bundessatzung.